Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 1920
- Issue
- Heft 4 (März 1920)
- Date
- 1920-03-01
- Page
- Seite 63 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 63 — etwas Lebensfremdes, man lebt dort in der Sphäre einer gewissen Selbsttäuschung. Diese vermeidet der Liberalismus durchaus. Für ihn ist das Gesetz das Bindeglied zwischen Lehre und Leben. Er sieht voraus, daß reale Dinge vorhanden sind, zu denen es die Fäden aus der Ewigkeit hinüberspinnen muß. Schwinden Dinge, so läßt er die Fäden nicht im leeren Räume flattern, kommen neue hinzu, so schafft er neue. Ihm ist Gesetz nicht Selbstzweck, sondern das wirkende Organ der Religion, das gewiß seine Gestaltung in den großen Zügen 4em ewigen Werte verdankt und demgemäß seine Färbung nicht ändert, das aber wiederum seiner praktischen Aufgabe gemäß sich zum Zwecke erhöhter Wirksamkeit seinem Arbeitsgebiete anpaßt. / So ist nach liberaler Anschauung das Gesetz wohl veränderlich, weil es veränderlichen Zwecken dient. Aber es ist da, es will beobachtet sein. Die „Richtlinien", die vielgeschmähten und gänzlich verkannten, sind der treffendste Ausdruck liberalen Geistes/ Auch aus ihnen erklingt — angewendet auf die Verhältnisse der Zeit — das „Muß" des Gesetzes, ohne das das Judentum seinen Charakter verliert. Das Judentum ist die Religion des Gesetzes! Auch das liberale! Das sei insbesondere jungen liberalen Juden gesagt, für die sich Liberalismus nicht in politischen Dingen, in Gemeindestreitigkeiten, in Antisemitenbekämpfung und in Versammlungssensationen erschöpft. Sie, deren Seele das Judentum sucht, mögen wissen, daß es ein Judentum der Passivität nicht gibt. Es liegt im Wesen jeder lebensvollen Erscheinung, daß sie Arbeit verlangt. Äußerer Ausdruck dieser Aktivität im Judentum ist aber das Gesetz. Wohl mögen im Maße dessen, was das Gesetz verlangt, zwischen orthodoxer und liberaler Jugend erhebliche L'nterschiede bestehen. Nicht darf es aber in der Methode, nicht im inneren Bewußtsein des Verpflichtetseins, nicht im Antriebe zur ständigen Wiederholung der religiösen Betätigung sein. Insbesondere auf das Letztere ist zu achten. Der Begriff des Gesetzlichen umschließt auch die Regelmäßigkeit, ohne die ein bleibender religiöser Eindruck nicht erzielt werden kann. Orthodoxe und liberale Jugend mögen, um ein Beispiel herauszugreifen, in der Länge des Gebets, in seinen Gedanken, in seiner äußeren Form voneinander abweichen, darin aber müssen sie übereinstimmen, daß sie beten und daß sie es regelmäßig tun. Auch der Liberalismus der Jugend ist von dem der Alten beeinflußt. Er hat manches von Vereinsmeierei, von „Killern-