Palästina-Nachrichten
- Journal
- Palästina-Nachrichten
- Volume
- 1 (1934)
- Issue
- Heft 9 (6.8.1934)
- Date
- 1934-08-06
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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2. Ehescheidung. Nach der palästinensischen Verfassung (The Palestine Order-in Council ly22/23) ist die Rechtslage auch bezüglich der Scheidung verschieden, je na^rrdem, ob es sich um „foreigners", insbesondere also um Staatsangehörige europäischer oder amerikanischer Staaten, oder aber um palästinensische Staatsbürger oder um Ausländer handelt, die nicht „foreigners" sind. Bei den palästinensischen Staatsangehörigen sind für die Scheidung, falls es sich um Juden handelt, ausschließlich die Rabbinatsgerichte zuständig. (Art. 53 der palästinensischen Verfassung.) Ehen von jüdischen „foreigners" können in Palästina von den palästinensischen Gerichten dagegen überhaupt nicht geschieden werden. Artikel 64 der palästinensischen Verfassung bestimmt ausdrücklich, daß die staatlichen Gerichte keine Zuständigkeit haben, die Scheidung einer Ehe von derartigen Ausländern („foreigners" im Sinne von Art. 59 der Verfassung) auszusprechen. („The Civil Courts shall have no jurisdiction to pronounce a decree of dissolution of marriage.") Es ist zwar in diesem Artikel der Verfassung vorgesehen, daß auf Grund eines besonderen Gesetzes den staatlichen Gerichten diese Zuständigkeit übertragen werden könnte, ein solches Gesetz ist aber bisher nicht erlassen worden. Artikel 65 der Verfassung schreibt ferner ausdrücklich vor, daß auch die religiösen Gerichte in Palästina eine Scheidung von solchen Ausländern, falls es nicht Mohammedaner sind, nicht aussprechen dürfen. (The Courts of the religious Communities other than the Moslems Religious Courts shall not have Power to grant a decree of dissolution of marriage to a „foreign" subject.) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß in den hauptsächlich interessierenden ,F ä 11 e n von deutschen, polnischen und österreichischen Eheleuten, kein palästinensisches Gericht die Ehe scheiden kann. In der Praxis helfen sich die Gerichte damit, daß sie eine Art Trennung von Tisch und Bett (judical Separation) aussprechen. Der rechtliche Bestand der Ehe wird aber an sich dadurch nicht berührt, d. h. es kann vor allem eine neue Ehe auf Grund eines solchen Urteils n i c h t geschlossen werden. . Noch nicht völlig geklärt ist die Lage bei den Staatenlosen. Als herrschende Meinung kann man wohl bezeichnen, daß die Staatenlosen den „foreigners" nicht gleichgestellt werden, selbst dann nicht, wenn sie früher einmal Angehörige jener Staaten waren. Nach dieser Meinung würden die Staatenlosen den nicht privilegierten Ausländern gleichstehen, die wiederum den palästinensischen Staatsahgehörigen gleichgestellt sind. Die Ehen von Staatenlosen könnten und müßten nach dieser Meinung also in Palästina von den Rabbinatsgerichten geschieden werden. Sobald Einwanderer die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben haben, können sie von den Rabbinatsgericht^n geschieden werden. Jedoch ist ein solcher Erwerb der Staatsangehörigkeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ständigen Aufenthaltes in Palästina möglich. Wie nun Ehen von Juden, die Angehörige von europäischen oder amerikanischen Staaten sind, geschieden werden können, läßt sich allgemein nicht beantworten; es hängt dies von dem Recht des betreffenden Staates ab. Die Ehe von deutschen Staatsangehörigen kann lediglich durch Einreichung der Scheidungsklage in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden. Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Ehemann den letzten deutschen Wohnsitz hatte. (Art. 17 des Einführungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und § 606 Absatz 2 der deutschen Zivilprozeßordnung.) 3: Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß jüdische Angehörige europäischer und amerikanischer Staaten zwar vor den Rabbinatsbehörden in Palästina gültig eine Ehe schließen können, und daß diese Eheschließung von der palästinensischen Regierung, und bei Vorhandensein der vom deutschen Recht geforderten materiellen Voraussetzungen, wohl auch von den deutschen Behörden als gültig anerkannt werden würde, daß aber eine Ehe von solchen Personen in Palästina keinesfalls geschieden werden kann, gleichgültig ob die Eheschließung in Palästina oder im Auslande erfolgte und ob vor staatlichen öder religiösen Behörden. Insbesondere kann selbst eine Ehe von solchen Ausländern, die in Palästina von dem Rabbinat gültig geschlossen wurde, von dem Rabbinat nicht wieder geschieden werden. Jedenfalls würde eine solche Ehescheidung weder von der palästinensischen Mandatsregierung, noch, bei den deutschen Staatsangehörigen, von den deutschen Behörden als rechtswirksam anerkannt werden. Jüdische Staatenlose und jüdische Palästinenser können und müssen hingegen in Palästina von den palästinensischen Rabbinatsbehörden getraut und geschieden werden. (Art. 53 der palästinensischen Verfassung.) [sumrdmqegriUideh Genossenschaften («Co-operative Societies») T e I - A v i v „Mifal Habatim Hameshutafim, Ltd." „Mifal Habatim Hameshutafim be Tel-Aviv, Alef, Ltd." „Mifal Habatim Hameshutafim be Tel-Aviv, Beit, Ltd." „Mercav, Ltd." Haifa Sh'khonath Olei Germania be-mifratz Haifa Ltd. Jerusalem Bazelet Ltd. Wohnungsbaugenossenschaft Personen- und Gütertransport Vorstädtische Siedlungsgenossenschaft Genossenschaftliche Mosaikplatten- und Zementfabrik Aktiengesellschaften („Companles") Jaffa Arab Publications Ltd. The Arab Economic Corporation Ltd. Tel - Aviv The Seashore Building Co. Ltd. Southern Development Corp. Ltd. The Mereaz Haitonim Publishing and Advertising Company Ltd. Central Bakery Beth Lehern Ltd. Manasse & Lippmann Ltd. Gan Tapuchim Ltd. Palestine Fruit Growers Ltd. Beiteinu Ltd. LLinenhouse Gruenfeld Palestine Ltd. Pitra (Palestine Investment and Trading Company) Ltd. Hitachduth Yazraney ^inorot Melet B'erez Israel Ltd. Joseph David Farhi & Co. Ltd. Ly d d a The Arab Ludd Bus Co. Ltd. Attah Attah Irrigation Co. Ltd. Aktienkapital 1000 £P Zeitungs- und Buchverlag Aktienkapital 2000 £P Handel mit Agrarprodukten Aktienkapital 15000 £P Grundstücksu. Baugesellsch. Aktienkapital 1000 £P. Grundstücksgesellschaft Aktienkapital 1000 £P Buch- und Zeitungsverlag Aktienkapital 1000 £P Brotfabrik Aktienkapital 2000 £P Zementwarenfabrik Aktienkapital 1000 £P Obstpflanzungen Aktienkapital 3000 £P ' Zitruspflanzungen Aktienkapital 1000 £P Baugesellschaft Aktienkapital 1800 £P Leinen- und Textilwaren Aktienkapital 50 000 £P Import und Export aller Art Aktienkapital 2000 £P Betonröhren Aktienkapital 5000 £P Großhandel und Kommission aller Art Aktieokapital 7000 £P Autobusgesellschaft r i Aktienkapital 1089 £P Wasserversorgg. u. Bewäss. Offene Handelsgesellschaften („Partnerships") Tel-Aviv Kolkovitz, Erenberg & Co. Kafe U'mis'ada Tel-yam Lapid Schnut Lepituach Erez Israel Hakova-Shapira & Co. Salbai Levant Trade Company Orient Paper Printing and Pöcking Industry Beit Haröshet Let-zipuy Haschmali Kusman-Aizenberg Moshe Leviatan & Co. 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