Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1926-1927
- Issue
- Heft 5 (November 1926)
- Date
- 1926-11-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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sundheitsfürsorgerin) eingestellt werden müsse, die ihre Wirksamkeit nicht mir ans Die in den süDischen Anstalten bestich lichen Patienten, sondern, vor allen Dingen auch ans die in den nichtjüdischen Kranken- und Pflegeanstalten untergebrachten Juden erstrecken muß. Ebenso wurde die Wichtigkeit der Betreuung der Besucher der Polik.iniken hervor gehoben, uni eine Gewähr dasür zu geben, daß die gesundheitS sürsorgerischen Anordnungen auch wirtlich durchgeführt werden. Es gilt, eine Form zu finden, um eine gedeih.iche enge Zusammenarbeit mit sämtlichen in Frage kommenden öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen sowie vor allen Dingen mit den Fürsorgerinnen, die in den nichtjüdischen Anstalten wirken, zu erreichen. Es wurde weiterhin von allen Anwesenden betont, daß aus die Mitarbeit der ehrenamtlichen Hilfskräfte trotz Einstellung einer Berufskrast nicht verzichtet werden soll, daß aber diese ehrenamtlichen Mitarbeiter durch besondere Kurse geschult werden müssen. Lolche Kurse, verbunden mit einer Praktikantentätigkeit in Krankenanstalten, sollen in Gemeinschaft mit dem jüdischen Frauenbund eingerichtet werden. Tie lokalen Berliner südlichen Organisationen, vor allem das Wohlfahrtsamt der jüdischen Gemeinde Berlin, werden sich nunmehr der praktischen Durchführung der vielseitigen wertvollen Anregungen annehmen und die bereits in sehr guten Anfängen in Berlin vorhandene soziale Krankenhausfürsorge systematisch weiterentwickeln.; Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden und der ' Bund der jüdischen Kranken- und Pslegeanstalten Deutschlands werden es sich angelegen sein lassen, oie Durchführung oder den Ausbau der sozialen Krankenhausfürsorge auch in anderen jüdischen Gemeinden Deutschlands auzuregeu und durch Rat und Tat zu unterstützen. lugcnüwohlkahrl unü öcfäbrdetetifütforge Das G e s e tz zur Bewahrung der Jugend vor Schund und S ch m u tz s ch r r s t e n ist am 18. Dezember >926 angenommen worden. Die wesentlichsten B.stimmun gen sind: Schund- und Schmutzschriften werden zum Schutze der h e r a n w a ch senden I u g e n d auf Eintrag der Landesjugendämter oder anderer Landeszentralbehörden in eine Liste aufgenommen und dürfen nach der Bekanntgabe in der Liste weder im Umherziehen noch in Berkaufsstellen noch auf andere Weife angeboten oder angekündigt werden. Sie dürfen außerdem Personen unter 18 Jahren weder znm Kauf angeboten noch innerhalb des gewerblichen Betriebes entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Bei periodischen Zeitschriften kann eine Nummer verboten werden. Werden innerhalb eines Jahres mehr als zwei Nummern verboten, > kann die Zeitschrift als solche auf 3 bis 12 Monate verboten werden. Eine Schrift kann wegen ihrer v ol i t i s ch e k , sozialen, religiösen, ethi s ch e n oder weltanschaulichen Tendenz als s o l ch e r n i ch t auf die L i st e gesetzt werden. Die Entscheidung über die A u f n a h m e einer Schrift in die Liste liegt in der Hand von Prüfstellen, die nach einem Erlaß' des Reichsministeriums des Innern zunächst in Berti n und M ü n ch e n errichtet werden. Tie Oberprüsstelle ist in Leipzig. Die Prüfstellen sind Reichsstellen. Ihre Entscheidungen haben für das ganze Reich Gültigkeit. Sie setzen sich zusammen aus je zwei Vertretern der Kunst und Literatur, des Buchnnd Kunsthandels, der Jngendwohlfahrt und der Jugendorganisationen, der Lehrerschaft und der Volksbildungsorganisationen. Die Entscheidungen werden nicht durch absolute Majorität getroffen, sondern mindestens 6 Mitglieder müssen für die Aufnahme in die Liste stimmen. Die Z.W.St. ist in einem Schreiben des Reichsministerinms des Innern aufgefordert worden, Vertreter für die Prüfstellen zu benennen. Die Landes- und Provinzialwohlfahrtsorganifationen sind daher von der Z.W.St. gebeten worden, ihre Vertreter namhaft zu machen. Im Anschluß an die Vorschriften über die soziale Wohlfahrtsrente macht das Reichsarbeitsministerinm darauf aufmerksam, daß die F ö r b e r n ii g von Einrichtungen der I u g e n d w o h l