Palästina-Nachrichten
- Journal
- Palästina-Nachrichten
- Volume
- 1 (1934)
- Issue
- Heft 9 (6.8.1934)
- Date
- 1934-08-06
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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Recht im Orient Eheschließung und Ehescheidung in Palästina Von R.-A. Hans Kaufmann, Tel-Aviv. Eheschließung und Ehescheidung gehören wie andere Angelegenheiten des Familien- und Erbrechtes zu den Angelegenheiten des „personal Status", für die in den Artikeln 51 ff. der palästinensischen Verfassung (The Palestine Order-in Council, 1922/23) besondere Bestimmungen getroffen sind. Auf diesen Rechtsgebieten haben bestimmte Kategorien von Ausländern, nicht alle, eine rechtliche Sonderstellung. Diese Ausländer werden in der Verfassung (Art. 59) als „foreigner" bezeichnet. Der Begriff des „foreigner" im rechtstechnischen Sinne der Verfassung umfaßt die Angehörigen und Untertanen aller europäischen oder amerikanischen Staaten und von Japan. Er schließt jedoch nicht die Angehörigen anderer Staaten, nicht türkische Staatsangehörige und nicht Bewohner eines Gebietes ein, das unter dem Protektorat oder dem Mandat eines europäischen Stäates steht, ebenso nicht Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit verloren und keine andere erworben haben. Die rechtliche Sonderstellung der „foreigner", zu denen vor allem die Angehörigen europäischer und amerikanischer Staaten gehören, findet auch im Prozeßrecht ihren Ausdruck. Sie hat sich geschichtlich aus der Rechtseinrichtung der „Kapitulationen" in der alten Türkei entwickelt und stellt ein Ueberbleibsel der Privilegien dar, welche bestimmte Kategorien von Ausländern damals in der Türkei genossen. Man folgert daraus, daß Staatenlose, auch wenn sie aus europäischen oder amerikanischen Staaten kommen, den „foreigners" nicht gleichstehen, sondern wie palästinensische Staatsangehörige in Fragen des „personal status" behandelt werden. Die Stellung der Mohammedaner, die gleichzeitig „foreigners" sind, kann in unseren Ausführungen außer Betracht bleiben. Die Frage, ob es sich um einen „foreigner" oder einen anderen Ausländer, ob es sich um einen Staatenlosen oder ob es sich um einen palästinensischen Staatsangehörigen handelt, ist von entscheidender Bedeutung dafür, ob die staatlichen oder die religiösen Gerichtsbehörden in Palästina für eine Angelegenheit des „personal status" zuständig sind und welches Recht in einem solchen Falle von den palästinensischen Gerichtsbehörden angewendet wird. Völlig wiederum zu trennen hiervon ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Staat, dem ein Ausländer angehört, für sich die Entscheidungen der palästinensischen Gerichte anerkennt. Die letztere Frage wird sich stets nur nach dem eigenen Recht des betreffenden fremden Staates beantworten lassen. In den folgenden Ausführungen soll näher nur der Standpunkt des deutschen Rechtes in dieser Hinsicht erörtert werden. Obgleich sowohl die Eheschließung wie auch die Ehescheidung zu den Angelegenheiten des „personal status" gehören, werden sie doch vom palästinensischen Recht völlig verschieden von einander behandelt. (Fortsetzung von Seite 2) Die Gesellschaft wird einen weiteren Teil ihres Kapitals durch ein ihr zustehendes Sonderkontigent im Rahmen des von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung genehmigten Sonderkonto II aufbringen und wird so auch solchen deutschen luden, die noch nicht auswandern, die Möglicheit geben, eine Kapitalanlage an einem Objekt in Palästina zu finden, das privatwirtschaftliche Sicherheit mit nationalwirtschaftlicher Bedeutsamkeit verbindet. Die Gesellschaft gibt neben Shares auch Obligationen aus, die mit fünf Prozent, fest verzinslich sind, und nach drei Jahren in Höhe von je 20 Prozent jährlich ausgelost und zurückgezahlt wenden. Um eine möglichst weitgehende Verbindung der investierenden Kreise mit dem Lande selbst herzustellen, ist die Mög- > lichkeit gegeben, die Obligationen nach Ablauf von drei Jahren 5 bei Erwerb einer Siedlungsstelle der Gesellschaft in Höhe von 50 Prozent des reinen Bodenwertes in Zahlung zu geben. Die Gesellschaft wird den größten Teil ihres Vermögens in Boden anlegen. Sie wird noch nicht erschlossenen Boden erwerben und ihn erschließen. Sie wird hierbei wirtschaftlich legitime Gewinne machen können, die eine angemessene Rentabilität des bei ihr investierten Kapitals gewährleisten. 