Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 6 (August 1928)
- Date
- 1928-08-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 demnächst im Fachkreise vom Standpunkt der jüdischen Wohlfahrtspflege zur Besprechung gelangen soll, noch besonders zurück. Preußische Regelung der Fürsorgeleistungen. In der letzten Nummer unseres Nachrichtendienstes haben wir die Aenderungen der Reichsgrundsätze vom 29. 3. 1928 mitgeteilt. Der Preußische Herr Minister für Volkswohlfahrt hat dazu eine Zweite Verordnung über Fürsorge! eistun g en erlassen und sie in einem Runderlaß vom 28. 6. 1928 („Volkswohlfahrt" vom 15. 7. 1928) näher begründet. In der Preußischen Verordnung ist eine Einführung des § 15 a und die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen unterblieben, da für alle Empfänger der gehobenen Fürsorge (nicht nur für über 65 Jahre alte Klein- und Sozialrentner) die Unterstützung ohne weiteres nach dem erhöhten Richtsatz berechnet werden soll. Auch die in der Aenderung der Reichsgrundsätze vorgesehene Mindestgrenze des kleineren Kapitalvermögens ist nicht übernommen worden, um in jedem Falle eine individuelle Behandlung zu gewährleisten. Die Preußische Verordnung geht andererseits über die Bestimmungen der R.G. hinaus. Sie gewährleistet, daß die Verpflichtungserklärung zur Rückerstattung nicht häufiger verlangt wird, als nach der voraussichtlichen Entwicklung des Einzelfalles gerechtfertigt erscheint. Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung läßt sie dabei unberührt. Die Prüfung, ob eine besondere Härte mit der Rückerstattung in der Gegenwart oder Zukunft verbunden ist, soll bereits bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit erfolgen, und es soll gegebenenfalls von einer Verpflichtungserklärung Abstand genommen werden. Jugend- und Gefährdetenfürsorge Staatliche Anerkennung des Israelitischen Kindergartens in Leipzig. Durch nachstehenden Erlaß des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung erhielt der Israelitische Kindergarten in Leipzig die staatliche Anerkennung zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Jugendleiterinnen: Auf den Bericht des Bezirksschulamts vom 25. November 1927 erkennt das Ministerium der: Israelitischen Kindergarten zu Leipzig (Auenstraße 42) im Sinne der Bekanntmachung über die Ausbildung und Prüfung der Kindergärtnerinnen und Jugendleiterinnen vom 6. Februar 1918 (GVBl. S. 9 flg.) unter C § 4 Absatz 1 als geeignet an. Die Anerkennung erfolgt mit dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs und unter der Voraussetzung, daß die Leitung stets in den Händen einer staatlich geprüften Jugendleiterin bleibt, und daß der Verein, der Träger des Heimes ist, die bereits begonnenen Verbesserungen der Räume, der Innenausstattung und des Spielmaterials stetig fortsetzt. Landesjugendamt Mecklenburg-Schwerin. Für ein neu zu errichtendes Landesjugendamt für Mecklenburg-Schwerin wurde die Zentralwohlfahrtsstelle durch das Mecklenburg-Schwerinsche Ministerium um Vorschläge für die jüdischen Mitglieder gebeten. Heilpadagogische Beratungsstelle der Jüdischen Kinderhilfe. In der Nummer unseres Nachrichtendienstes von August- Oktober 1926 haben wir einen Bericht über die Tätigkeit der Heilpädagogischen Beratungsstelle der „Jüdischen Kinderhilfe, Berlin", veröffentlicht. Wir ergänzen diese Veröffentlichung durch einen uns anläßlich der letzten Sitzung der „Arbeitsgemeinschaft Jüdische Gefährdetenfürsorge" zugegangenen Tätigkeitsbericht über die weitere Entwicklung: „Die Arbeit der Psychopathenfürsorge der Jüdischen Kinderhilfe wurde in gleichem Sinne wie bisher geführt und ausgebaut. Es wurden im letzten Berichtsjahre 88 Kinder vorgestellt, davon 30 Mädchen und 58 Knaben. Der genante Hort, der der Beobachtung und Förderung unserer