Mannheim
Compact Memory

Nachrichtendienst · 1928-04-01 · Heft 4 (April 1928) · p. Seite 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nachrichtendienst
Volume
1928
Issue
Heft 4 (April 1928)
Date
1928-04-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2549643-2549665-2549669--265-2549987
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

10 — örtlichen Gesangenenfürsorge-Organisation, wird eine öffentliche gemeinsame Tagung stattfinden. Wir werden demnächst über den Reichszujammcnschlnß noch einmal eingehend berichten. Merkblatt für die Schutzaufsicht Vom Landeswohlsahrts- und Jugendamt Berlin, Abt. Jugendgerichtshilfe, wurde ein Merkblatt für die Schutzaufsicht veröffentlicht, das wir — da es für praktische Arbeit außerordentlich wertvoll ist — nachstehend veröffentlichen: RJWG. 56—61. JGG. 88 7, 12. Verordnung Über das Inkrafttreten des RJWG. vom 14. 2. 24 Art. I 7. I. Was ist die Schutzaufsicht und wann soll s i e eintret en? Tie Schutzaufsicht ist Ergänzung und Unterstützung der elterlichen Erziehung, nicht Ersatz dafür 1. Sie soll eintreten bei körperlicher, geistiger und sittlicher Gefährdung eines Minderjährigen, um das Eintreten oder Fortschreiten der Verwahrlosung zu verhüten- Sie ist geboten, wenn die elterliche Erziehung allein nicht ausreicht, wenn aber durch beratende, unterstützende und überwachende Tätigkeit eines Helfers (Helferin) die Verwahrlosung verhütet werden kann. 2. Sie soll nicht eintreten, wenn die elterliche Erziehung sich in erheblichem Umfange als unzulänglich erweist oder wenn sie völlig versagt, — in diesen Fällen muß. Fürsorgeerziehung oder Entziehung des Personensorgerechts der Eltern eintreten. — 3. Sie kommt nicht in Frage, toenn ein Minderjähriger bereits in erheblichem Grade verwahrlost ist (eingewurzelter Hang zum Stehlen, zur Gewerösunzncht, zur Arbeitsscheu, zum Umhertreiben). II. V o n w e m kann die Schutzaufsicht beantragt werden und wer ordnet sie an? 1. Sie kann beantragt werden von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen und vom Jugendamt. Dieses ist in jedem Fall vor der Anordnung zu hören. 2. Tie Schutzaufsicht wird angeordnet: a) durch Beschluß des zuständigen Vormundschaftsgerichts 1. auf Grund des RJWG. 88 56—61, entwcker von Amts wegen auf Grund von eigenen Wahrnehmungen oder von Anregungen und Mitteilungen Dritter oder aus Antrag; 2. auf Grund des RJWG. 8 66 während eines ausgesetzten Fürsorgeerzichungsverfahrens; b) durch Urteil des Jugendgerichts auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes gem. 88 7 und 12 anstelle oder neben einer Strafe.' 3. Das Jugendamt kann auch ohne gerichtliche Anordnung die Schutzaufsicht auSüben, wenn die Eltern damit einverstanden sind, hat dies aber dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. III. V o n w e m n n d w i e i st d i e S ch u tz a u s s i ch 1 a u s - z u ü b e n? l. Tie Ausübung der Schutzaufsicht wird vom Vormundschaftsgericht übertragen a) dem Jugendamt, und zwar nur mit dessen Einverständnis. Tie Jugendämter Berlins haben sich generell den Gerichten gegenüber bereit erklärt, die Schutzaufsicht zu übernehmen. Das Jugendamt betraut mit der Ausübung einen Helfer (Helserin). Die richtige, dem besonderen Fall angepaßte Auswahl ist von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg der Schutzaufsicht. Es kommen als Helfer: Fürsorger (Fürsorgerinnen), zuverlässige Verwandte des Jugendlichen, Mitglieder der Jugetid- und Wohlfahrts-Kommissionen und freiwillige Helfer aus Fürsorgevereinen, Berussorganisationen, aus der Jugendbewegung, aus den Kreisen der Geistlichen, der Lehrerschaft, auch Lehrherren, Arbeitgeber usw. in Betracht; b) nach Anhörung des Jugendamtes einer Verewigung für Jugendhilse oder einer einzelnen Person (etwa in besonders gearteten Fällen bei geistig abnormen, psychopathischen, körperlich behinderten, taubstummen Minderjährigen). 