1. Eheschließung. Es sind zwei Hauptfragen zu unterscheiden: 1. Wann betrachtet das palästinensiche Recht eine von Juden in Palästina geschlossene Ehe als gültig? 2. Wann betrachtet das ausländische Recht, insbesondere das deutsche, eine von Juden in Palästina geschlossene Ehe als gültig? Zur ersten Frage: Nach Artikel 53 der Verfassung sind die Rabbinatsbehörden der Jüdischen Gemeinde für Eheschließungen von jüdischen Palästinensern ausschließlich zuständig, ebenso bei Nicht-Palästinensern, welche keine „foreigners" im oben erwähnten Sinne sind, und nach der herrschenden Meinung auch bei jüdischen Staatenlosen. Für die „foreigners" dagegen, d. h. insbesondere für die Angehörigen europäischer und amerikanischer Staaten, sind nach dieser Sonderregelung in Angelegenheiten des sog. „personal status", zu denen auch die Eheschließung gehört, bei Juden die staatlichen Gerichte (Civil Courts) zuständig. Sie haben das Recht des Staates anzuwenden, dem die Partei angehört. Jedoch können sich auch solche Ausländer in beiderseitigem Einverständnis stets an die geistlichen (Rabbinats-) Behörden wenden. Diese wenden das Recht der religiösen Gemeinschaft, also das jüdische Recht, an. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß vom Standpunkt des palästinensischen Rechtes eine Eheschließung in Palästina unter Juden, die Angehörige eines europäischen oder amerikanischen Staates sind, sowohl dann gültig ist, wenn sie nach jüdischem Recht vor dem Rabbinat geschlossen ist, wie auch dann, wenn die Ehe nach den Gesetzen des betreffenden europäischen oder amerikanischen Staates geschlossen wird. Für deutsche Staatsangehörige heißt das, daß die Eheschließung vor dem deutschen Konsul auch nach dem palästi- , nensischen Recht eine gültige Ehe begründet (vergl. Art. 59, 64, 65 der palästinensischen Verfassung). Zur zweiten Frage: Wird eine lediglich vor dem Rabbinat in Palästina zwischen Juden deutscher Staatsangehörigkeit geschlossene Ehe auch vom Standpunkt des deutschen Rechtes, also auch von den deutschen Gerichten und sonstigen Behörden als gültig anerkannt? Oder verlangt das deutsche Recht, dem Prinzip der obligatorischen Zivilehe folgend, die Eheschließung vor dem Konsul? Nach Artikel II des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird vom deutschen Recht die religiöse Form der Eheschließung in Palästina anerkannt, wenn diese Form dem palästinensischen Recht genügt. Das Letztere ist, wie oben erörtert, der Fall. Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung (Alter, Fehlen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses usw.). Diese müssen, dem deutschen Recht entsprechend allerdings auch dann erfüllt sein, wenn die Ehe vor dem Rabbinat geschlossen wird, sonst wird die Eheschließung nach deutschem Recht trotz der Gültigkeit der Form der nur religiösen Trauung nicht anerkannt. Wenn nach dem eben Gesagten auch die Eheschließung vor dem deutschen Konsul nicht unbedingt notwendig ist, damit sie von den deutschen Behörden anerkannt wird, so ist die Eheschließung vor dem Konsul doch zweckmäßig und anzuraten, und zwar aus folgenden Gründen: Die deutschen Behörden werden im Einzelfalle immer erst nachprüfen müssen, ob sie eine lediglich vor dem Rabbinat geschlossene Ehe anzuerkennen haben. Die Parteien werden den Nachweis zu führen haben, daß nach palästinensischem Recht für Juden die Form der Eheschließung vor dem Rabbinat genügt. (Vergl. § 293 Zivilprozeßordnung.) Es würde auch nachzuweisen sein, daß die materiellen Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt waren. Diese Nachprüfung kann unter Umständen sehr schwierig und langwierig werden. Möglicherweise wird dieser Nachweis durch eine Bescheinigung des staatlichen „District Commissioner" über Eheschließung vor dem Rabbinat erleichtert. Doch, scheint das noch nicht endgültig geklärt zu sein. Der Nachweis erübrigt sich jedenfalls, wenn die Urkunde über die Eheschließung dem deutschen Konsul vorgelegt wird. Die Konsulatsgebühren betragen nach dem jetzigen Stand des Pfundes etwa 4 £P. 3