Mannheim
Compact Memory

Nachrichtendienst · 1926-11-01 · Heft 5 (November 1926) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 5 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2549643-2549657-2549662--169-2549894
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

3 — vinzieller Arbeitsgemeinschaften herausgegeben. Es wird in diesem Erlaß u. a. darauf hingewiesen, daß trotz des Ausbaues der Wohlfahrtspflege es noch vielfache an Anstalten fehlt, die für einen größeren Beizrk in Frage kommen, daß in der offenen Fürsorge z. B. das Wanderwesen nur dann geregelt werden kann, wenn die Maßnahmen, einheitlich-für größere Gebiete ergriffen werden, ferner daß es vielfach, noch an fachlich geschulten Kräften fehlt, deren Wirkungskreis sich aur einen größeren Bezirk erstrecken müßte, und daß es im großen Ganzen auch an einer größeren Planmäßigkeit bei der Verwertung und Ausnutzung von Einrichtungen mangelt, einer Planmäßigkeit, die nur durch! das Zusammenwirken der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege erreicht werden kann. Die Ober¬ und Regierungspräsidenten in Preußen wurden angewiesen, solche Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Es ist zu hoffen und zu wünschen, daß die jüdische Wohlfahrtspflege innerhalb der Arbeitsgemeinschaften rege Mitarbeiten bzw. daß von ihr die Initiative zur Zusammenarbeit jeder Art ausgehen wird, denn abgesehen von einer größeren Planmäßigkeit, die auf diese Weise in die Wohlfahrtspflege hereingetragen wird, bedeuten solche Arbeitsgemeinschaften ein Mittel zur Ersparnis von Kosten. lüirtfd&aftsfürforfle Die Verord nung über die Soziale Wohlfahr t s r e n t e ist am 4. 12. 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 494) erschienen. Nach § 27 des AnleiheäblösungsgesetzeH vom 16. Juli 1925 erhalten inländische Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege, sofern ihnen Auslosungsrechte zustehen, die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf Antrag 15 Jahre hindurch (bis 31. 3. 1941) eine Wohlfahrtsrente. Aufgewertet werden folgende Vermögenswerte: Kriegsanleihen, andere deutsche Reichsanleihen und die meisten Staats-(Länder-)Anleihen, jedoch nur, soweit sie sich gegenwärtig noch im Besitz der Einrichtungen befinden, also nicht verkauft worden sind. Die Verordnung definiert genau, was unter Wohlfahrtspflege, unter Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege sowie deren Aufgabenkreis zu verstehen ist und erkennt als Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege von vornherein solche an, die einem der 7 Spitzenverbände, bei uns also der Zentralwohlfährtsstelle der deutschen Juden, die im! Gesetz namentlich aufgeführt wird, angeschlossen sind. Der § 8 der Verordnung über die Soziale Wohlsahrtsrente lautet wörtlich: „Bon Einrichtungen, deren Träger einem Reichsspitzenverbande der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, wird vermutet, daß sie Einrichtungen der freien Wohlfährtspflege sind. Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Verordnung sind: 1. der Centralausschuß für bie. innere Mission der deutschen evangelischen Kirche, 2. der Deutsche Caritasverband, 3. das Deutsche Rote Kreuz, 4. die Z e n t r a l w o h l f a h r t s st e l l e d e r d e u t s ch e n Juden usw." Die Wohlfahrtseinrichtungen, die der Zentralwohlfahrtsstelle als Mitglied angehören, werden demnach bei der Gewährung der Wohlfahrtsrente bedeutende Erleichterungen haben. Die Anträge müssen in der Zeit vom 1. 2. — 30. 4. 1927 gestellt werden. Die Zentralwohlfährtsstelle hat für alle jüdischen Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen die Bearbeitung übernommen, und es liegt im eigenen Interesse (jeder Eiulrichtung, sich dieser Vermittlung zu bedienen. Die Antragsformulare nebst Anleitung gehen allen' Einrichtungen, die chren Mtbesitz bei der Zentralwohlfährtsstelle bereits vorangemeldet haben, zu mit der Aufforderung um genaueste Ausfüllung und schnellste Rücksendung. Für rechtzeitige und ordnungsgemäße Weiterleitung der Anträge an den zuständigen Ausschuß wird die Zentralwohlfährtsstelle sorgen. Damit die beschleunigte einheitliche Auszahlung der Gelder erfolgen kann, hat die Zentralwohlfährtsstelle