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Nachrichtendienst · 1927-08-01 · Heft 7 (August 1927) · p. Seite 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 7 (August 1927)
Date
1927-08-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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3 sen sind. Tas Wohlfahrtsamt hat sich die Vereinheitlichung der Wohlfahrtspflege, vor allem aber Erholungsfürsorge, Arbeitsvermittlung und Gefährdetenfürsorge zur Aufgabe gestellt. Vorsitzender und Geschäftsführer ist Herr Prediger Horwitz, Lörhofstraße 10. Mit der A u s st e l l u u g „D a s junge Deutschland", die Ende September ihre Tore geschlossen hat - nachdem vorher eine Sonderführung durch die Zentralwohlfahrtsstelle, den Reichsausschuß der jüdischen Jugendverbände und des Wohlfahrts- und Jugendamt der Berliner jüd. Gemeinde stattgefunden hatte ist der Reichsausschuß der deutschen Jugendverbände (dem die Jugend aller Weltanschauungen, auch die jüdische Jugend angeschlossen ist) zum ersten Male vor eine breitere Öffentlichkeit getreten. Tie Ausstellung versuchte Hand von Statistiken, Bildern, Figuren, symbolischen Darstellungen für den Gedanken einer ausreichenden Freizeit der Jugend zu werben. In organisatorischer und finanzieller Hinsicht war sie getragen von den Reichs- und Staatsministerien sowie von allen au der Jugendwohlfahrt interessierten Organisationen (auch der Zentralwohlfahrtsstelle). Tie Ausstellung hat zweifellos dazu beigetragen, einen Einblick in das Leben und Streben der Nachkriegsjugeud zu verschaffen, nicht zuletzt auch durch zahlreiche Darbietungen der verschiedenen Jugendgruppen in Tanz, Lied und Spiel, Gymnastik und Sprechchor. lieber die S e l b st d a r st e l l u n g des R e i ch sa u s s ch u s s e s der jüdischen I u g e n d v e r b ä n d e, des Jugendbeirates der Z.W.St. wurde bereits im letzten Nachrichtendienst und in der Presse berichtet. Weitere Einzelheiten s. S. 6. Die Ausstellung soll als Wanderausstellung erhalten bleiben. Sie wird zunächst in Leipzig gezeigt werden. II. Mgcmcluc wohlfahrtzpstcgc und fozlalpolltifcöe örcnzgebtete Tie Anträge auf G e w ä h r u n g d er s o z i a l e n W o h lf a h r t s r e n t e seitens der Einrichtungen der jüdischen Wohlfahrtspflege (Anstalten, Stiftungen und Vereine) liegen den zuständigen Ausschüssen für die soziale Wohlfahrtsrente zur Begutachtung und Entscheidung vor. Die Zentralwohlfährtsstelle der deutschen Juden steht in enger Fühlungnahme mit den Ausschüssen, berät sie in den einzelnen zweifelhaften Fällen, veranlaßt die Ergänzung unzureichender Anträge usw. Welches Resultat die soziale Wohlfahrtsrente für die jüdischen Wohlfahrtseinrichtungeu ergeben wird, läßt sich zurzeit noch nicht übersehen, da bisher nur ein Teil der gestellten Anträge durch die Ausschüsse erledigt urrd genehmigt worden ist. Gegen die von der begutachtenden Stelle abgelehnten Anträge wird von der Zentralwohlfahrtsstelle prinzipiell das Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit den Antragstellern durchgeführt. Ein großer Teil der Beschwerdeschriften ist den zuständigen Ausschüssen bereits zugeleitet worden. Anträge aus Gewährung der sozialen Wohlfahrtsrente, die bis zur Einreichungsfrist vom 31. Mai 1927 nicht an den Ausschuß eingereicht wurden, können bei ausreichender Begründung der Fristversäumuis durch die Zentralwohlfahrtsstelle mit einem Gesuch an das Reichsfinanzmfnisterium nachträglich angemeldet werden. Der Reichsfiuanzminister hat auf einen von den Spitzeuverbänden der freien Wohlfahrtspflege, darunter der Zentralwohlfahrtsstelle, eingereichten Antrag auf Hinzuziehung der Bevollmächtigten bei den Ä usschüssen für soziale W o h l f a hr t s r e nt e folgendes bestimmt: Ablehnende Bescheide der Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente sind den von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege bestellten Bevollmächtigten in allen den Fällen zuzustellen, in welchen die Anträge auf Gewährung der Wohlfahrtsrente durch den Spitzenverband oder eine chm Nachgeordnete Stelle eingereicht worden find. In