Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1925
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1925)
- Date
- 1925-12-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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B a h nh o fs h i l fe tu Gemeinschaft mit den anbereu Organisationen der jüdischen Gesährdetensürsorge angelegen sein lassen. Erforderlich ist ferner die Angliederung von Stationen für geschlechtskranke Mädchen an die j ü d i s ch e n K r a n kenhänser. Im Verlaufe dieses Winters fanden bereits 2 Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft statt, die sich eingehend mit den genannten Fragen beschäftigten. Eine Sitzung zur Besprechuttg der dem Reichstag vorliegenden Gesetzentwürfe ist für Januar in Aussicht genommen. Damit allenthalben über das Arbeitsgebiet Klarheit besteht, wurde dasselbe in der letzten Sitzung abgegrenzt. Es gehören folgende Gebiete dazu: 1. Alle amtlichen Maßnahmen zum Schutze der Jugend (Jugendgerichtshi.'fe, Schutzaufsicht Fürsorgeerziehung). 2. Alle Maßnahmen der freien Wohlfahrtspflege (Bahnhofshilfe, Mädchenschutz, Gefängnisfürsorge usw.). 3. Die Fürsorge für gesundheitlich, geistig und sittlich gefährdete und verwahrloste Kinder (Psychopathische Kinder). (Eine Denkschrift mit Vorschlägen über die Errichtung von Zufluchtsheimeu ist von der Z.W.St. zu beziehen.) * Die Wirkung der Arbeit des R e i ch s a u s sch u s s e s der Jüdischen Jugendverbände macht sich bereits in verschiedenen Gemeinden, vor allen Dingen bei dem Wohlfahrtsamt der jüdischen Gemeinde Berlin bemerklich. Es ist anzunehmeu, daß mit der Zeit alle jüdischen Wohlfahrtsämter einen jugendlichen Helferkreis haben werden. Den Wohlfahrtsämtern wird empfohlen, unter der Jugend Bortrüge über die soziale Arbeit zu halten. Seitens des Reichsausschusses ist ein Plan für die Veranstaltung von sozialen Eiuführuugskursen ausgearbeitet worden, der von der Geschäftsstelle zu beziehen ist. Eine Erhebung, um den Gesundheitszustand der dem Reichsausschuß angeschlossenen zirka 25 000 Mitglieder festzustelleu, die bereits für das vergangene Semester geplant war, wird im Verlaufe dieses Winters gemacht werden. Obwohl die Bünde die Durchführung der Enquete selbst in die Hand nehmen wollen, wird eine Mitarbeit der Wohlfahrtspflege insofern in Frage kommen, als die etwaige Widerstände bei den Eltern der Jugendlichen durch Aufklärung über die Bedeutung einer solchen Untersuchung gebrochen werden können. Berichte über die prartische Arbeit der Jugend liegen bis jetzt noch nicht in genügendem Maße vor. Um Berichterstattung an den Reichsausschuß über soziale Jugendarbeit wird gebeten. Eine Zusammenstellung über die in jeder Stadt befindlichen Ortsgruppen der 1.5 Verbände steht auf Wunsch zur Verfügung. Es muß noch einmal ganz besonders betont werden, daß sich die Jugend mit seltener Einmütigkeit zur sozialen Arbeit im Reichsausschuß zusammengefunden hat. Die Wirkung wird sich hoffentlich in den einzelnen Gemeinden bemerklich machen. In einer Besprechung der Adoptionszentrale des Jüdischen Frauenbundes wurde angeregt, daß wie in Berlin, Frankfurt und München, auch in anderen Orten des Reiches Sammel vorm und schäften gegründet werden sollen. Der Gedanke wurde bereits von dem jüdischen Wohlfahrtsamt in Köln aufgegriffen. In rechtlicher Beziehung ist dazu zu sagen, daß au sich nach dem Erlaß des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt eine konfessionelle Sammelvormundschaft nicht gebildet werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit nach § 47 des R.J.W.G., daß Vorstände solcher Vereine, die vom Landesjugendamt für geeignet erklärt werden, auf ihren Antrag zu Vormündern, Pflegern und Beiständen bestellt werden können. Wo also ein geeigneter Verein für Jugendfürsorge besteht, kann ihm an Stelle des israelitischen Wohlfahrtsamtes die Vereinsvormundschaft übertragen werden. Sollten sich bei der Errichtung von jüdischen Sammelvormundschaften Schwierigkeiten bei dem zuständigen Jugendamt ergeben, so wird um Kenutnisgabe derselben an die Z.W.St. gebeten. Wir haben — unabhängig von einer solchen Maßnahme — vor einiger Zeit schon die Wohlfahrtsämter gebeten, Einzelvormünder zu