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Nachrichtendienst · 1923-02-01 · Heft 5-7 (Februar 1923) · p. Seite 13

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1922-1923
Issue
Heft 5-7 (Februar 1923)
Date
1923-02-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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die für den Ort der Beschäftigung zuständigen Ortspolizeibehörden statt. Bei der Beantragung, die sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer erfolgen kann, sind vorzulcgen: 1. dje vorjährige Arbeiterlegitimationskarte, 2. fällst' eine solche nicht vorhanden ist, eins der int Besitz, des Arbeiters befindlichen amtlichen Ausweispapiere, 3. bei den neu in das Inland gelangten Arbeitern, die nicht durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale gegangen sind, die Zeugnisse über die ärztliche Untersuchung und Impfung innerhalb der ersten 5 Tage nach Eintreffen auf ihrer Arbeitsstelle. Die Kosten der Legitimierung betragen grundsätzlich 2000 Mark und sind vom Arbeitgeber zu. tragen. Eine Erhöhung auf 6000 Mark tritt ein: a) wenn die Grenzlegitimierung umgjangen wird, für die dann notwendig werdende Legitimierung an der Arbeitsstelle, b) wenn bte Legitimierung an der Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragt wird, c) wenn die vorgeschriebene Legitimierung iM Vorjahre unterblieben ist. Dabei ist zu beachten, daß im' vorjährigen Erlaß die deutschstämmigen Ausländer von der Legitirmerungspflicht befreit waten, also diesmal nur die Gebühr von 2000 Mark zu zahlen haben, Die Frage der Teutschstämmigkeit wird, wie das Preußische Ministerium des Innern auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht nach konfessionellen oder Rassegesichtspunkten entschieden. Vielmehr ist die Herkunft aus einem deutschen Sprachbezirk, der Besuch einer deutschen Schule, die Beherrschung der deutschen Sprache, das Tragen eines deutschen Namens ein ausreichendes Kriterium. Die Legitimationskarte ist nur so lange gültig, als der betreffende ausländische Arbeiter in einem Betriebe arbeitet, der die Genehmigung zur Einstellung ausländischer Arbeiter /erhalten hat. Ueber diesen letzteren Punkt gibt die Verordnung der Reichsarbeitsverwaltung genaue Vorschriften. Mit Ausnahme der vor dem 1. 1. 1919 nach Deutschland gekommenen und daher zur Erlangung eines Befreiungsscheines berechtigten ausländischen Arbeiter dürfen alle später gekommenen ausländischen Arbeiter nur in Betrieben arbeiten, die eine besondere bei dem zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis zu erhaltende Genehmigung erhalten haben. Tie Genehmigung wird also dem Betriebe für eine bestimmte Anzahl ausländischer Arbeiter erteilt, nicht jedoch der Person des ausländischen Arbeiters. Wenn daher ein ausländischer Arbeiter aus einem Betriebe ausscheidet und die Genehmignngsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Betrieb ohne weiteres an Stelle des Aus geschiedenen einen anderen ausländischen Arbeiter einstellen. Tie Verordnung ist derart unglücklich formuliert, daß sofort bei ihrem Erscheinen Ausführungsbestimmungen > notwendig wurden, die das Inkrafttreten gewisser Konsequenzen der Verordnung vermindern sollen. Ta nämlich der überwiegende Teil der in Deutschland arbeitenden Ausländer in Betrieben beschäftigt ist, die bisher keine Genehmigung ein- »ÄM AeM «4f8eV» von ihnen plötzlich auf 'die Straße gesetzt werden, weil kleinere und kleinste Betriebe, in denen btefc Ausländer Arbeit gefunden haben, niemals die Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter erhalten werden. Es ist nunmehr jedoch zugesichert worden, daß diesen Betrieben die Weiterbeschäftigung der bisher bei ihnen tätigen ausländischeil Arbeiter möglichst ohne jede Schwierigkeiten erteilt werden soll. Eine weitere Konsequenz der Verordnung trifft alle Produktivierungsmaßnahmen, da auch ausländische Lehrlinge danach nur in Betrieben eingestellt werden dürfen, die die Genehmigung erhalten haben, außerdem aber noch eine persönliche Genehmigung haben müssen. Tie Reichsarbeitsverwaltung hat sich leider vor der Veröffentlichung nicht bereit finden können, Vertreter von an der Sache interessierten Organisationen