Palästina-Nachrichten
- Journal
- Palästina-Nachrichten
- Volume
- 1 (1934)
- Issue
- Heft 8 (20.7.1934)
- Date
- 1934-07-20
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2550047-2550048-2550056--070-2550225- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Auswanderung und Exportförderung Von Diplomkaufmann Dr. Bernhard Spitz. Zwei zentrale Probleme beherrschen heute die deutsche Wirtschaftspolitik: die Aufbesserung der Devisenbilanz und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Diese beiden lebenswichtigen Fragen können zwar anerkanntermaßen eine endgültige befriedigende Lösung nur finden, wenn die Lähmung des Welthandels weicht und Deutschland seine Industrieerzeugnisse wieder unbehindert von handelspolitischen Schranken im Ausland absetzen kann. Dennoch muß heute eine Hauptsorge der verantwortlichen wirtschaftspolitischen Instanzen darin bestehen, dai Beste—aus der gegenwärtigen Situation herauszuholen und man hat verschiedentlich in vernünftiger Weise verstanden, aus der Not der Devisenknappheit die Tugend der Exportförderung zu machen. Die folgenden Ausführungen sollen eine Uebersicht geben über die Maßnahmen und Bestimmungen, die, speziell unter dem Gesichtspunkt der Ausfuhrförderung, in das engmaschige Netz des Devisenrechts hineingearbeitet worden sind. Sie dienen auf der einen Seite der deutschen Arbeitsbeschaffungskampägne, andererseits kommen sie aber auch denjenigen Kreisen zugute, die durch die Devisensperre an der freien Verfügung über ihre in Deutschland liegenden Kapitalbeträge gehindert sind. Unter dem Aspekt des deutsch-palästinensischen Handelsverkehrs— der ja bekanntlich in der letzten Zeit stark aktiviert werden konnte — sind zwei Wege der mit Kapitaltransfer kombinierten Exportförderung von besonderem Interesse. Zunächst das Warenclearing-Abkommen, das durch den bekannten Erlaß des Reichswirtschaftsminister vom 28. August 1933 in Kraft gesetzt worden ist und nun schon seit annähernd einem Jahr die Abwicklung des Transfers erleichtert. Der wirtschaftliche Sinn und Vorteil dieses Verfahrens liegt in der gegebenen Möglichkeit, den Kapitalabfluß in die ökonomisch einzig richtige Form des Warenexports zu kleiden und die zugunsten Deutschlands stark aktive Handelsbilanz mit Palästina in noch weiterem Ausmaß zu aktivieren. Die Technik des Clearingverfahrens ist bekannt. Die Einzahlungen der Auswanderer erfolgen hier auf ein bei der Reichsbank geführtes Sonderkonto einer palästinensischen Treuhandstelle. Der Importeur in Palästina, der Fakturen in Deutschland zu zahlen hat, überweist seine Rechnungsbeträge in palästinensischen Pfund an diese Treuhandstelle, die ihrerseits der Reichsbank Auftrag erteilt, aus den Einzahlungsbeträgen auf Sonderkonto Zahlung in Reichsmark an den deutschen Lieferanten zu leisten. Damit erwirbt der Auswanderer das Recht auf Auszahlung des entsprechenden Pfundbetrages in Palästina. Der zweite in diesem Zusammenhang interessierende Weg ist durch die Möglichkeit, Sperrkonten unter besonderen , Bedingungen im exportfördernden Warenverkehr aufzulösen, gegeben und erst kürzlich durch neue, für die Auswanderung geltende- Vorschriften weiter ausgebaut worden. An sich wird das nicht transferierbare Vermögen von Auswanderern gesperrt, das heißt, daß jede Verfügung über dieses Vermögen der besonderen Genehmigung der Devisenbewirtschaftungsstelle bedarf, die im allgemeinen nur für eine Verwendung als langfristige Kapitalanlage in Deutschland erteilt wird. Die zweite wichtige Verwendungsart dieser Sperrguthaben besteht in der gebotenen Möglichkeit, Warenbezüge aus Deutschland teilweise mit gesperrten Guthaben zu bezahlen, ein Verfahren, das erst kürzlich durch das Reichswirtschaftsministerium