Schützlinge dienen soll, konnte im Dezencker 1927 eröffnet werden. Er ist für 10—12 Kinder gedacht, bis jetzt sind 8 Kinder ausgenommen. Es ist selbstverständlich, daß bei dieser Arbeit von Erfolgen nach einem halben Jahr noch nicht gesprochen werden kann. Doch glauben wir Ansätze dafür bei unseren Kindern sehen zu können. Dafür spricht z. B. das Erwachen des Gemeinschaftsgefühls und die wachsende Fähigkeit ihren Aufgaben gegenüber. Als weitere Entwicklung unserer Arbeit verweisen wir auf die seit kurzem bestehende Erziehungsberatungsstelle, die der ärztlichen Sprechstunde angegliedert ist. Diese Einrichtung haben wir geschaffen aus der Erkenntnis, daß die Schwierigkeiten in den meisten Fällen durch Milieuschwierigkeiten hervorgerufen sind, die zum Teil durch entsprechende Beeinflussung der Eltern und Kinder behoben werden können." Zufkuchts- und Ucbergangsheime für Frauen und Mädchen. Im Anschluß an den Bericht über die letzte Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdetenfürsorge" (siehe letzten Nachrichtendienst) geben wir nachstehende Uebersicht über die Zufluchts- und Ucbergangsheime für Frauen und Mädchen. Berlin: Zufluchtsheim des Wohlfahrtsamtes der Jüdischen Gemeinde, Elsässer Straße 11. Aufnahme erfolgt durch das Wohlfahrtsamt, Rosenstraße 2/4. Breslau: Unterkunft für gefährdete Frauen und Mädchen, Bütnerstraße 25 bei Müller. Die Aufnahme erfolgt durch die Ortsgruppe des Jüdischen Frauenbundes, Wallstraße 9. Frankfurt a. M.: Flüchtlingsheim, Einhorngasse 4. Die Aufnahme erfolgt durch die Beratungsstelle für jüdische Durchwanderer, Lange Straße 30. Hamburg: Daniel Wormser-Haus, Westerstraße 27. Die Aufnahme erfolgt durch die Kommission für das Wohlfahrtswesen der Deutsch-Israelitischen Gemeinde, Rothenbaumchaussee 38.. Köln a. Rh.: Israelitisches Wohlsahrtshaus, Rubenstraße 33. Aufnahme durch das Israelitische Wohlfahrtsamt, Glockengasse 7. Leipzig: Unterkunft für gefährdete Frauen und Mädchen. Aufnahme erfolgt durch die Ortsgruppe des Jüdischen Frauenbundes, Vorsitzende Frau Else Cohn, Löhrstraße 10. Ludwigs Hafen: Unterkunft für gefährdete Frauen und Mädchen. Aufnahme durch den Israelitischen Frauenverein, Vorsitzende Frau Rosa Gimpel. München: Mädchenzufluchtsheim des Wohlfahrtsamtes der Israelitischen Kultusgemeinde, Albanistraße 7. Aufnahme erfolgt durch das Wohlfahrtsamt, Herzog-Max-Str. 7. Neustadt a. H.: Unterkunft für gefährdete Frauen und Mädchen. Aufnahme erfolgt durch die Vorsitzende des Israelitischen Frauenvereins, Frau Metha Rosenthal, Hohenzollernstraße 16. Erziehungsbeihilfen für hervorragend begabte, -minderbemittelte Jugendliche. Dem Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Nr. 4, 1928) entnehmen wir, daß für Erziehungsbeihilfen augenblicklich Mittel des Reiches zur Verfügung stehen. Die Mittel wurden schlüsselmäßig an die Länder verteilt; über die Verwendung hat das Reich mit den Ländern Richtlinien vereinbart. Auf Grund dieser nicht veröffentlichten Richtlinien hat der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in einem Erlaß vom 21. 6. 27 Grundsätze aufgestellt, die für die Vergebung der Erziehungsbeihilfen des Reiches maßgebend sein sollen. Wir teilen aus diesen Grundsätzen hierdurch die folgenden wichtigsten mit: 1. Die Erziehungsbeihilfen sind nach den von dem Herrn Reichsminister des Innern aufgestellten Grundsätzen nur für „außergewöhnliche Begabungen" bestimmt, „deren Förderung im allgemeinen Staatsinteresse liegt". Sie dürfen danach nur einzelnen, hervorragend begabten Schülern (-innen) gegeben werden, deren Persönlichkeit und Leistungen die Aufwendung öffentlicher Mittel rechtfertigen ... So schwer es gerade bei der gegenwärtigen wirtschaftlichen Not sein mag, Gesuche minderbemittelter Eltern abzulehnen, deren Kinder diesem Erfordernis nicht ent-