Palästina-Nachrichten
- Journal
- Palästina-Nachrichten
- Volume
- 3 (1936)
- Issue
- Heft 2 (14.2.1936)
- Date
- 1936-02-14
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Transfer * Wanderung* * Praxis Wir werden in dieser Rubrik uns mehr als bisher mil grundsätzlichen und allgemeinen Fragen aus der Praxis des Transfers beschäftigen. Hierbei sollen auch andere Einwanderungsländer als Palästina in den Kreis der Erörterung einbezogen werden. Auch abseits vom Grundsätzlichen wird jedoch größte Genauigkeit und Zurückhaltung dabei geübt werden. Die Schriftleitung. Warentransfer Die seit dem Herbst 198/1 bestehenden Beschränkungen in der Kapitaltransferierung veranlassen Auswanderer immer wieder, Ersalzformen dieses Transfers zu wählen. Dabei werden besonders häufig Versuche von Warentranferierungen unternommen. Sie waren bis vor kurzer Zeit in nicht unerheblichem Umfange durchführbar; aber sie sind durch die neuere devisenrechtliche Gesetzgebung erheblich eingeschränkt, worden. Die einschlägigen Bestimmungen haben im Erlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom :>.. Januar 193O — i/36 D St — ihre zusammenfassende Behandlung und Erläuterung gefunden. Man muß zwei Arten von Warentransferierung unterscheiden : a) Waren für eigenen Bedarf oder Betrieb des Auswanderers. Soweit es sich um Umzugsgut oder sonstige Gebrauchsgegenstände für den eigenen Bedarf des Auswanderers handelt, unterliegen sie keinen devisenrechtlichen Beschränkungen. Auch Waren für den eigenen Betrieb sind auf Grund der dritten Durchführungsverordnung zum Deviscnbewirtschaftungsgesetz von Beschränkungen ausgenommen, falls ihr Wert 1000 RM nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings dabei, daß der Auswanderer keine anderen Vermögenswerte ins Ausland überführt. Kommen Waren, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände in erweitertem Umfange in Betracht, so kann die Genehmigung zur Mitnahme erleilt werden, wenn es sich tatsächlich um solche Gegenstände handelt, die dem eigenen .Bedarf oder Betrieb des Auswanderers zu dienen bestimmt sind. Ein Anhalt dafür, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, wird sich daraus ergeben, daß der Auswanderer bisher einen gleichnrligcn Betrieb im Tnlande ausgeübt hat oder daß es sich um spezielle maschinelle Einrichtungen handelt, die ihrer Art und ihrem Umfange mich für die Verwendung im eigenen Betrieb notwendig erscheinen. Die Voraussetzung des Eigenbedarfs soll auf Grund des Erlasses auch dann noch bejaht werden, wenn der Auswanderer die Gegenstände offenbar nicht in seiner eigenen neu einzurichtenden Unternehmung verwenden, sondern sich mit ihnen an einem ausländischen Unternehmen als Sacheinlagc beteiligen will; dabei wird die Rechtsform der Beteiligung als gleichgültig betrachtet. Die Devisenstelle soll aber immer bei beabsichtigter Errichtung eines ausländischen Unternehmens durch Anhörung der Industrie- und Handelskammer prüfen, ob das Vorhaben gleichzeitig im deutschwirlschaftlichen Interesse liegt oder ihm zuwiderläuft. b) Waren zur Weiterveräußerung. Ihre Mitnahme ist dem Auswanderer unmöglich gemacht. Auch hier wird er zwar trotz der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage in diesem Punkte im Rahmen der oben angegebenen Freigrenze — also bis zum Betrage von 1000 RM — mit der Zulässigkeit. der Mitnahme rechnen können, wenn er keine anderen Vermögenswerte ins Ausland überführt. Aber darüber hinaus wird die Verwertung solcher Waren im Auslande von der Devisengesetzgebung nicht gestaltet. Erfahrungsgemäß haben A uswanderer derartige Waren nach der A uswanderung aus Existenzgründen zu sehr niedrigen Preisen abgeben müssen. Diese Maßnahmen waren geeignet, die normale deutsche Ausfuhr empfindlich zu schädigen. Daher hat die neuere Gesetzgebung sie unterbunden. Auch soll eine Freistellung des Erlöses deutscher Waren, die der Auswanderer bei seiner Auswanderung bereits im Auslande besaß, nicht erteilt werden. Die Auswanderer, die ihr Vermögen in Form von Waren transferieren wollen, sind vielmehr auf die Möglichkeiten angewiesen, durch Verwendung von Auswanderer-Sperrguthaben Waren zu