eine Neuregelung erfahren hat (Runderlaß 59/34 vom 23. Juni 1934). — Es sind danach drei Fälle zu unterscheiden: Normalerweise werden 25 Prozent des jeweiligen Fakturenbetrages zur Bezahlung aus Sperrguthaben freigegeben, wenn die restlichen 75 Prozent in Devisen bezahlt werden und wenn es sich um Waren handelt, die der Sperrkonteninhaber für seinen eigenen Gebrauch bzw. für seinen Gewerbebetrieb benötigt. Ein Nachweis für die Zusätzlichkeit des Exportes braucht nicht geführt zu werden, jedoch sind nach den neuesten Bestimmungen diejenigen Waren von der Freigabe ausgeschlossen, die einen kalkulatorischen Auslandskostenanteil (z. B. für Rohstoffe) von mehr als 20% haben. In besonderen Ausnahmefällen wird darüber hinaus auf Antrag auch bis zu 50 Prozent des Fakturenbetrages zur Bezahlung aus Sperrguthaben freigegeben, wenn es seh um den eigenen Bedarf des Sperrkontoinhabers handelt. In diesen Fällen muß aber der genaue Nachweis erbracht werden, daß es sich um einen zusätzlichen Bezug deutscher Fertigwaren handelt, ein Nachweis, der insbesondere unter Vorlegung von Bescheinigungen der deutschen Auslandsvertretungen oder der Handelskammern zu führen ist, und der mit allen statistischen und kalkulatorischen Details formgerecht ausgestattet sein muß. Da es mit diesem Nachwen sehr genau genommen wird, empfiehlt sich eine sehr sorgfältige und sachverständige Antragstellung. Schließlich kann der Auswanderer Rechnungen in voller Höhe aus seinem zurückgebliebenen Guthaben bezahlen, jedoch nur dann, wenn diese Rechnungen die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Produktionsmitteln für den privaten Gebrauch oder für den eigenen gewerblichen Betrieb des Auswanderers betreffen; der Nachweis hierfür muß einwandfrei erbracht werden können. Nicht dagegen handelt es hier um Waren, die der Auswanderer für sein Handelsgewerbe mft dem Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt, die vielmehr, wie oben ausgeführt wurde, nur mit 25 Prozent bzw. 50 Prozent des Gesamtbetrages aus Sperrguthaben bezahlt werden dürfen. A Insgesamt können diese Berechtigungen nur bis zu höchstens 50 000 RM ausgenutzt werden; ein höherer Betrag zur Bezahlung von Waren aus Auswandererguthäben wird in keinem Falle freigegeben. , Neuerdings sind schließlich die Auswandererguthaben in beschränktem Umfang auch in das Zusatzausfuhrverfahren (Scrip-Verfahren) einbezogen worden. Bekanntlich kauft die Golddiskontbank Konversionskassenguthaben (Scrips) mit einem bestimmten Disagio auf und stellt den Gewinn für zusätzliche Verlustexportgeschäfte zur Verfügung. Die Golddiskontbank hat sich jetzt bereit erklärt, nunmehr auch in besonderen Härtefällen und auf vom Reichswirtschaftsministerium befürworteten Antrag hin Auswandererguthaben zum jeweiligen Tageskurs anzukaufen. Der Auswanderer kann in diesen Fällen über den Erlös, den ihm die Golddiskontbank zur Verfügung stellt, frei verfügen und ihn ins-Ausland transferieren. Deutschland-Palästina Verkehrsges. m. b. H. Leitung: Dr. E. F. Ascher BERLIN W 15 / KURFU RSTENDAMM 224 J T Bismarck 3124 Ecke Meinekestr. TREUHAND-ABTEILUNG / Ltg.: Dipl.-Kfm.Dr.B.Spitz Steuerliche, finanz- und devisentechnische Beratung und Interessenvertretung für Auswanderer. Grundstücks- und Hypotheken-Verwertung. WIRTSCHAFTS - ABTEILUNG Planung, Bearbeitung Durchführung von Palästina-Projekten. Gutachten und Kalkulationen REISEBÜRO Bahn- und Schiffskarten für alle Linien. Einreise- und Touristenvisa Buchungsstelle der Vertretung Berlin des PALESTINE & ORIENT LLOYD Achtung: Ermäßigter Abonnementpreis! Bestellungen erbeten an den Verlag der PN Berlin^Zehlendorf vierteljährlich halbjährlich jährlich Inland Ausland 1.2Ö 1.50 2.40 3.— 4.80 6.- 3