auf dem Antragsformular (Frage 13) ihre Bank als Einzahlungsstelle angegeben. Die Weiterleitung der Gelder an die Antragsteller wird dann selbstverständlich sofort erfolgen. Der Sitz der Ausschüsse für die Soziale Wohlfahrtsrente ist in den einzelnen Bezirken bereits bestimmt und die von den Landes- und Provinzialverbänden für jüdische Wohlfahrtspflege benannten Vertreter als Bevollmächtigte der Zentralwohlfährtsstelle den Ausschüssen benannt worden. - Anstalten, Vereine, Stiftungen etc., die Ansprüche auf die Soziale Wohlfahrtsrente geltend machen können, jedoch bei der Z.W.St. noch nicht angemeldet worden sind, werden gebeten, schnellstens die Anmeldungen nachzuholen und die Antragsformulare anzufordern. Unsere Landes- und Provinzialverbände, örtlichen Zentralen sowie die Gemeinden werden gebeten, eiudringlichst dahin wirken zu wollen, daß die einzelnen Einrichtungen uns so schnell als möglich die ordnungsgemäß ausgeftillten und unterschriebenen Anträge zurückschicken. Die kulturelle Wohlfahrt s reute echalien auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und Einrichtungen, deren wesentliche Zweckbestimmung die Förderung wissenschaftlicher Ausbildung oder Forschung ist (wissenschaftliche Einrichtungen). Dir Anträge auf Gewährung der Rente sind in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1927 bei der obersten Landesbehörde oder bei der von dieser bestimmten Stelle einzureichen. Den Antragstellern wird geraten, sich mit dem jüdischen Landesverband, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat, vor Einreichung der Anträge zu beraten. Eine B a r a b l ö s u n g der Anleihe-Kleinbeträge erhalten auf Antrag deutsche Reichsangehörige, die im Inland wohnen und bedürftig find, oder die im Kalenderjahr 1926 ein Einkommen von nicht mehr als 1500 R.-M. hatten, für ihre Reichsanleihe im Gesamtbetrags von weniger äls 100 R.-M. Voraussetzung ist, daß sie nicht Altbefitzrechte für weitere Markanleihe geltend machen, deren Nennbetrag zusammen mit dem bar abzulösenden Anleihebetrag 1000 M. erreicht. Die Ablösungssumme beträgt a) M. 15 für je 100 M. Nennbetrag (bei Einkommen von nicht über N.-M. 800); b) R.-M. 8 für [h M. 100 Nennbetrag (bei Einkommen von nicht über R.-M. 1500). Die Anträge sind in d,er Zeit vom 1. Febr. bis 31.März 1927 an die Anleihealtbesitzstellen bei den Finanzämtern auf amtlichen Vordrucken zu richten. Die Vordrucke find bei den Anleihealtbesitzstellen erhältlich. Den Reichsspitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege ist vom R e i ch s a r b e i t s m i n i st e r i u m ein Restbetrag für die Anstalten und Einrichtungen für das Rechnungsjahr 1926 zur Verfügung gestellt worden. Entsprechend den früheren Bestimmungen sind die Mittel in erster Linie zur G e - Währung von Krediten bestimmt. Bis zu 15 Prozent dürfen jedoch zu Zuschüssen an besonders bedürftige Einrichtungen oder für unvorhergesehene Notfälle verausgabt werden. Die ha lboffe - neu unb offenen Einrichtungen können unbeschadet der Kreditgrundsätze, die ursprünglich nur Anstalten erwähnten, stärker berücksichtigt werden. Die Verzinsung ist auf 4 Prozent herabgesetzt worden. Wir machen heute nochmals darauf aufmerksam, daß die ReichsversicherungsanstaltfürAngestellte uns bedeutende Mittel zur Verfügung gestellt hat, die in D a r - lehnsform den uns angeschlofsenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge für Erwachsene und Jugendliche, sowie Lehrlingsheimen und Altersheimen zugute kommen sollen. Wir sind daher in der Lage, diesen Heimen hypothekarische Kredite zu nachstehenden Bedingungen zu verschaffen: Die Kredite sind mit 6 Proz. bei netto 98 proz. Auszählung verzinslich. Die Darlehen werden für unbestimmte Zeit gegeben und können jederzeit von beiden Seiten mit neunmonatlicher Frist gekündigt werden, j edoch frühestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Beleihungsgrenze beträgt etwa 20 Proz. des Friedenswertes von Grund und Boden nebst der aufstehenden Gebäude der Pfandgrundstücke. Unberücksichtigt bei der Einschätzung bleibt der Wert der inneren Einrichtung. Die Reichsversicherungsanstalt kann unter Urp-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.