Zukunft werden also auch unsere Bevollmächtigten von ablehnenden Bescheiden benachrichtigt werden. In den Monaten Juli—Oktober sind aus den Mitteln des Reichsarbeitsministeriums 42 000 Mark für Kredite an sieben Anstalten durch die Z.W.St. vermittelt worden. Ter Verband Berlin des Jüdischen Franeubundes eröffnete im November in einem Hause Großbeerenftraße das erste K l e i n a l t e r s h e i m. Das Heim, das Balkon und Garten hat, bietet 8 Insassen in Einzelzimmern Platz. Es ist gedacht als ein Familienheim für solche alten Leute, die noch über Renten, die jedoch für ein Alleinwohnen nicht ausreichen würden, verfügen, ferner für diejenigen, deren Unterhalt von ihren Angehörigen bestritten wird. Der Preis beträgt monatlich 125 Mark. Tie Errichtung weiterer Kleinaltersheime in anderen Stadtteilen ist geplant. Anfragen werden an den Verband des I. F. B., Rosenstraße 2 4, er beten. Von der S t i p e n d i e n a b t e i l n n g d e s V e r e i n s f ü r das T e n t s ch t u m i m A u s l a n d . Berlin W 8. Martin-Lutherstraße 97, haben wir auf unser Gesuch hin für acht auslandsdeutsche Studenten Stipendien für das Wintersemester 1927 28 insgesamt in Höhe von 1781,25 Mark erhalten . Nachdem nunmehr in Berlin die B e st i m in ti n g e it ü der d i e H era u z i e hu u g H i l f s b e dü r f t i g e r bei der öffentlichen Fürsorge durchgesührt worden sind, möchten wir allgemein unsere Wohlfahrtsorganisationen auf diese Gesetzesbestimmungen Hinweisen. Das Reichsgesetz vom 8. Juli 1926 (R.G.B. Seite 255) ist für Preußen durch ein Preußisches Gesetz vom 29. März 1927, sowie eine Mini sterialverordnung vom 2. April 1927 ergänzt worden. Durch diese Bestimmungen wird besonders mit Rücksicht auf die Gruppen der Sozialrentner und Kleinrentner angeordnet, daß bei Fürsorgeverbändeu Beiräte zu bilden sind, die zwar kein Stimmrecht besitzen, aber bei der Aufstellung von Richtlinien und Richtsätzen und bei der Erledigung der Einzelfälle im Einspruchsverfahren zu hören find. Das Ge fetz ermöglicht, daß sowohl die Selbsthilfsorganisationen der Hilfsbedürftigen wie auch Vereine, die Hilfsbedürftige betreuen, Vertreter in den Beirat entsenden. Die Mitwirkung der Vereine neben den Selbsthilfeorganisationen ist vor allem dann vorgesehen, wenn die Hilfsbedürftigen nach ihrer natür lieben Beschaffenheit oder der Art ihres Gebrechens sich nicht selbst vertreten und sich nicht vereinigen und zusammen schließen können; daher sollen im Beirat möglichst beide Personenkreise berücksichtigt werden. Ueberall dort, wo bisher eine Mitwirkung der jüdischen Wohlfahrtsstellen bei der Durchführung dieser Bestimmungen noch nicht erfolgt ist, wird empfohlen, sich zweckmäßig gemeinsam mit den übrigen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege an die Wohlfahrts- und Jugendämter wegen Heranziehung zu wenden. Das G e s e tz ü der A r b e i t s v e r m i t t l u n g u n d Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 mit Wirkungskraft vom 1. Oktober 1927 bringt eine völlige Neuordnung des Arbeitsnachweiswesens und eine Umstellung der Erwerbslosenfürsorae auf Versicherungsba'is. Während bisher die Arbeitsnachweise sich in den Händen der Kommunen befanden, sind sie nunmehr zentralisiert, zu einer Körperschaft deS Reiches zusammengeschlosfen worden. Diese Körperschaft ist gleichzeitig Organ der neuqefchaffenen Erwerbslosenversicherung. Die Arbeitsnachweistätigkeit der freien Wohlfah-tsvflege wird durch das neue Gesetz wenig berührt, sie bleibt im alten Umfang und im alten Rahmen auch im neuen Besetz enthalten. Tie Neuregelung der Erwerbslosenversicherung ist deshalb von ganz besonderer Wichtigkeit für die ganze Wohlfahrtspflege. weil grundsätzlich alle Versicherten auch unterstützungsberechtigt sind. Tie Ausnahme, die das frühere Erwerbslosenfürsorgegesetz kannte, fällt nunmehr weg. Tie Karenzzeit hat sich allerdings verschlechtert; während bisher eine Anwartschaftszeit von nur 13 Wochen erforderlich war. ist sie jetzt auf 26 Wochen erhöht worden, demgegenüber fiel auch

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