Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1920)
- Date
- 1920-10-01
- Page
- Seite 208 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2550626-2550633-2550643--249-2550970- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
- 208 - mit Gefühl ihr näher zu komimen! InderVereinlgung von religiösem Gefühl und von religiösem Denken liegt das Heil! Und so zeigt sich, daß es ein Fehltritt war, wenn in unseren Blättern dem Gesetz gehuldigt wurde. Doch ich glaube, daß diese Huldigung weniger aus tiefernster Erkenntnis heraus entstanden ist als vielmehr aus einer gewissen Unklarheit über die Begriffe „Ethik" und „Gesetz". Vielleicht wollten die Verfasser auf die Ethik ihr Loblidd anstimmen, und daran hätten sie gewiß recht getan. Aber mit dieser Aufforderung, die Ethik zu pflegen, winkt uns ein herrliches Ideal. Denn nurwir liberalen Juden können dazu beitragen, das Messianische Reich herbeizuführen, denn nur die jüdische Ethik mit ihrer Weihe* ihrer höchsten Toleranz, sie kann die Religionen in sich aufnehmen, nicht aber eine auf sich beschränkte und in sich beschränkt bleiben wollende Orthodoxie oder ein völkisch abgesonderter Bund der Zionisten! Wahrlich, wir können uns glücklich preisen, daß wir durch unsere Ethik immer wieder Begeisterung erhalten und erhalten werden, dem höchsten, alle anderen überstrahlenden Ideal nachzustreben, die Versöhnung der Völker und Menschen zum Preise des Göttlichen, Schönen und Guten herbeizuführen! Der Einfluß der Reichsverfassung auf die Statuten der Synagogengemeinden. Von Dr. Grundman n, Rechtsanwalt (Essen). Nach Art. 10 der Verfassung des Deutschen Reiches vom Ii. August 1919 kann das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze für die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften aufstellen. Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung (Art. 12). In Preußen gilt daher vorläufig das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 weiter und in den Gemeinden die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Statuten. Die Reichsverfassung wirkt aber jetzt schon in sehr erheblichem Maße auf den Rechtszustand in den Gemeinden ein. In dem zweiten Hauptteile der Reichsverfassung, der von den Grundrechten und Grundpflichten der Deutschen spricht (Art. 109 ff.), sind einige Artikel speziell den Religionsgesellschaften gewidmet. Der Art. 137 Abs. 3 bestimmt, daß jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb