Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 7 (Oktober 1928)
- Date
- 1928-10-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- 4 - Der Postverkauf dauert bis zum 31. -Januar 1929. Die postalische Gültigkeit der Marken zur Frankatur erlischt am 30. April 1929. Wir möchten alle jüdischen Wohlsahrtsstellen darauf aufmerksam machen, daß in diesem Jahre, statt 60 o/o, 80 % des Reinerlöses der vertreibenden Organisation für ihre eigenen Wohlfahrtszwecke zufließen. Wir richten die dringende Bitte an unsere jüdischen Wohlfahrtsorganisationen, sich nach Kräften an dem Verkauf der Briefmarken M beteiligen. Bezeugen wir doch dadurch nicht nur die Anteilnahme der jüdischen Wohlfahrtspflege an den allgemeinen großen Wohlfahrtsaktionen, sondern erschließen uns auch dadurch eine beachtenswerte Einnahmequelle. Die Briefmarken sind zu beziehen von den Landes-, Provinzial-, Bezirks- und Ortsausschüssen der Deutschen Nothilfe. Richtlinien können bei der Zentralwohlfahrtsstelle angefordert werden. Mnierbeihilfe für bedürftige Kleinrentner. Der Wohlfahrts-Korrespondenz vom 19. November 1928 entnchmen wir: Nach einem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 18. Oktober steht aus den vom Reich im Haushalt des Jahres 1928 zur unmittelbaren Bechilfe an die Kleinrentner zur Verfügung gestellten 25 Millionen RM. noch ein Restbetrag zur Verfügung. Zur Verteilung an alle Kleinrentner reicht jedoch der Betrag nicht mehr aus. Es sollen deshalb nur besonders bedürftige Kleinrentner berücksichtigt werden, um ihnen die sich bei Eintritt des Winters ergebenden Mehrausgaben zu erleichtern. Hierbei sind in erster Linie Kleinrentner, die über 65 Jahre alt sind, zu berücksichtigen. Die Unterstützung darf keinesfalls auf Aufwendungen der öffentlichen Fürsorge angerechnet werden. Die Verteilung der Mittel erfolgt wiederum nach der Zahl der Kleinrentner jedes Landes auf Vorschlag der Fürs o r g e v e r b ä n b c. Neuregelung der Kurzarbelterunterstützung. Am l8. November ist eine Verordnung über K u r z a r b e i t e r u n t c r st ü tz u n g vom 30. Oktober 19 28 in Kraft getreten, die der Verwaltungsrat gemäß § 130 ABAVG. mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers erlassen hat. Sie bestimmt für den Fall, daß Kurzarbeitertunterstützung angeordnet oder zugelassen worden ist: Anspruchsberechtigt sind Arbeitnhemer eines gewerblichen Betriebes (§ 105 b Abs. 1 RGO.), in dem regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäfttgt werden, sofern sie die Anwartschaftszeit nach § 95 AVAVG. erfüllt haben, wenn in einer Kalenderwoche infolge Arbeitsmangels 3—5 volle Arbeitstage ausfallen und dadurch das Arbeitsentgelt sich entsprechend verringert. Kurzarbeiterunterstützung wird insoweit nicht gewährt, als der Kurzarbeiter an den ausgefallenen Arbeitstagen andere entgeltliche Arbeit verrichtet oder zumutbare Arbeit zu verrichten ablehnt. Sie ist zu versagen oder zu entziehen, wenn ihm anderweit Arbeit nachgewiesen werden kann. § 90 (Entzug für die auf die Weigerung folgenden 4 Wochen) findet entsprechende Anwendung. Die Höhe der Unterstützung darf bei Ausfall von 3 Arbeitstagen einen Tagessatz, von 4 Arbeitstagen zwei Tagessätze, von 5 Arbeitstagen drei Tagessätze der Arbeitslosenunterstützung nicht übersteigen, die dem betr. Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit zustehen würde. Die Unterstützung kann, nach der gleichen Staffelung, bis zu zwei, bis zu zweieinhalb und bis zu dreieinhalb Tagessätzen erhöht werden, wenn der Kurzarbeiter 2 zuschlagsberechtigte Angehörige hat, und entsprechend bis zu zweieinhalb, bis zu drei und bis zu vier Tagessätzen, wenn er 3 und mehr zuschlagsberechtigte Angehörige hat. Kurzarbeiterunterstützung und Arbeitsentgelt zusammen dürfen 5/e des vollen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn in dem Betrieb unmittelbar zuvor entweder in zusammenhängenden Wochen insgesamt mindestens 8 volle Arbeitstage, und zwar in jeder Woche mindestens 2, ausgefallen sttck» oder mindestens 2 Wochen hintereinander überhaupt nicht gearbeitet worden ist. Die Unterstützung beginnt erst, wenn dem Arbeitsamt angezeigt worden ist, daß in dem Betriebe kurz gearbeitet wird, und zwar frühestens mit der Kalenderwoche, die auf den Eingang der Anzeige folgt. Die Anzeige der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber zu erstatten. Unterläßt er sie, so hat die Betriebsvertretung oder, sofern eine solche nicht besteht, jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gleiche Befugnis. Ter Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann die Unterstützung für Bezirke oder Berufe, in denen kein Bedürfnis dafür vorliegt, ausschließen. Jugend- und Gefährdetensürsorge Neuwahlen zu den Jugendämtern. Die Zentralwohlfahrtsstelle hat in einem besonderen Rundschreiben vom 22. November d. I. (auf das im einzelnen Bezug genommen wird) auf die Bedeutung hingewiesen, welche die bevorstehenden Neuwahlen für die Jugendämter hinsichtlich einer wirkungsvollen Vertretung der jüdischen Jugendwohlfahrtspflege in den Jugendämtern haben. Je nach den Ausführungsbestimmungen der Länder ist dafür Sorge zu tragen, daß in den größeren Gemeinden neben der Vertretung durch den Rabbiner auch eine Vertretung der jüdischen Wohlfahrtspflege (der Jugendwohlfahrtspflege und der Jugendbewegung) erreicht wird. Soweit die Vertretung durch den Rabbiner nicht gesetzlich gewährleistet oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. Vorhandensein einer Synagoge im Bezirk des Jugendamtes, Ansässigkeit des Rabbiners im Bezirk des Jugendamtes) und diese Voraussetzungen etwa nicht gegeben sind, empfiehlt es sich, auf jeden Fall von der Möglichkeit einer Vertretung der jüdischen Wohlfahrtspflege Gebrauch zu machen. Auf enge Zusammenarbeit zwischen Rabbiner, Lehrer und Vertreter der jüdischen Jugendwohlfahrt wird besonders hingewiesen. Für die Vorschläge selbst ist dringend die Vorlegung einer gemeinschaftlichen Liste aller Vereinigungen geboten, und zwar kommen in erster Linie in Betracht: die entsprechenden örtlichen Vereinigungen der konfessionellen Jugendwohlfahrtsarbeit: des 'Zentralausschusses für die Innere Mission des Deutschen Caritas-Verbandes, der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden; die örtlichen Stellen des Deutschen Roten Kreuzes, des Fünften Wohlfahrtsverbandes, des Hauptausschusses für Arbeiterwohlfahrt und die Vereinigungen der Jugendpflege und -bewegung. Zeitpunkt und Vorschriften über die Form der Vorschlagsliste werden gewöhnlich in den örtlichen Amtsblättern veröffentlicht, denen daher besondere Aufmerksamkeit zuzu-- wenden ist. Zu betonen ist, daß nicht die zahlenmäßige Größe der Vereinigungen, sondern die Leistung in der Jugendwohlfahrtsarbeit für die Vorschläge maßgebend sein soll. — Damit möglichst alle Arbettsgebiete im Jugendamt vertreten sind, ist auch die Gründung von Fachausschüssen vorgesehen, in die neben den Jugendamtsmitgliedern auch andere Personen und Vereinigungen berufen werden können. In vielen Stadsten arbeiten solche Ausschüsse erfolgreich, und zwar besonders auf folgenden Gebieten: