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Nachrichtendienst · 1928-06-01 · Heft 5 (Juni 1928) · p. Seite 5

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1928
Issue
Heft 5 (Juni 1928)
Date
1928-06-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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5 gewandt. Sie haben die Hilfe ausländischer jüdischer Gemeinden bisher nie beansprucht. In ihrer Notlage glauben sie jetzt die Sympathien und die Hilfsbereitschaft der deutschen Juden anrufen zu dürfen. Wie groß auch die Not unter uns deutschen Juden ist — wir müssen uns in diesem Augenblick angesichts des elementaren Naturereignisses, das die bulgarischen Juden so schwer getroffen hat, unserer Pflicht gegen sie bewußt sein. Wir dürfen uns ihrem Ruf nicht verschließen. Wir wenden uns an die deutsche Juden heit mit der Bitte, die Rettungsaktion für die bulgarischen Juden nach Kräften zu stützen. Wir fordern hierdurch auf zu spenden. Helfet rasch! Die Not ist dringend! Hilfsverein der Deutschen Inden. Vorsitzender: Dr. James Simon. Stellvertretende Vorsitzende: Eugen Landau. Max M. Marburg. Willy Dreysus. Gütige Spenden bitten wir mit der Bezeichnung „Für das Bulgarenhilfswerk des Hilfsvereins der Deutschen Juden" an die Deutsche Bank, Dep.-Kasse C., Berlin W9, Potsdamer Straße 127/28, oder an das Postscheckamt Berlin, Konto Nr. 331 26, zu überweisen. Geschäftsstelle des Hilfsvereins der Deutschen Juden: Berlin W35, Steglitzer Str. 12, Telephon Lützow 6236. Zu dem Aufruf des Hilfsvereins der Deutschen Juden bemerken wir, daß auch durch die allgemeinen Wohlfahrtsorganisationen Hilfsaktionen für die durch das Erdbeben Geschädigten in vielen Ländern in die Wege geleitet wurden. Das Ergebnis der Sammlung in Deutschland ist etwa 60000 Mark, die vom Roten Kreuz den geschädigten Ländern unmittelbar überwiesen werden. Wohlfahrtsausschuß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. Bei der letzten Sitzung des Wohlfahrtsausschusses (s. S. 9) befaßte man sich auch eingehend mit der Verteilung der für Wohlfahrtspflege bereitgestellten Mittel des Landesverbandes. Größere Zuwendungen erhielten die Zentralwohlfahrtsstelle, die Hauptstelle für Wanderfürsorge, der deutschisraelitische Gemeindebund, der jüdische Frauenbund sowie die Arbeitsgemeinschaft für Tuberkulosefürsorge. Auch das Arbeiterfürsorgeamt, die Zentrale für Arbeitsnachweise, die in den Händen des Rabbinerverbandes liegende Gefangenenfürsorge und eine Anzahl wohltätiger Anstalten, u. a. auch eine Taubstummenanstalt, Waisenhäuser und Kinderheilstätten und -Heime, eine Gartenbauschule erhielten Zuschüsse, die sich freilich diesmal in engeren Grenzen halten mußten, weil im diesjährigen Haushaltsplan gegenüber dem vorjährigen die Mittel für den Wohlfahrtsausschuß empfindlich gekürzt worden sind. Erst gegen 5 Uhr nachmittags konnte der Vorsitzende die Sitzung schließen und den Anwesenden für ihre Mitarbeit danken. Aenderung der Rejchsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924. Durch eine Verordnung vom 29. März 1928 hat die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrates die Reichsgrundsätze in einigen Punkten wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „soll" durch „darf" ersetzt; das Wort „insbesondere" wird gestrichen. 2. Im § 15 Abs. 1 erhält der Buchstabe a) folgender Fassung: a) eines kleineren Vermögens; als solches gilt ein Kapitalvermögen jedenfalls dann, wenn sein jährlicher Ertrag hinter dem doppelten Monatsbetrage des erhöhten Richtsatzes zurückbleibt. 3. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Sicherstellung des Ersatzes sowie der Verbrauch oder die Verwertung sonstigen Vermögens darf nur verlangt werden, wenn dies keine besondere Härte für den Hilfsbedürftigen oder seine untenhaltungsberechtigten Angehörigen bedeutet. Artikel II. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: 8 15 g. Die Fürsorge muß Kleinrentnern über 65 Jahre zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes mindestens den erhöhten Richtsatz § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht sicherstellen. Freiwillige Zuwendungen Dritter und Arbeitsverdienst (§ 8 Abs. 4 und 5) dürfen hierauf nur mit Zustimmung der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle in Anrechnung gebracht werden; auch die Sicherstellung des Ersatzes (§ 15 Abs. 2) bedarf dieser Zustimmung. Artikel HI. Im § 16 Satz 1 wird hinter den Worten „die Kleinrentner" eingefügt „(88 14 bis 15 a)". Artikel IV. Im 8 18 Abs. 1 tritt an die Stelle von „(§§ 14 und 15)" „(§§ 14 bis 15 a)". Artikel V. Im § 30 wird folgender zweiter Satz angefügt: Als hilfsbedürftig gelten insbesondere die Hinterbliebenen, denen Zusatzrente nach dem Reichsversorgungsgesetz gewährt wird. Artikel VI. Die Vorschriften des Artikel II treten am 1. Juli 1928, die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1928. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns. Der Reichsminister des Innern. von Keudell. Die Verordnung bringt folgende Neuerungen: 1. Die Fürsorge darf bei Kleinrentnern in Zukunft nicht mehr abhängig gemacht werden vom Verbrauch oder der Verwertung der in § 15 Abf. 1 a—e der RGr. genannten Vermögens gegenstände. 2. Als „kleineres Vermögen" gilt ein Kapitalvermögen jedenfalls dann, wenn sein jährlicher Ertrag hinter dem doppelten Monatsbetrag des erhöhten Richtsatzes für Kleinrentner zurückbleibt. 3. Nach § 15 a, der am 1. Juli 1928 in Kraft getreten ist, muß die Fürsorge Kleinrentnern über 65 Jahr e n zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mindestens den erhöhten Richtsatz sicherstellen. Freiwillige Zuwendungen Dritter und Arbeitsverdienst dürfen hierauf nur mit Zustimmung der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle in Anrechnung gebracht werden; auch die Sicherstellung des Ersatzes bedarf dieser Zustimmung. Die Kreditgemeinschast gemeinnütziger Selbsthilfsorganisationen Deutschlands, Sitz Berlin, Monbijouplatz 3, deren Verwaltungsrat die Z.W.St. angehört, veröffentlicht ihren neuen Geschäftsbericht. Trotz verschiedener Hinweise auf diese Organisation ist man in der jüdischen Oeffentlichkeit noch immer ungenügend über den Aufgabenkreis und die Darlehensmöglichkeiten der Kreditgemeinschaft unterrichtet. Wir möchten daher nochmals nachstehend eine kurze Uebersicht über die Arbeit und die hauptsächlichsten Richtlinien der Kreditgemeinschaft geben und empfehlen, daß unsere jüdischen Wohlfahrtsämter in geeigneten Fällen diese Möglichkeit, Kredite zu erlangen, in Anspruch nehmen: Die Kreditgemeinschast gibt einerseits größere Darlehen für Einrichtungen der produktiver: Fürsorge, so z. B. für Erwerbsbeschränkten-Werkstätten, für Wanderarbeitsstätten und für sonstige Einrichtungen der Berufsfürsorge. In zweiter Linie werden aber auch Einzeldarlehen zur Wiederaufrichtung niedergebrochener Existenzen gegeben. Es handelt sich hier vornehmlich um Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, weiterhin aber auch um Kleinrentner, Flüchtlinge, Invaliden und Unfallrentner, Erwerbsbeschränkte und in weitestem Maße um solche Menschen, die durch Krieg und Nachkriegsverhältnisse (Inflation) in besonderem Maße geschädigt worden sind. Fernerhin hat neuestens der Reichsarbeitsminister der Kreditgemeinschast besondere Mittel zur Gewährung von produktiven Darlehen

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