s a h r t durch Reichskredite nur noch bei denjenigen der Zentralwohlfahrtsstelle und den anderen Spitzenverbänden angeschlossenen Einrichtungen in Betracht kommt, die als Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Bestimmungen über die soziale Wohlfahrtsrente anzufehen find. Es sind dies ans dem Gebiete der Jngenv wohlfahrt (siche ..Tie soziale WohlfahrtSlente" von Dr. Dünner und Tr. Schott. Heymanns Verlag, Berlin 2 39): Waisenhäuser, Fürsorgeerziehungseinrichtungen, Zuflnchts- und Ret-- tuugsheime, besonders Jungmüdchen- und Lehrlingsheime, Kindergärten, Kinderhorte, Einrichtungen zur Beaufsichtigung von Pflegekindern, zur Hilfeleistung beim Jugendgericht, zur Mitarbeit in der BerusSvormnndfchaft, Einrichtungen des Mädchenschntzes, die Bahnhofsmifsion u. a. Durch eine Umfrage der Zentralwohlfahrtsstelle wurde festgestellt, daß bei den jüdischen Wohlfahrtsstellen im Reich? ungefähr 10 0 0 jugendliche Erwerbslose (unter 18 Jahren) bekannt sind, die zum weitaus größten Teil nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge erfaßt werden, weil sie die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung der klnterstützung nicht erfüllen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Bedürftigkeit). Es sind von jüdischer Seite aus die allerverschiedensten Einrichtungen z u r Bek ä m pfun g der E r iv e r b s l o - s i g k e i c nute r den Iugendli ch e it getroffen worden. Erwähne seien Abendkurse, Turn und (Kymnastircurse, Haus haltungs und Nähkurse, Kurse zur Erlernung von Säuglings- und Kleinkinderpslege, Buchbinder- und Schneiderkurse, ferner wurden Jugendliche in Schreibstuben, in der Peah- Werkstätte, im Kindergarten beschäftigt, sie wurden in die Gruppen der jüdischen Jugendbewegung eingegliedert, oder aber es wurden für sei die Kosten zum Besuch spezieller AnS bildungskurse übernommen. Tie b e r il f l i ch e Fortbildung von j n g e n d - l i ch e ii E r w e r b S l o s e n scheitert jedoch vielfach an der Kostensrage. Eine Erleichterung bringt zweifellos ein Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 29. 11. 26, aus dem wir nachstehend die wichtigsten BeZmmnngen vecöffenKichen (ein besonderes Rundschreiben ist bereits an die jüdischen Wohlfahrtsämter ergangen). „V e r a n st a l t n ir g e n z n r b e r n f l i ch eit F o r t b i l düng jugendli ch e r Erwerbsloser können nach Art. 8 der Aussährnngsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 2. Mai l925 ans Mitteln der Erwerbs losensürsorge bis zum üOfachen des täglichen Unterst ützungs fatzes gefördert werden. Es ist jedoch erwünscht, daß sich die Gemeinden in angemessenem Umfange an diesen Kosten beteiligen. Dadurch wird die zweckoolle und sparsame Durch sührung der Veranstaltungen gesichert werden. Für Fach und Werkkurse, die gegenwärtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen und die Vermittlung der Teil nehmer in Arbeit in unmittelbarem Anschlüsse an den Lehrgang erleichtern wollen, können die Mittel der Erwerbslosen fnrsorge in stärkerem Umfange herangezogen werden. Soweit die obersten Landesbeh.öröen hiernach für eiuzelne Maßnahmen einen höheren Förderungsbetrag als 5.) v. H. vorsehen, bin ich bereit, den entsprechenden Anteil auf Mittel doS Reiches zu übernehmen. Ferner wird die Teilnahme an den beruflichen F o r t b i l d u n g s t n r f e n nicht auf die unterstütz u n g s b e r e ch t i g t e n j u g e n D t i ch e u Erwerbslo - ] e ii b e i ch rauft bleiben dürfe n. ES foltteii vielmehr insbesondere auch solche jugendlichen Erwerbslosen herangezogen werden, die aus irgend einem Grunde, insbesondere nach den HZ 4 und 5 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge nicht unterstütznttgsberechtigt find. Das entspricht auch dem Wunsche des Reichstags. Ich bin daher damit einverstanden, daß aus den Mitteln der Erwerbslosenfürsorge s ü r j e d e n n i ch t n n t e r st ü tz u n g s b e d ü r s t i g e n Jugendlichen zu der ein ^cluen SM aß nah m e der gleiche Betrag gezahlt wird, der für ihn zur Verfügung stände, wenn der Artikel 8 der Aussührungsvorschristen vom 2. Mai 1925 auf ihn anwendbar wäre. Ich muß allerdings voraussetzen, daß die Länder und die Gemeinden ebenfalls nach dem gesetzlichen Schlüssel zu diesen Kosten beitragen.