2. Rechtliche Stellung und pflegerische Tätigkeit des Helfers. a) Rechtliche Stellung: Der Helfer hat die Rechte und Pflichten eines Beistandes. Er hat den Erziehungsberechtigten bei der Sorge für die Person des Minderjährigen zu unterstützen und diesen zu überwachen. Tie Schutzaufsicht umfaßt die Sorge für das Vermögen des Minderjährigen nur, soweit der Arbeitsverdienst in Betracht kommt, lieber den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die Bestallung. Der Helfer hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Die Eltern, der gesetzliche Vertreter und die Personen, denen der Minderjährige zur Pflege und Erziehung übergeben ist, sind verpflichtet, dem Helfer Auskunft zu geben. Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten kann er Zuchtmittel nicht anwenden und Anordnungen nicht treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Helfer unb Erziehungsberechtigten geht der Wille des letzteren vor; sollte dadurch eine Gefährdung des Minderjährigen zu befürchten sein, so ist das Vormundschaftsgericht durch das Jugendamt anzu rufen. b) Pflegerische Tätigkeit: Der Helfer muß zunächst versuchen, die Ursachen der drohenden Verwahrlosung zu ergründen, die häuslichen Verhältnisse, die Umwelt uiib den Entwicklungsgang des Schützlings, seine Eigenart und Besonderheit zu erforschen und dann Mittel und Wege zu suchen, um Erziehungsfehler zu beseitigen, schädigende Einflüsse abzuwehren, Kräfte zu wecken und Ziele zu geben. Er muß Hand in Hand mit den Eltern arbeiten, muß sich vor allen Dingen eine Vertrauensstellung bei ihnen und seinem Schützling erringen, die die Grundlage für eine erfolgreiche Tätigkeit ist. Er darf die Schutzaufsicht niemals als Kontrolle oder Zwang und als polizeiliche Aufsicht ausüben, sondern als freundschaftliche Beratung, als Dienst und Hilfe; taktvolle und unaufdringliche erzieherische Beeinflussung ist seine Aufgabe. Tie Tätigkeit des Helfers hat in engster Fühlungnahme mit dem Jugendamt zu geschehen. IV. Beendigung der Schutzaufsicht. 1. Tie Schutzaufsicht ist aufzuheben a) wenn ihr Zweck erreicht ist, d. h. wenn die Gefahr der Verwahrlosung nicht mehr besteht und die Eltern der beratenden, unterstützenden Ergänzung nicht mehr bedürfen; b) toenn die Erreichung des Zweckes anderweit sichergestellt ist, d. h. z. B. wenn der Schützling in eine Umgebung kommt, die eine ausreichende Beaufsichtigung verbürgt; c) wenn der Minderjährige weiter erheblich verwahrlost oder die Eltern völlig versagen, so daß Fürsorgeerziehung erforderlich wird, ferner auch dann, wenn die Schutzaufsicht völlig aussichtslos erscheint. 2. Tie Schutzaufsicht erlischt, wenn der Minderjährige volljährig wird, außer in den Fällen, in denen sie vom Jugendgericht während einer Probezeit angeordnet war; mit Vollendnttg des 21. Lebensjahres geht hier die Ausführung vom Vormundschastsrichter auf den Jugendrichter über, ohne daß in der Ausübung durch den Helfer eine Aenderung eintritt. Zum Reichsbewahrungsgesetz Im Anschluß an die Mitteilung über eine Eingabe der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der in ihr zufammengetchlossenen Reichsspitzenverbände an die Justiz-, Innen- und Sozialministerien der Länder in der letzten Nummer des Nachrichtendienstes geben wir nachfolgend den Inhalt der Eingabe im wesentlichen wieder:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.