Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 3 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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gestellt, die Geneigtheit der Landesverbände, in dieser entscheidenden Frage uns zu unterstützten, ist gesichert worden. Neben der Errichtung der Arbeiterkolonie wird im kommenden Arbeitsjahr das Augenmerk der Hauptstelle im Zusammenhang mir der Vereinigten Zentrale der besonderen Intensivierung des jüdischen Arbeitsnachweiswesens zugewandt werden. Wichtige Stützpunkte sind im vergangenen Jahre begründet, entscheidende Gemeinden sind für die Idee des Arbeitsnachweiswesens gewonnen worden. Tie bisherigen Ergebnisse be.echtigeu zu der Hoffnung, daß die Hauptstelle in der Lage sein wird, im kommenden Jahr sich in immer stärkerem und ausdrucksvollerem Maße dem Problem der Produktivierung der jüdischen Wanderung zuzuwenden. Zur Vertiefung ihrer Idee und als Diskussionsbasis hat die Hauptstelle gemeinsam mit ähnlichen Organisationen im vergangenen Jahre die Zeitschrift „Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge" begründet. Dlese Zeitschrift hat weite Anerkennung nicht nur in jüdischen Kreisen, sondern auch in der allgemeinen Wohlfahnsps.ege, bei Staat und Behörden gesunden. Es wird das Bestreben der Hauptstelle sein, die Zeitschrift immer mehr der Erörterung wichtiger sozialpolitischer und bevölkerungspolitischer Fragen, die im Vordergrund des jüdischen Interesses stehen, zu widmen Zentralstelle für polnische jüdische Kriegerwitwen. In Warschau hat sich eine Vereinigung „A g u u o t h" gebildet, die sich die Wahrnehmung der Interessen jüdischer Kriegerwitwen zur Aufgabe gesetzt hat. Es handelt sich darum, über den Berblüb der im Kriege vermißten Ehegatten dieser Witwen, die nach dem jüdischen Religionsge,etz nicht wieder heiraten dürfen, Nachforschungen anzustel.en. Ter Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden, Berlin N24, Oranienburger Straße 29, errichtet daher eine Sammelstelle, ^ie alle Mitteilungen über die im Deutschen Reiche verstorbenen jüdischen Kriegsgefangenen der al.en russischen Armee zusammenstellt und der Agunoth zulei.et. Der Preußische Lauoesverband jüdischer Gemeinden bittet alle Synagogengemeinden des Reiches, ih.u möglichst eingehende Mitteilungen über die aus den Friedhöfen der Gefangenenlager oder der Gemeiuoen bestatteten russischen Kriegsgefangenen zukommen zu Lassen. Es wird in jedem Falle gebeten, soweit möglich nicht nur die bürgerlichen, sondern auch die hebräischen 'Namen und Taten oder sonstigen Kennzeichen der Verstorbenen anzugeben. Zur Reform des Sammlungswesens. Es erweist sich für eine Gesundung des Sammlungswesens immer mehr als ein Hindernis, daß die Rechtsgrundlage der staatlichen Sammlungsaussicht nur eine Kriegsverordnung bildet, und zwar die Bundesratsverordnung über Wohlfahrtspflege vom 15. Februar 1917. Zwar ist die fortdauernde Geltung dieser Verordnung vom Reichsgericht in dessen Urteil vom 15. Oktober 1923 ausdrücklich anerkannt worden, aber es zeigt sich immer wieder, daß die Verordnung das Odium als Kriegsverordnung nicht los wird und ihr Inhalt in weitesten Kreisen unbekannt ist. Die Erfahrungen lassen es jedenfalls wünschenswert erscheinen, die geltende Form des Sammlungswesens in die Form eines regelrechten Gesetzes zu bringen. Nur so läßt es sich erreichen, daß die Bestimmungen über das Sammlungswesen in das Rechtsbewußtsein weiterer Volksschichten eindringen und den wertvollen Quellen der einzelnen Wohlfahrtsorganisationen wirksamen Schutz bieten. In der „Freien Wohlsahrtspstege", dem Organ der Deutschen Liga der freien Wohlfahrtspflege, bezeichnet der Referent für das Sammlungswesen in Preußen, Regierungsrat im Preuß. Ministerium für Volkswohlfahrt K. Kämper, als richtunggebende Ziele einer gesetzgeberischen Neuregelung