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Nachrichtendienst · 1928-03-01 · Heft 3 (März 1928) · p. Seite 7

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1928
Issue
Heft 3 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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— 7 - „T:e Erfahrungen des Krantz-Prozesses haben gezeigt, daß es ein außerordentlich schwerer Fehler ist, minderjährige Angeklagte vor die ordentlichen Strafgerichte zu stellen. Tie jugendpsychologischen Gesichtspunkte liegen den Erwachsenengerichten zu fern, und die bei ihnen gebotene Oeffentlichkeit des Verfahrens kann zu schweren Schädigungen der Angeklagte:: und der jugendlicher: Zeugen führen. Tie Deutsche Zentrale für freie Jugendwohlfahrt fordert deshalb erneut: 1. alle iJugendlichen bis zur Volljährigkeit in Strafsachen vor das Jugendgericht zu stellen, das allein durch sein besonderes Verfahren und den allgemeinen Ausschluß der Oeffentlichkeit zur Verhandlung solcher Strafsachen berufen ist, 2. auch in anderen Strafsachen bei der Vernehmung jugendlicher Zeugen den Ausschluß der -Oeffentlichkeit zu ermöglichen, wenn ein Jugendlicher durch die öffentliche Verhandlung sittlich geschädigt werden kann. Ter Abschluß der allgemeinen Strafrechtsreform steht un so unabsehbar weiter Ferne, daß sofortige Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesches notwendig sind." Rechtsstellung widerruflich entlassener Fürsorgezöglinge. Runderlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 26. 1. 1928, betr. Rechtsstellung der aus derFürsorgeerziehung widerruflich entlassenen Zöglinge — IIIF. 1801 27 ~ Volkswohlfahrt, Februar 1928. Bei den- Fürsorgeerziehungsbehörden sind Zweifel darüber entstanden, ob eine gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 RJWG. unter Vorbehalt des Widerrufs angeordnete Aufhebung der Fürsorgeerziehung dem Zögling die Rechtsstellung eines nicht der Fürsorgeerziehung überwiesenen Minderjährigen in vollem Umfange wiedergibt, oder ob er einem beschränkten Aufsichtsuud. Fürsorgerecht'der Fürsorgeerziehungsbehörde unterworfen bleibt. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es ab. ob der widerruflich entlassene Minderjährige unter Schutzaufsicht gestellt werden kann, ob die Fürsorgeerziehungsbehörde befugt bleibt. Lehr- und Dienstverträge für ihn abzuschließen (§ 70 Abs. 3 RJWG.). ob sie das Recht auf Anhörung im Jugendstrafverfahren (§§ 31 Abs. 4, 37 JGG.) behält, ob Aufwendungen, die sie nach der widerruflichen Entlassung für den Zögling macht, nach §§ 22, 23 des Preußischen Ausführungsge rHes zum Reichsjugendwrhlsahrtsge etz erstattungsfähig sind und ob der Zögling an dem Orte, wo er sich befindet, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung begründen kann. Die Frage ist dahin zu beantworten, daß der widerruflich Entlassene aufhört, Fürsorgezöglingzu sein. Das durch die Fürsorgeerziehung begründete Rechtsverhältnis wirkt nur insofern fort, als die Ausübung des Widerrufsrechtes in die Hand der Fürsorgeerziehungsbehörde gelegt ist, diese also berechtigt sein muß, sich durch regelmäßige Einziehung von Erkundigungen, sei es durch Vermittlung des Jugendamtes, sei es durch Vertrauenspersonen, ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob die Führung des Minderjährigen Anlaß gibt, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zü machen. Ueber diese Befugnis hinaus steht der Fürsorgeerziehungsbehörde ein Ueberwachungs- und Fürsorgerecht gegenüber dem widerruflich entlassenen Zögling nicht zu. Als weitere Folgerung ergibt sich, daß der widerruflich entlassene Zögling auch in den oben angeführten Rechtsbeziehungen die gleiche Stellung einnimmt wie ein -Minderjähriger, der der Fürsorgeerziehung überhaupt nicht überwiesen war. Die Frage des Reichsbewahrungsgesetzes. Der durch den Reichstag von der Reichsregierung angeforderte Entwurf eines Reichsbewahrungsgesetzes ist nunmehr vom Reichsministerium des Innern in den G rundsätzen äusgearbeitet. Der Reichs minist er des Innern hat die Grundsätze jetzt mit Rundschreiben den Landes r e g i e r un g e n zur