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Nachrichtendienst · 1926-08-01 · Heft 4 (August 1926) · p. Seite 11

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 4 (August 1926)
Date
1926-08-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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- 11 — geschildert, die ohne Zweifel alle Person ichleiten, die an der sozial-pädagogischen Arbeit an der jüdischen Jugend interessiert sind, überaus willkommen sein werden. V e r h a n d l un g s b e r ich t über die Tagung des V u nd e s d e r j üdi s ch e n K r a n k e n - u n d P i l e g eanst alten Deutschland s am 28. Juni 1926' in Düsseldorf. 48 Seiten. Herausgegeben vom Vorstand. Berlin, Wohlsahrtshaus, Oranienburger Straße 13-14. Das jüdische Wohlfahrtswesen in C z e r n o w itz mit besonderer Berücksichtigung der Bemühungen um die Vereinheitlichung des Hilfswerkes von Sch,. A. Soifer. 120 Seiten. Cernaüti, Verlag der Buchhandlung Krämer, 1926. Jüdische Jugendfürsorge, ein Jahrbuchs der Fürsorge für das jüdische Kind in Wien, 1925. 99 Seiten. Selbstverlag der Zentralstelle für jüdisch-soziale Fürsorge, jüdische Jugendfürsorge, Wien I, Seitenstettergasse Nr. 2. In kurzer, übersichtlicher Darstellung werden die verschiedenen Arbeitsgebiete der im Jahre 1924 gegründeten Zentrale für jüdische Jugendfürsorge gezeigt. Tie jüdische Jugendfürsorge Wiens umfaßt 15 Anstalten der geschlossenen, 18 Einrichtungen der halbosfenen und offenen Fürsorge, und 31 Vereine. Der Bericht, der durch eine Reihe von photographischen.Wiedergaben illustriert ist, dient zweifellos dazu, der segensreichen Einrichtung weitere Freunde zu gewinnen. Louis Lewin, Geschichte der israelitischen Kranken-Berpflegungs-Anstalt und Beerdigungsgesellschaft zu Breslau 1726-1926 (s. Nachrichtendienst Juni/Juli). Der Name des Verfassers bürgt für eine treffliche Arbeit, und man wird tatsächlich nicht enttäuscht; die Geschichte dieser wichtigen Anstalt wird in würdiger Form vor uns ausgebreitet, sie wird in die Geschichte der Breslauer Gemeinde und der schlesischen Juden gut eingereiht, ja selbst in die allgemeine Geschichte hineingesetzt. Man verfolgt das Werden des Verein, seine ersten und oft erneuerten Statuten — hierbei ist der Wechsel der Statutensprache (erst rein Hebräisch, dann allmähliches Vordringen der Landessprache, bis schließlich hebräische Worte kaum noch zu finden sind) gut beobachtet, man liest über die Stätten des Friedens bis in unsere Tage, über die Feiern des 100- und I50jährigen Bestehens, man orientiert sich über die Krankenanstalt, ihre Leiter, Erweiterungsbauten und ihre segensreiche Tätigkeit. Ein reich,er Bilderschmuck ziert den stattlichen Band, dessen 233 Anmerkungen eine Fülle gelehrtesten wissenschaftlichen Materials bieten. Der Abdruck der ältesten Statuten, deren Uebersetzung von Prof. M. Brann stammt, verdient besondere Erwähnung. Selten wird Geschichte mit solchem persönlichen Miterleben gelesen wie die einer Chebra kadischa, wenn sie gar einer so würdigen Tradition und Geschichte sich rühmen kann wie die vorliegende, so kann man sich nur dem Wunsche des Verfassers anschließen, daß die 200 Jahre geeigneten Wirkens eine Mahnung an das heutige Geschlechts ind, der hohen und heiligen Aufgaben der Chebra kadische in immer stärkerem Maße sich bewußt zu werden. Fürsorge und Wohlfahrtspflege, eine Einführung in die soziale Hilfsarbeit von Prof. Dr. Adolf Weber, 130 Seiten. Sammlung Göschen, Berlin und Leipzig, Walter de Gruyter u. Co., 1926. Jugendamt .u n d W o h l s a h r t s a m t, von Dr. Elisabeth Ronneberg. 