bestellen, da die Einzelvormundschaft dem Sinne des Gesetzes durchaus entspricht und es in ^diesem Falle Sache des Wohlfahrtsamtes wäre, die Einzelvormünder zufammenzuschließen und über ihre Aufgaben zu informieren. Leider hat sich im jüdischen Vormundschafts- und Adoptionswesen der Gedanke der Zusammenarbeit der verschiedenen Organisationen, wie er sich auf anderen Gebieten sehr gut bewährt hat, noch nicht in der wünschenswerten Weise durchgesetzt. * Die Deutsche Zentrale für freie Jugend- Wohlfahrt hat sich in ihrer letzten Sitzung mit den gegenwärtig vorliegenden Jugendwohlfahrtsgesetzen (dem Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund und Schmutz, dem Gesetz zum Schutze der Jugendlichen vor Lustbarkeiten und dem Gesetzentwurf (Novelle zum B-G.B.) zur Besserstellung des ehelichen Kindes (Reichsarbeitsblatt Nr. 25) befaßt. (Die Entwürfe können von der Z.W.St. bezogen werden.) Bei dem Schutze der Jugend vor Lustbarkeiten sieht der Gesetzgeber die Uebertragung von Fürsorgeaufgaben nicht au die Jugendämter, sondern an die Polizei vor. Die Polizei wird sich aber für diese Aufgabe einen Helferkreis aus der freien, also auch aus der jüdischen Wohlfahrtspflege heranzieheft. Die Verhandlungen des Archivs für Jugend- Wohlfahrt in Breslau im Oktober, die sich mit der Eingliederung der freien Wohlfahrtspflege in die Jugendämter befaßte, werden im Druck erscheinen. Bestellungen sind an das Archiv oder an die Z.W.St. zn richten. Sollten hinsichtlich der Zusammenarbeit der jüdischen Wohlfahrtspflege mit den amtlichen Stellen, den Jugendämtern Wünsche bestehen, so wird um deren Mitteilung gebeten. Auch auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt ist wie bei der allgemeinen Wohlfahrtspflege die Kenntnis der Ausführungsbestimmungen zum R.J.W.G. dringend notwendig. Wir führen daher dieselben nachfolgend aus einigen Ländern an: Preußen: Aussührungsgesetz zum Reichsgesetz für Jugeudwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBt. I, 2. 633) vom 2!). März 1924. Preuß. Gesetzsammlg., Jg. 1924, Nr. 24, 2. 180. AuSsühruiigsaniveisung zum Reichsgesetz für Jugendivohlfuhrt vom 9. Juli 1922 (RGBl, l, 2. 647) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. 2. 110) und zum Preuß. AuSs.-Gcietz zum Reichsgesetz sür Jugeudtvohlfahrt vom 29. März 1924. Preuß. Gesetzsammlg. 2. 180. Baden: Badisches Gesetz vom 28. März 1924 über die Ausführung des ReichsgefetzeS für Jugeudtvohlfahrt vom 9. Juli 1922. Badisches Gesetz- und Berorduungsbl. 2. 57. Ausführungsverordnung vom 31. März 1924 zum Reichsgesetz für Jugeudtvohlfahrt in der Fassung der AbänderuugSverordnuug vom 18. September 1924. Badisches Gesetz- und Berorduungsbl. Nr. 19, 2. 63 und 265, Karlsruhe, 31. März 1924. Badische Verordnung vom 14. Mai 1924 über die Kosten der Beurkundungen und Beglaubigungen durch Mitglieder oder Beamte der Jugendämter. Badisches Gesetz- und Berorduungsbl. 2. 137. Bayern: Gesetz zur Ausführung des ReichsgefetzeS für Jugend- Wohlfahrt (Jugendamtsgesetz) vom 20. Juli 1925. Gesetz- und Verordnungsblatt sür den Freistaat Bayern, Nr. 22, 2- 211, München, 4. August 1925. Sachsen: Wohlfahrtspslezegesetz (zugleich AuSführungSgcfetz zum Reichsgesetz für Jugeudtvohlfahrt vom 9. Juli 1922, RGBl. I, 2. 633, und zu der ReichSverorüuuug über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, RGBl. I, 2. 100) vom 28. März 1925. Sachs. Gesetzblatt, Nr. 10, 2. 55, Dresden, 30. März 1925. AuSführutigsgefetz zum ReichSgefetz für Jugendtvohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. 2. 633) vom 11. Juni 1921. Schaumburg-Lipvefche Landesverordnungen, Jnhrg. 1924, Nr. 'lö, 2. 125. Württemberg: Gesetz zur vorläufigen Ausführung des Neichsgefeyes für Jugeudtvohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl, l, 2. 633) vom 9. August 1923. Verordnungen des StaatSmiuisieriumS über Aenderungeu des Gesetzes zur vorläufigen Ausführung des ReichsgefetzeS für Jugeudtvohlfahrt vom 29. März 1924. Lt. Schreiben vom 28. Juni 1924 des Ministeriums des Innern steht ein endgültiges Gesetz zur Ausführung des ReichsgefetzeS sür Jugcndtvoylsahrt noch Art. 5 des Gesetzes zur vorläusigeu Ausführung ist durch Art. 45 der Württembecgischen LFB. 7