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Palästina-Nachrichten · 1936-04-22 · Heft 6-7 (22.4.1936) · p. Seite 6

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Journal
Palästina-Nachrichten
Volume
3 (1936)
Issue
Heft 6-7 (22.4.1936)
Date
1936-04-22
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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TRANSFERPRAXIS DU 7zatosfetfkAtUnmu*i<^ In Ergänzung zu den kurzen Ausführungen in unserem vorigen Heft bringen wir nachstehend einen Auszug aus einem offiziösen Kommentar. Die Vergünstigungen, welche der Palästina-Transfer jüdischen Auswanderern nach Palästina gewährt, sollen nur solchen Personen zuteil werden, die Palästina nicht als Durchgangsstation in ein anderes Land benutzen, sondern es zu ihrer zukünftigen Heimat machen wollen. Daher wird über den Geltungsbereich im Runderlaß festgestellt, daß seine Bestimmungen nur für solche bisher im Inlande ansässige Personen gelten, „die der Devisenstelle versichern, daß sie Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes sind, sich zur jüdischen Volksgemeinschaft rechnen und nach Palästina auswandern wollen". Zusammenfassend ergibt sich aus dem Erlaß, daß als Vorzeigegeld seitens der deutschen Devisenbehörden alle Beträge bis zu iooo £P behandelt werden, die ein Auswanderer nach Palästina braucht, um das Einwanderungsvisum zu erlangen. Unter gewissen Voraussetzungen werden Beträge für Auswanderer nach Kategorie G (Arbeiter-Zertifikat), A 3 (Handwerker-Zertifikat) und D i (Angehörige von anderen Einwanderern) ebenso behandelt. Die durch die bisherigen Bestimmungen nicht lückenlos geregellen Transfermöglichkeilen für bereits ausgewanderte Personen, die aus dem Lande, in welchem sie sich jetzt befinden, nach Palästina weilerzuwandern wünschen, werden nunmehr ebenfalls klargestellt. Der Runderlaß trifft auch besondere Bestimmungen über Altersgrenzen. Während er davon ausgeht, daß mit Rücksicht auf die lange Wartezeit, die von der Genehmigung zum Erwerb des Vorzeigegeldes bis zur Zuteilung des Vorzeigegeldes verstreicht, die erforderliche Genehmigung allen Auswanderungsinleressenlen bereits von der Vollendung des 16. Lebensjahres ab erleilt wird, werden Personen, die das 55. Lebens jähr überschritten haben, nur bei Vorhandensein einer Bescheinigung des Palästina-Amts über ihre Eignung zur Mitwirkung an dem Aufbau Palästinas berücksichtigt werden. Diese Einschränkung beruht auf dem Wunsch, die für das Vorzeigegeld vorhandenen Mittel zwischen den für die Auswanderung vor allem in Frage kommenden jüngeren Jahrgängen und Personen fortgeschrittenen Allers nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei Ehepaaren wird das Alter des Mannes dafür maßgebend sein. Das dem Palästina-Amt seitens der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung für die alleren Jahrgänge der Auswanderer gegebene Auswahlrecht verhindert jedoch, daß für Personen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, die Möglichkeit fortfällt, ihre Auswanderung durchzuführen. Entsprechend sind die Verfahrensbestimmungen für den Erwerb des Vorzeigegeldes geregelt. Auch hier überwiegt die Tendenz zur Vereinheitlichung. Dies gilt nicht nur für die Zusammenfassung der bisher in einer Reihe von Runderlasscn verstreuten devisenrechiiichen Bestimmungen, sondern auch für die Vereinheitlichung der bestehenden Einrichtungen, die den Auswanderern zur Verfügung stehen. Die Palästina-Treuhand-Slelle ist endgültig der Mittelpunkt dieser Einrichtungen geworden. Die Reichsbank ist jedoch nach wie vor für die Anmeldung, den Abruf und die Zuteilung des Vorzeigegeldes zuständig. Es besteht die Hoffnung, daß die jetzt vorliegende Neuregelung es ermöglichen wird, bedeutend mehr Auswanderern als bisher aus den vorhandenen Mitteln die ersten iooo £P zur Verfügung stellen zu können. Damit auch minderbemittelte Personen, welche nach Palästina auswandern wollen, ohne selbst im Besitz des Gegenwertes der ersten iooo £P zu sein, zur Auswanderung gelangen können, gibt der Runderlaß darüber Auskunft, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung zu erlangen, wenn die Aufbringung des Vorzeigegeldgegenwertes darlehens- oder schenkungsweise erfolgt. Für die Einzahler des Sonderkonto I werden in Zukunft seitens der Transferorganisationen die in dem Runderlaß mehrfach erwähnten Einrichtungen des Eigen- und des Sondertransfer ausgebaut werden. Für Sonderkonto-I-Einzalilungen solcher Personen, die auf Grund des jetzt aufgehobenen Runderlasses 12/3/i eine Genehmigung zum Erwerb des Vorzeigegeldes nicht erhalten konnten, gelten Bestimmungen, über die im einzelnen die Palästina-Treuhand-Stelle unterrichtet. Die Fortsetzung auf Seite 10 DEUTSCHLAND-PALASTINA Ve rkelirges. m. b. H. / Leitung: Dr. E. As cli e r TREUHAND-ABTEILUNG Leitung: Dr. Bernhard Spitz Devisen- und Transfer- Beratung ■ Durchführung von Auswanderungs - Verfahren BERLIN W 15, KURFÜRSTENDAMM 224" Eckhaus Meinekestr. / Telefon: Jl Bismarck 3123—25 I W R I A - B A N K Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht SONDER-ABTEILUNG für Auswanderungs- und Transfer-Angelegenheiten WAREN-ABTEILUNG Berlin-Charlotlenburg 2 / Fasanensir. 20 / J1 8601 Dr. J. H. CARLEBACH (früher Rechtsanwalt in Stuttgart) HAIFA -HADAR HACARMEL, Ben Jehudastreet 6 Individuelle treuhänderische Verwaltung und Kontrolle palästinensischer Kapitalanlagen Hausverwaltung Handelsauskünffe ■ Anbahnung von Geschäftsbeziehungen Wirtschaftsberatung ■ Interessenwahrnehmung jeder Art für Importeure und Einwanderer Beste Referenzen in Deutschland und Palästina Hier empfehlen sich Fachleute des Devisen- Rechts Dr. RUDOLF L. SELIG MAN N H EIM P.l. 7 a. / Telefon 21236 Beratung in Devisen- und Auswanderungsangelegenheiien Ii HANS MARCHS TREUH "A* N D ER FACHBERATER FÜR STEUER "U. DEVISEN RECHT GOETHESTR.5 FRANKFURT a.M. . TELEFON28561 6

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