Prüfung namentlich hinsichtlich der Kosienfrage zugehen lassen.' In seinem Rundschreiben bringt nach Mitteilung der Wohlfahrts-Korrespondenz der Reichsminister des Innern zum Ausdruck, daß der Erlaß eines Reichsbewahrungsgesetzes in letzter Zeit dringender gefordert wird, vor allem'im Hinblick auf die Wandlung der Verhältnisse, die das Inkrafttreten des Gesetzes zur B e k ä m p fu n g d e r G e s ch l e ch ts kr a n kh eiten mit sich gebracht hat. Auch eine erfolgreiche Bekämp fung des L a nd st r e i ch e r t u m s wird letzten Endes nur durch die Schaffung einer reichsgesetzlichen Grundlage für die zwangsweise Unterbringung der schädlichen Elemente auf der Landstraße in dauernder A n st a l t s p f l e g e zu erreichen sein. Insoweit' steht das Bewahrungsgesetz in engem Zusammenhang mit der im Gange befindlichen reichsgesrtzlichen Regelung des W a n d e r e r w e s e n s. Die Lösung des Problems einer r e i ch s g e s e tz l i ch e n Regelung der Bewahrung asozialer Personen stößt auf besondere Schwierigkeiten. Sie liegen in erster Linie in der Abgrenzung des Personenkreises. Ferner wird der starke Eingriff in die persönlicheFreiheit, der durch das Gesetz zugelassen werden muß, nur tragbar sein, wenn es gelingt, ausreichende Sicherheiten gegen die Gefahr eines Mißbrauchs des Gesetzes zu finden. Auch die finanziellen Au sw irkungen des Gesetzes werden besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. In den Grundsätzen wird zunächst der Zweck des Gesetzes und der von chm erfaßte Persouenkreis festgelegt. Tie Bewahrung soll eine Maßnahme der Fürsorge sein. Sie käme in Betracht bei Personen über 18 Jahre, die verwahrlost sind oder zu verwahrlosen drohen und entweder entmündigt sind, weil sie infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunksuchr ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermögen oder dies infolge gewohnheitsmäßigen und übermäßigen Genusses anderer berauschender Mittel als geistige Getränke nicht zu tun vermögen oder wegen Beltelus. Ausschickens zum Betteln, Landstreicheus, gemeinschädlicheu Verhaltens bei Musübung der Unzucht zu einer Freiheitsstrafe verurceilt sind usw.' Tie Bewahrung soll subsiaiären Charakter tragen. Sie wäre vom Amtsgericht von Amts wegen oder aut An - trag auszusprechen. Zur Vermeidung schwerer Gefährdung wäre auch vorläufige Bewahrung zuzulassen. Ter zu Bewahrende wäre unter tunlichster Berücksichtigung seines Bekenntnisses in einer Anstalt oder tu einer Familie unterzubringen. Tie Bewahrung ist als öffentlich-rechtliche Fürsorgeaufgabe zu erfüllet:. Ter Reichsminister des Innern hofft nach Prüfung der Grundsätze durch die Landesregierungen und nach einer abschließenden Besprechung mit ihnen über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes dem Reichstage den Entwurf bald vorlegen zu können. - - Inzwischen hat auch der T e u t s ch e B e r e i n für öffentliche und private Fürsorge sowie die T e u tsche Liga der freien Wohlfahrtspflege und die in ihr zusammengeschlofsenen Reichsspitzenverbände, unter ihnen auch die Z e n t r a l w o h l f a h r t s st e l l e der deutschen Inden bei den Landesregierungen dringend mit eingehender Begründung auf die Notwendigkeit und Möglichkeit des baldigen Erlasses des Reichsbewahrungsgesetzes hingewieseu. IV. Zugendpflege und Zugendbewegung Ueber die Tätigkeit des Reichsausfchuffes der jüdischen Jugendoerbände. Der Reichsausschuß der jüdischer: Jugendverbände stellt keine eigentliche Wohlfahrtseinrichtung dar, wenn er auch im wesentlichen als ein Zusammenschluß der jüdischen Jugend zum Zwecke der Wohlfahrtspflege durch die Jugend im -Jahre 1924 begründet worden ist. Die Initiative zur Errichtung des Reichsausschusses ging von der Zenträlwoh'lfahrtssteßle der deutschen Juden und einigen an sozialer Arbeit interessierten jungen Menschen aus. Zunächst bestand die Aufgabe.der Gründer des Reichsausschusses darin, die einzelnen Verbände der jüdischen Jugend, die bisher ohne irgend eine Verbindung nebeneinander bestanden hatten, für das Ziel der Leistung

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