Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 6 (August 1928)
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 sprechen, so zwingt doch die Zweckbestimmung, die verhältnismäßig geringe Höhe des Gesamtbetrages und die Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinschaft dazu, die Mittel nicht unter karitativen Gesichtspunkten wirkungslos zu verzetteln, sondern sie streng planmäßig für die Auslese der Besten! zusammenzuhalten. 2. Erziehungsbeihilfen dürfen nach der Reichsverfassung nur Minderbemittelten gegeben werden. Es dürfen also nur wirklich Bedürftige vorgeschlagen werden, nicht auch solche, bei denen Schulgeldbefreiung oder Schulgeldermäßigung genügt. Der Nachweis der Bedürftigkeit liegt grundsätzlich dem Erziehungsberechtigten ob. 3. Es wird daran festgehalten werden müssen, daß vorzugsweise Schüler (-innen) der oberen Klassen bedacht werden, weil im allgemeinen erst bei ihnen ein genügend sicheres Urteil abgegeben werden kann. Jüngeren Schülern (-innen) wird eine Erziehungsbeihilfe nur in ganz besonderen Einzelfällen gegeben werden können. 4. Nach den Richtlinien des Reichs ist bei der Zuwendung der Erziehungsbeihilfen darauf Bedacht zu nehmen, daß sie sämtlichen Schularten für die männliche und weibliche Jugend möglichst gleichmäßig zugute kommen; Schulen, die der Förderung begabter Kinder dienen, vornehmlich Aufbauschulen, sollen vorzugsweise berücksichtigt werden. Bei der Vergebung der Erziehungsbeihilfen darf selbstverständlich ein Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Schulen nicht gemacht werden. 5. Die Bemessung der Höhe der einzelnen Erziehungsbeihilfen ist grundsätzlich dadurch bestimmt, daß sie einerseits nicht mehr sein kann als eine „Beihilfe" zu den den Erziehungsberechtigten erwachsenden Unterhaltskosten und daß andererseits eine wirksame Begabtenförderung nur möglich ist, wenn unter Vermeidung jeder Verzettelung in wenigen Einzelfällen wirklich ausreichende Summen gegeben werden. Grundsätzlich soll künftig ein von dem Provinzialschulkollegium (der Regierung jeweils vorzuschlagender Jahresbetrag gewährt werden, der im allgemeinen nicht unter 500 Rm. heruntergehen und nicht über 1000 Rm. hinausgehen soll. 6. Die Erziehungsbeihilfe wird grundsätzlich nur auf Vorschlag der Schule vergeben, die der Schüler besucht oder in die er eintreten will. Die Vorschläge macht der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz. 7. Die Provinzialschulkollegien (Regierungen) legen alle Anträge dem Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vor, der sich wegen der Neuartigkeit der ganzen Einrichtung und um der Einheitlichkeit der Auswahl willen die Verteilung der Mittel einstweilen noch Vorbehalten hat. Neuwahlen zu den Jugendämtern. Anläßlich der in Preußen und einigen anoeren Landern stattfindenoen Neuwahlen zu den Jugendämtern hat die Deutsche Zentrale für freie Jugendwohlfahrt nachstehende Denkschrift an den Preußischen Herrn Minister für Volkswohlfahrt gerichtet. Ein Rundschreiben mit praktischen Vorschlägen werden wir demnächst den jüdischen Wohlfahrts- und Jugendämtern zuaehen lassen. Wir lenken aber heute schon besondere Aufmerksamkeit auf diese Frage, da es von außerordentlicher Wichtigkeit ist, daß in allen Landes- und örtlichen Jugendämtern die jüdische Wohlfahrtspflege vertreten ist, insbesondere aber auch, dort, wo nach den gesetzlichen Bestimmungen der Rabbiner nicht Mitglied des Jugendamtes traft Gesetzes ist. Die oben erwähnte Denkschrift lautet wie folgt: „Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ist nunmehr seit vier Jahren in Kraft, die Neuwahlen für die Jugendamtsausschüsse stehen in der Mehrzahl der Gemeinden vor der Tür. Es besteht kein Zweifel, daß durch das RJWGj. die Arbeit zum Schutze und zur Fürsorge der Jugend ganz wesentlich gefördert und gekräftigt worden ist. Die Verbesserungen in der Lage der erziehungs- und hilfsbedürftigen Jugend wer-4 den von weitesten Kreisen des Volkes dankbar anerkannt. Die Erfahrungen der ersten vier Jahre haben indessen ergeben, daß auch dort, wo die Amtsstellen Mittelpunkte der Jugendwohlfahrtsarbeit geworden sind, das planmäßige Jneinandergreifen aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und privatm Jugendhilfe und der Jugendbewegung (8 6 RJWG.) noch nicht überall erreicht ist. Um den Zielen des Gesetzes näher zu kommen, gestattet sich die Deutsche Zentrale für freie Jugendwohlfahrt, folgende Anregungen zu geben: 1. Es wird gebeten, nochmals darauf hinzuweisen, daß jedes Jugendamt in regelmäßigen Zwischenräumen, mindestens aber viermal im Jahre zusammentreten muß, um seine Aufgaben im Sinne und Geiste des Gesetzes erfüllen zu können. Bei schwierigen Verkehrsverhältnissen in ausgedehnten Landkreisen könnte auch ein nur zweimaliges Zusammentreten des Jugendamtes im Jahr für ausreichend gelten. Begründung: Es sind Bezirke bekannt geworden, in denen das Jugendamt höchstens einmal im Jahre oder noch seltener zusammengetreten ist. Dies kann nicht dazu beitragen, Interesse und Sachkunde und Verantwortung der Mitglieder zu stärken. Es wäre zu erwägen, wie weit es möglich ist und Erfolg verspricht, über die Mustersatzung hinaus eine Mindestvorschrift zu erlassen. 2. Es wird gebeten bei den örtlichen Jugendämtern die Bildung von Unterausschüssen anzuregen und zu fördern unter Heranziehung der entsprechenden Vertreter der freien Jugendwohlfahrt. Begründung: Die Erfahrungen haben gezeitigt, daß kleine Unterausschüsse mit begrenzten Arbeitsgebieten, in denen sich die Sachverständigen des Bezirkes zusammenfinden, zur Belebung und Intensivierung der Arbeit außerordentlich beitragen. Daher sollte eine derartige Praxis möglichst allen Jugendämtern empfohlen werden. 3. Es wird gebeten, die Leiter der Jugendämter noch einmal ganz besonders auf die Bedeutung des § 6 RJWG. hinzuweifen, wonach vom Amte aus nicht nur die Hinzuziehung, sondern auch die Unterstützung und Anregung der freiwilligen Tätigkeit der Jugendwohlfahrt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters erfolgen soll. Begründung: Erfahrungen in ländlichen und städtischen Bezirken haben gezeigt, daß vielfach die Gepflogenheit besteht, daß die Beamten ohne Mithilfe freier Organisationen die Pflichtaufgaben des Jugendamtes erledigen, selbst dort, wo bewährte Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind. Auch wo einzelne freiwillige ehrenamtliche Kräfte herangezogen werden, geht der amtlichen Arbeit ein Schatz von Erfahrungen und Kräften der organisierten Wohlfahrtsarbeit verloren, der der Allgemeinheit zweckmäßige Dienste leisten könnte. 4. Es wird gebeten, nach einer Abhilfe zu suchen für den Mißstand, der sich daraus ergibt, daß nach § 4 des Preußischen Ausführungsgesetzes für Jugendamtsmitglieder die Qualifikation als Ehrenbeamte gefordert wird, die auch den Wohnsitz im Bezirk in sich schließt. Vielleicht wäre es möglich, auf dem Wege der Interpretation festzulegen, daß der Sitz der Organisation, die ein Mitglied des Jugendamts vertritt, ausreichend ist, und daß nicht persönlicher Wohnsitz gefordert werden muß. Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß Bayern diesen Schwierigkeiten begegnet, indem es im Bayrischen Jugendamtsgesetz Art. 6 heißt: „Die Mitglieder des Jugendamtes nach Art. 4 Abs. III und Art. 5 Abs. III müssen die Voraussetzung der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern mit Ausnahme des Erfordernisses einer gewissen Aufenthaltsdauer erfüllen und im Jugendamtsbezirke wohnen. Der Wohnsitz in einem unmittelbar benachbarten Jugendamtsbezirke steht dem Wohnsitz im Jugendamtsbezirke gleich..." Begründung: Die Erfahrungen haben gezeigt, daß in einzelnen Kreisen erfahrene und wohlbekannte Persönlichkeiten der Wohlfahrtspflege nicht Mitglied des Kreisjugendamtes werden konnten, weit ihr Wohnsitz in der kreisfreien Stadt lag, die noch den Mittelpunkt des Landkreises bildete. Der Ausschluß solcher Persönlichkeiten liegt gewiß nicht im Sinne des RJWG. Wenn ihre Sachkunde und ihre Beziehungen zu den Aufgaben des in Frage stehenden Jugendamtes einwandfrei feststehen, sollte ein Weg zur Abhilfe gesunden werden. 5. Es wird gebeten, die Körperschaften der Selbstverwaltung, die die Wahlen für die Jugendamtsmitglieder vorzunehmen haben, darauf hinzuweisen, daß gemäß § 9 RJWG. die Organisationen der Jugendwohlfahrt und Jugendbewegung