des Sammlungswesens die folgenden Hauptpunkte: Wirksame Bekämpfung des Wohlfahrtsschwindels; freie Bahn für die Werbearbeit der erprobten Wohlsahrtsorganisationen im Dienste ihrer besonderen Aufgaben; Förderung einer Zusammenarbeit der Wohlfahrtsvereine bei der. Lösung von Wohlfahrtsaufgaben allgemeinerer Art; Unterbindung aller össentlichen Sammlungen zugunsten überflüssiger oder unsachgemäßer Neugründungen; Bekämpfung des Mißbrauchs wohlfahrtspflegerischer Bestrebungen zur Förderung geschäftlicher Zwecke. Dringend zu wünschen ist, daß das Genehmigungsersordernis für Lustbarkeiten und Unterhaltungen, die zu Wohlsahrtszwecken veranstaltet werden, bestehen bleibt. Ankauf und Beleihung der Aufwertungsforderungen von Kleinrentnern. Die Kreditgemeinschaft gemeinnütziger Selbsthilfeorganisationen Deutschlands übernimmt neuerdings in besonderen Fällen Ankauf oder Beleihung von Aufwertungsforderungen von Kleinrentnern, ohne daß das Geld einer produktiven Verwendung zugeführt werden muß, wie dies bei der Darlehnsgewährung Voraussetzung ist. Voraussetzung zum Ankauf oder zur Beleihung ist Bedürftigkeit des Auswertungsgläubigers, besonders, wenn dieser nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Dies wird bei Männern im Alter von 65 und bei Frauen im Alter von 55 Jahren angenommen. Auch Frauen, die noch für in der Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, werden meist als erwerbsunfähig anzusehen sein. Die Aufwertungsforderungen müssen gesichert sein, sei es hypothekarisch, sei es durch Bürgschaft, Pfandbestellnng oder dergleichen. Ungesicherte Auswertungssordecungen können nicht beliehen oder angekauft werden. Die Beleihung oder der Ankauf erfolgt auf der Grundlage einer 4 »oigen Verzinsung für das Jahr. In einzelnen Fäl.en werden auch andere Vereinbarungen zugrunde ge.egt. Bis zur Höhe von Mk. 1000,— können Forderungen in einer Summe diskontiert werden. Geht die Forderung darüber hinaus, so wird im Regelfall nur eine einmalige Auszahlung bis zur Höhe von 1000,— Mk. erfolgen, während der überschießende Teil in eine Zeitrente, die den einzelnen Fällen anzupassen ist, umgewandelt wird. Einmalige Auszahlungen kommen nur in ganz besonderen Fällen in Frage. Nähere Auskünfte im Einze^all, sowie Mitwirkung bei Durchführung solcher Anträge übernimmt die Zentralwohlfahrtsstelle. Fahrpreisermäßigungen. Dem Wunsche einiger Wohlfahrtsämter folgend, veröffentlichen wir nachstehend einen Auszug aus dem Deutschen Eisenbahn-, Personen- und Gepäcktaris über die Fahrpreisermäßigung für mittellose Kranke und andere hilfsbedürftige Personen. 1. In der 3. und 4. Klasse werden aui der Hinreise und auf der Rückreise — bei einem Wechsel des Wohnsitzes auch nach dem neuen Wohnort — zum halben Preise, in .der 3. Klasse der Schnellzüge außerdem gegen tarifmäßigen Zuschlag befördert: A. bei Mittellosigkeit: a) Heil- und Pflegebedürftige. 1. Bei Ausnahme in össtn.lichen Krankenhäu'ern oder bei Ausnahme in Priralanstalten, wenn der zuständige Fürsorgeverband — sei es al ein aus eigenen Mirtcln oder gemeinsam mit gemeinnützigen Verbänden — einen lausenden Zuschuß in Höhe von mindestens Vi der Kosten leistet. 2. Bei dem Besuch von Kurorten, wenn der Gebrauch der Kureinrichtungen zum mindesten um Vi ermäßigten Preises gestattet ist. b) Kinder. 1. Bei Aufnahme in bescnderen Kinderheilstätten (Bedingungen wie oben). 2. Bei Ent'endung zum Landaufenthalt durch Gemeinden, Behörden oder Vereine. B. mittellose Zöglinge und Pf.eglinge der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen. C. mittellose Blinde und Taubstumme zu vorübergehenden Besuch in Blirrden- und Taubstummenanstalten. T. je ein Begleiter, sowohl bei Unterbringung der Schützlinge in der Anstalt, wie bei ihrer Wiederarholung sowie bei Urlaubsreifen mittelloser Zöglinge und Pfleglinge zum Besuch ihrer Angehörigen.