beziehen. Der Auswanderer kann deutsche Waren in der Weise kaufen, daß er 750/0 des Rechnungsbetrages .in Devisen hereinbringt und die restlichen ■;>.5o'0 aus seinem Auswanderer-Sperrguthaben deckt. Nur in Ausnahmefällen kann dieser Prozentsatz von -iö^'o überschritten werden, wenn es sich nachweislich um die Bezahlung eines zusätzlichen Ausfuhrgeschäfts handelt, das ohne die Gewährung einer höheren Freigabequote nicht zustande kommen würde. Auch dann ist ein anderer Satz der Devisenteilzahlung nicht festgelegt. Es soll vielmehr in solchem Falle — je nach dem Interesse am Absatz der Ware — dem Auswanderer die Realisierung seines Auswanderer-Sperrguthabens zu einem höheren Satz als zu dem gewöhnlichen Kurs derartiger Guthaben ermöglicht werden. Bei dieser Art des Warenbezugs besteht auch die Möglichkeit, daß der Auswanderer auf Grund besonderer Bewilligung zunächst die Ware in voller Höhe aus seinem Auswanderer- Sperrguthaben bezahlt und sich zur nachträglichen Ablieferung von Devisen verpflichtet; doch muß er für die Einhaltung dieser Verpflichtung dann eine besondere Sicherheit leisten. Dr. J—n. Britisch-Honduras In diesem Lande besteht Sichlvernierkszwang für Ausländer, die einwandern wollen. Die Gebühr beträgt ro Goldpesos. Reichsdeutsche sind vom Sichtvermerk befreit. Aber auch sie müssen bei Ankunft 100 Lempiras (etwa i:*5 RM) hinterlegen. Die Quittung gilt als Einreisegenehmigung. Der Betrag wird nach dreimonatigem Aufenthalt im Lande erstattet. In der letzten Zeit wurde eine Einwanderung in dieses Land verschiedentlich angeregt. Es liegt östlich von Guatemala in Mittelanicrika, ist relativ schwach besiedelt und klimatisch, namentlich im Küstengebiet, angenehm. In Anbetracht seiner Fruchtbarkeit bietet es landwirtschaftlich die Möglichkeit für Anbau von Orangen, Kaffee, Baumwolle, Tabak. Unternehmungen auf dem Gebiete der Holzindustrie sollen besonders Aussicht auf Erfolg versprechen. Betont aber muß werden, daß eigene Finanzierung erforderlich ist. Die bisher in Brilisch-l fonduras. und zwar im wesentlichen in der Stadl Belize lebenden Juden ernähren sich als Kaufleute oder vom Hausierhandel. Die Regierung wäre, wie man auf Grund vorliegender Nachrichten annehmen kann, sicherlich bereit, landwirtschaftliche und industrielle Siedlung zu fördern. Dr. ./—//. Die Lebensversicherung d. Auswanderers Der Uauszeitung des ,.Phönix" entnehmen wir die folgenden informativen Darlegungen. Als Anlage für Sperrguthaben im Inlande kommt den Versicherungen, insbesondere den KinnlalpräniienVersicherungen erhebliche Bedeutung zu. All-, Auswanderer- und Kreditsperrgulhaben sowie Wertpapierspcrrgulliaben iwenn die Wertpapiere, aus deren Veräußerung oder Rückzahlung das Guthaben entstanden ist. bereits vor dem r.">. \. nß->. Eigentum des fnhabers des Sperrguthabens waren» können zur Zahlung von Versicherungsprämien freigegeben werden. Die Versicherungen müssen von dem ursprünglichen Kontoinhaber für sich selbst oder zugunsten seiner Familienmitglieder abgeschlossen werden. Verwendbar sind also nur sogenannte eigene Guthaben, nicht aber erworbene Sperrguthaben. In Höhe der aus Sperrguthaben bezahlten Prämien müssen Versicherungsleislimgeri wieder auf ein gleichartiges Sperrkonto gebracht werden ('Richtlinien H, 53 Abs. -> lit. c). Der die Beilragsleishmgen übersteigende Teil der Versicherungsleistungen ist nach den allgemeinen devisenrechtlichen Grundsätzen für Versieherungsleistungen zu behandeln. In der Regel kann dieser Teil auf Grund der allgemeinen Genehmigung der Versicherungsunlernehnumg (nach Ri. IV 38, 3f\) oder einer Einzelgenehmigung (nach Ri. IV 3(>) in freier Reichsmark oder Devisen gezahlt werden (Hartenstein iq35 zu Ri. IL 53 Anm. i3), selbstverständlich nur nach Maßgabe der deutschen Devisenlage. Bei Versicherungen, die nach dem rf>. Juli 1981 abgeschlossen wurden, und bei Versicherungsnehmern", die nach diesem Zeitpunkt ausgewandert sind, greifen aber die Bestimmungen in Ri. IV 35 Abs. f\ Satz 3 und [\ ein (Hartenstein a. a. 0.), d. h., die Auszahlung bedarf der Einzelgenehmigung, die nur im Falle des Nachweises der Bedürftigkeit und im (Fortsetzung Seite 8) 3