Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1926-1927
- Issue
- Heft 4 (August 1926)
- Date
- 1926-08-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
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- 12 stützungsmöglichkeit als gegeben angesehen werden kann, eine besondere Generalverordnung des Reichsarbeitsministers für jedes einzelne Land vorliegen. Die unterstützungsberechtigten Stellen sind unter allen Umständen an diese Entscheidung des Reichsarbeitsministers gebunden. Der offizielle Kommentator der deutschen Erwerbslosenfürsorge, Ministerialrat Lehfeldt, kommentiert diesen Artikel weitergehend sogar dahin (s. Lehfeldt, Erwerbslosen fürsorge Berlin 1925), daß die unterstützungsberechtigten Stellen „weder einem Ausländer, für dessen Heimatstaat der Reichsarbeitsminister die fragliche Feststellung nicht getroffen hat, die Fürsorge bewilligen dürfen, weil sie auf Grund anderer Tatsachen glauben, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist, noch dürfen sie die Unterstützung deswegen verweigern, weil sie entgegen einer Feststellung des Reichsarbeitsministers deren sachliche Berechtigung in Zweifel ziehen". Für Angehörige folgender Staaten ist ausdrücklich die Gleichsetzung inbezug auf die Erwerbslosenfürsorge mit deutschen Staatsangchörigen angeordnet worden: 1. Danzig 2. Italien 3. Luxemburg 4. Oesterreich 5. Schweden 6. Schweiz 7. Tschecho-Slowakei 8. Dänemark 9. England (R.A.M.v.16. 2.1921) (R.A.M. v. 20.11.1920) (R.A.M.v.12. 1.1921) (R.A.M. v. 13. 3.1920) (R.A.M. v. 22. 3.1923) (R.A.M. v. 25. 3.1920) (R.A.M. v. 25. 3.1920) (R.A.M. v. 14. 3.1922) (R.A.M. v. 10. 7.1926) Für Polen ist die Erwerbslosenfürsorge ausdrücklich untersagt worden (vgl. R.A.M. v. 18. 12. 1920 I C. 9435.20, RÄBl. N.F. 1 S. 442). Für Oberschlesien preußischer Staatsangehörigkeit ist durch das Genfer Abkommen festgelegt, daß sie wie Inländer behandelt werden, sofern sie sich im deutsch-gebliebenen Teil Oberschlesiens aufhalten. Der Standpunkt des Reichsarbeitsministeriums inbezug auf Polen wird dahingehend erläutert, daß die Gleichwertigkeit der polnischen Erwerbslosenfürsorge nicht als gegeben anzuerkennen ist, da schon allein die viel geringere Unterstützungsdauer der Erwerbslosen in Polen (in Deutschland 52 Wochen, in Polen nur 12 Wochen) die Gleichwertigkeit ausschließt. Die Rechtlosigkeit, die daraus resultiert, daß polnische Staatsangehörige in Deutschland während chrer Beschäftigungsdauer zwangsweise verpflichtet sind, Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge zu zahlen, deren Nutzen sie nie erhalten können, wird vom Reichsarbeitsministerium insofern nicht zugegeben, als die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge nur einen ganz geringen und verschwindenden Teil der auszuzahlenden Beträge decken sollen. Während für polnische Staatsangehörige doch immerhin die Aussicht besteht, daß durch evtl. Einigungsverhandlungen mit den polnischen Behörden eine Zahlung der Erwerbslosenfürsorge im Bereich der Möglichkeit liegt, ist sie für Staatenlose völlig ausgeschlossen. Um die ungeheure Härte, die aus dem augenblicklichen Stand der Gesetzgebung für die Staatenlosen resultiert, zu beseitigen, müßten Staatenlose also entweder von der Beitragspflicht überhaupt befreit sein oder — da ihre Zahl doch in keinem Verhältnis zu der Gesamtzahl derjenigen steht, die überhaupt Erwerbslosenfürsorge beziehen — es müßte ihnen die Gleichstellung mit den deutschen Erwerbslosen zugestanden werden. Für den generellen Standpunkt des Reichsarbeitsministers ist von besonderer Wichtigkeit seine Entscheidung vom 11. 4. 1925- NO. IV 2557: „Das Auswärtige Amt hält es nicht für angezeigt, daß beu Angehörigen fremder Staaten, in denen die Gegenseitigkeit im Sinne des 8 6 der REV. nicht sichergestellt ist, Erwecbslosenuntecstützung gewährt wird, ehe eine Entscheidung gegenüber Polen getroffen ist. Es hält keine vertretbaren Gründe für gegeben, die ein besonderes Verhalten gegenüber Polen rechtfertigen könnten. Ich stimme dieser Auffassung zu. Nach einem Bericht der deutschen Gesandtschaft in Warschau an das Auswärtige Amt vom 9. 1. dieses Jahres haben bisher keine Fälle ermittelt werden können, in denen deutsche Staatsangehörige die polnische Arbeitslosenunterstützung erhalten hätten. Es bedarf deshalb noch weiterer Verhandlungen, um die Gegenseitigkeit zu verbürgen. Bis zu deren Abschluß ist somit auch die Möglichkeit ausgeschlossen, Arbeitnehmern deutscher Nationalität, die infolge des Friedensvectrages französische Staatsangehörige geworden fml), die deutsche Erwerbslosenfürforge zu gewähren. Die Tatsache, daß sie vor chrer Arbeitslosigkeit beitragspflichtig zur Erwerbslosenfürsorge gewesen sind, kann nicht zu einer andersartigen Beurteilung der Sachlage führen. Die Verbindung zwischen Beitragspflicht und Unterstützungsanspruch ist bekanntlich in der Erwerbslosenfürsorge noch nicht hergestellt. Auch deutsche Arbeitnehmer können unter dem geltenden Fürsorgerecht in die gleiche Lage kommen, daß sie zwar regelmäßig Beiträge geleistet haben, aber dennoch nicht unterstützungsberechtigt sind. Dagegen wird in dem Entwurf einer Arbeitslosenversicherung, die den Unterstützungsansprnch auf die beitragspflichtige Beschäftigung gründet, dieser auch folgerichtig dem ausländischen Arbeitnehmer in gleicher Weise wie dem deutschen Arbeitnehmer eingeräumt." (Veröffentlicht in „Der öffentliche Arbeitsnachweis" Jhrg. 2 Nr. 5.) Aus dieser letzten Veröffentlichung des Reichsarbeitsminifteriums geht hervor, daß eine völlige Umwandlung der Erwerbslosenfürsorge in eine Sozialversicherung geplant ist. Die gesetzlichen Unterlagen hierfür sind vom Reichsarbeitsministerium bereits fertiggestellt und unterliegen schon den Beratungen des Reichsrates. Das Reichsarbeitsministerinm hofft, daß in wenigen Monaten die Umwandlung durch den Reichstag wird beseitigt werden. Sollte sich diese Umwandlung vollziehen, so würde naturgemäß die Gegenseitigkeitsklausel, die heute erforderlich ist, um den Angehörigen anderer Staaten die Erwerbslosenfürsorge in Deutschland zu gewähren. Jeder Arbeitnehmer, der dieser Versicherung oeitritt, würde im eintretenden Unterstützungsfalle Erwerbslosenunterstützung beziehen können. Deraniworllicke Schrifileitung: Hilde Ottenheimer. Berlins — Druck: Hermann Wegner & Co.. Berlin-Mariendorf