znr Beratung hinzuzuziehen, und lehnt es jetzt nach Erscheinell. der Verordnung aus rein formalen Ressortgesichtspunkten ab, die Verordnilng zi< änderil. Damit ist es leider Tatsache geworden, daß der als Arbeiter tätige Ausländer größeren Schwierigkeiten ausgesetzt ist als irgend ein anderer Ausländer. Tie Tätigkeit des Arbeiterfürsorgeamtes wird durch die neuen Verordnungen besonders schwer getroffen, weil es als einzige der mit Ausländern befaßten Fürsorgeorganisationen mit Erfolg versucht hat, Ausländer in'größerer Zahl in produktive Berufe überzuführen. IN In unserm Aufträge hat Herr Muskat von der Jüdischen Arbeiterfükfvrgestelle Mannheim eine achttägige Reise nach Frankreich gemacht, um festzustelleu, wie sich die ostjüdischen Arbeiter, die in Scharen von Deutschland nach Frankreich abwanderten, dort befinden, welche Lebensmöglichkeiten sich ihnen dort bieten, welche polizeilichen Maßnahmen sie zu gewärtigen haben etc. Herr Muskat hat in der Hauptsache das elsaß-lothringische Gebiet bis Verdun, Nancy, Metz besucht. In dieser Gegend sind wider Erwarten keine allzu großen Massen jüdischer Arbeiter anzutreffcn. Tie Hauptsiedlung von Ostjuden ist in Metz: doiü sind sie meistens Händler. In mehr französischen Teilen sind sie fast alle Arbeiter geblieben. Hier ist ihnen der Uebergang zum Händler durch die Nichtkenutnis der Sprache (in Metz ist die Sprache zum großen Teil deutsch) sehr erschwert. Ter Hauptteil der Auswanderung scheint sich mehr nach dem Westen zu vollziehen, hauptsächlich nach Paris, zum Teil aber auch nach Reims und Lille. In der Gegend, die Herr Muskat besuchte, tras er etwa 3000 von Deutschland nach Frankreich ausgewanderte Juden an. Die Verdienstmöglichkeiten der Arbeiter sind recht gut. Diejenigen, die im lothringischen Industriegebiet arbeiten, also genau so wie im rheinisch-westfälischen Industriegebiet in allen Stelilungen beschäftigt sind, sind gegen Arbeitslosigkeit im allgemeinen geschützt, da sie — und das gilt zurzeit für ganz Frankreich — in keiner Weise rechtlich schlechter gestellt sind als die inländischen Arbeiter. Sie verdienen ganz gut (15 bis 20 Frs. pro Tag) und können, wenn sie wollen, sich etwas ersparen. Natürlich sind sie auch weit eher in der Lage, mit einigen Frs. ihr? Familie in Polen zu unterstützen als mit deutscher Mark, sie können sich auch eher eine- Beihilfe zur Ueberfahrt nach Amerika verdienen als in Deutschland. Die im eigentlichen Wiederaufbaugebiet in der Erdarbeit Beschäftigten verdienen im allgemeinen noch höhere Löhne. Ihre Unterkunstsverhältnisse ' sind jedoch erheblich schlechter (Baracken). Die Arbeit ist schwer und unsicher, da sie naturgemäß mehr von der Witterung abhängig ist. Da aber Löhne bis zu 40 Frs. den Tag erzielt werden, kann sich der Manngegen die schlechte Zeit irgendwie schützen. In der eigentlichen Aufbauzone dieses Gebietes arbeiten weniger Juden, als wir angenommen haben. Die Mehrzahl hat sich doch in den Industriegebieten angesiedelt. Arbeitsrechtlich liegen die Verhältnisse gut. Wie bereits betont, besteht kein Unterschied zwischen dem inlän- - bischen und dem ausländischen Arbeiter in der Arbeitsver- MttÜW WWtfHWI« PpgiM NichM fWIHMH P«V Carte d^Jdenttte. Wenn er diese besitzt, ist es.ihm möglich, wo er will, Arbeit aufzunehmeu, niemand bekümmert sich um ihn, er ist völlig frei und hat das absolute Recht der Freizügigkeit wie jeder inländische Arbeiter. Das deutsche Legitimationskartenshstem, die Beschränkung der Arbeitsfreiheit ausländischen Arbeitern gegenüber gibt es nicht. vmtfchllrLcUNfch.Scmeinaevunä Änschrist: verUn 19.35, StegUtzerstr. Oie fürforge^erzieljungsanftaltm des vmrsch- IsraeUtifcfim öemrindebundes. Die nachstehenden Angaben und Daten sollen in . den in jetziger Zeit leider nicht seltenen Fällen der Notwendigkeit von Fürsorge-Erziehung bei jüdischen Kindern den interessierten Stellen der Wohlfahrtspflege und den Privaten Fingerzeige geben. Eine Darstellung des Erziehungswerkes selbst bleibe einer späteren Gelegenheit überlassen. Die Israelitische Fürsorge-Erziehungsanstalt für Knaben in Repzin und die Schwesternanstalt für Mädchen m Cöpenick 13

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