140 Seiten. Caritasverlag, 1926. Freiburg i. Br. Sparmaßnahmen unter möglichster Aufrechter h a l t u n g des Gesamtbestandes der Fürsorge, Vorbericht für die Tagung des Hauptausschusfes zu Hildesheim, 1926. 144 Seiten. Verlag G. Brann in Karlsruhe i. B. 1926. Heft 8 der Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Städtischer Gemeinde haus halt und soziale Lasten vor und nach dem Kriege, von Dr. Max F. Michel. 66 Seiten. Heft 7 der Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Aufbau und Ausbau der Fürsorge, Frankfurt a. M., Stiftstraße 30. Die Briefmarke im Dienste der Wohltätigkeit, von Dr. Alex Meyer, 47 Seiten. Verlag von C. F. Lücke, Leipzig, herausgegeben im Aufträge der Reichsgeschäftsstelle der Deutschen Nothilfe. Kongreßresorm im Fürsorgeweseu von Tr. Wilhelm Polligkeit. 26. S., zu beziehen durch die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt a. M., Stiststr. 30. Preis 50 Psg. Batersch as tsste rlu ng und Verwandtschaft im U n e h e l i ch e n r e ch t. Bericht über die Sachverständigen-, konferenz des Archivs deutscher Berufsvormünder vom 26. und 27. Februar 1926 zu Dresden, 80 S., Frank-- furt a. Main, Stiststr. 30, 1926. P s y ch o l o g i e d e s i n t l'm e n K i n d e r l e b e n s von Bros. Tr. med. F. Schneer^on, 342 S, Berlin A. Schwetschte k Sohn, Verlagsbuchhandlung. Preis 9 Mk. Grundlagen u n d Grundsätze der H e i l p ä d a g o -- git von Ernst von Türing, 347 S., Rotapfel-Verlag, Erlenbach Zürich. Wir verweisen auf den Aussatz von Herrn Georg Säwady in Nr. 6 der jüdischen Schulzeitung, zeitung. Fürsorgeerziehung und Jugendamt, Ergebnis der Umfrage vom Dezember 1925, 54 S., zu beziehen durch die Geschäjtsstelle A. F. E. T. in Hannover-Kleefeld, Stephanstift. Preis 75 Pfg. Tie Fürsorge im Strafrecht von Tr. Margareta Sommer, 146 S. Berlin, Carl Heymann Verlag p925. Preis 9. Mark. Tas Reichsgesundheitsamt 1876 l9 26. Fest-, schrist, herausgegeben vom Reichsgesundheitsamt aus Anlaß seines 50jährigen Bestehens, 218 S. Verlag von Julius Springer, Berlin W. 9, 1926. kauMelic für MWe tDanderfütforge Dir augenblickliche gesetzliche Regelung der Erwerbslosenfürsorge. Die gesetzliche Regelung der Erwerbslosenfürsorge stützt sich auf die Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 16. 2. 1924 (RGBl. 1 S. 127). Die Frage der Ausländer wird im § 6 behandelt, und zwar besagt § 6, daß Ausländern Erwerbslosenfürsorge nur dann gewährt werden kann, wenn ihr Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich eine gleiche Fürsorge gewährt. Der Reichsarbeitsminister kann aber mit Zustimmung des Reichsrates anordnen, daß Ausländern die Fürsorge auch ohne diese Voraussetzung gewährt wird. Von dieser letzteren Befugnis hat der Reichsarbeits-' minister bisher in keinem Falle Gebrauch gemacht. Staatenlose sind an sich keine Ausländer, da sie eine fremde Staatsangehörigkeit nicht aufweisen können. Eine Gleichstellung mit den Inländern erschien aber als nicht angängig, da Staatenlose keinen Staat hinter sich aufzuweisen haben, der gleichwertige Fürsorge gewährt. So wurden sie grundsätzlich in Deutschland von aller Erwerbslosensursorge ausgeschlossen (s. R.A.M. vom 17. 11. 24 IV C. 9847.24 RAM. 1924 S. 472). Zur objektiven Feststellung, in welchem Lande eine der deutschen gleiche Erwerbslosenfürsorge gewährt wird, genügt nicht etwa der eigene Nachweis eines einzel-ausländischen Staates, einer Einzelperson oder Organisation, sondern es ist dem Reichsarbeitsminister in Art. 3 der Ausführungs- Vorschriften zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 2. 5. 25 (RGBl. 1 S. 63) ausdrücklich Vorbehalten geblieben, zu bestimmen, in welchen Ländern die Gegenseitigkeit als verbürgt anzuschen ist. Demnach muß, damit die Unter-

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