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Nachrichtendienst · 1923-02-01 · Heft 5-7 (Februar 1923) · p. Seite 12

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1922-1923
Issue
Heft 5-7 (Februar 1923)
Date
1923-02-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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Die Ausführung des Planes der Konferenz Ln Wien am 6. Mai hat einige Aendernngen erfahren. Der C. of J.W. ladet alle jüdischen Organisationen ein und hofft, daß auch jüdische Frauen, die von keiner Organisation delegiert sind, teilnehmen wewen. Auskunft erteüt Mrs. Ellinor Barr Sachs i./o. Anglo Austria Bank Wien.. Die Bedeutung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden für das Gcmeindewahlrecht der jüdischen Fra«. Am 25. 6. 1922 haben sich in Berlin die Vertreter der jüdischen Gemeinden Preußens zu einem „Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden" zusammengeschlossen und sich eine Verfassung gegeben. Die Verfassung nennt in den Artikeln 9 und 10 als Heuptorgan des Landesverbandes den Verbandstag, zu dem die Mitglieder der zum Verbände gehörigen Gemeinden Abgeordnete zu wählen haben. — Art. 11 lautet: „Wahlberechtigt und wählbar zum Verbandstag sind alle vMjährigen Juden beiderlei Geschlechts, die mindestens 1 Jahr vor Auslegung der Wählerlisten innerhalb einer Ver-' baiidsgemeindc ihren Wohnsitz gehabt haben." Mit diesem § ist also den jüdischen Frauen das aktive und passive Wahlrecht gesichert. Im Herbst dieses Jahres werden voraussichtlich die ersten Wahlen zum Landesverband stattsinden. Es liegt in den Händen der jüdischen Frauen, dafür zu fordern, daß man diesen Wahlen das notwendige Interesse entgcgenbringt, für eine verständnisvolle Beteiligung und Aufstellung geeigneter Frauen sorgt, die in der Mitarbeit an den Ausgaben des Landesverbandes (genannt seien, aus Art. 3 nur „Hebung des religiösen Lebens in den Gemeinden; Schaffung, Unterhaltung, Unterstützung gemeinnütziger Anstalten") den Einfluß der jüdischen Frauen zur Geltung zu bringen wissen. Aber noch nach einer anderen Richtung werden diese Frauen zu wirken haben. Bei der Gründungsversammlung in Berlin wurde eine Resolution angenommen, die folgenden Wortlaut hat: „Die Versammlung erwartet, daß die Verbandsgemeinden, sobald und soweit es gesetzlich zulässig ist, die in den Art. 11 und 12 getroffenen Bestimmungen auf das aktive und passive Wahlrecht zu ihrer Gemeindevertretung in Anwendung bringen. Das gilt nicht für die Einführung des Frauenwahlrechts." Das will sagen: es wird selbstverständlich erwartet, daß die Gemeinden sich zum demokratischen (allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen) Walstrecht verpflichten. (Art. 12.) Sie sollen (Art. 11) allen Juden, die nur ein Jahr in ihren Gemeinden ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht gewähren, aber die Einführung des Frauenwahlrechts wird wiä>ec ganz in das Belieben der einzelnen Gemeinden gestellt. Der Jüdische Frauenbund hat beim Vorstand der Berliner Gemeinde — der bis zur ersten Wahl die Geschäfte des Vorstandes für den Landesverband übernommen hat — vergeblich Protest gegen diese Resolution eingelegt. Wirksam Helsen können nur die Frauen, die als vollberechtigte Abgeordnete zum Verbandstag gewählt werden und die selbstverständliche Gewährung des Frauenwahlrcchts in den Gemeinden zu einer ihrer dringendsten Aufgaben machen müssen. Zur Mitarbeit an den Wahlen zum Preußischen Landesverband rufen wir alle jüdischen Frauen auf! — Der Jüdische Frauenbund ist bereit, den Vereinen Rednerinnen zur Verfügung zu stellen, die in Versammlungen die Bedeutung des Landesverbandes für die jüdische Frauenarbeit ausführlicher erläutern können. ArbctterMrforgcamt ücrMijHm Organifationen Deutfdplanüs. Anschrift: Berlin N., Bugupftra0e w/17. I Am 7. Januar 1923 wurde das gemeinsam vom Arbeiterfürsorgeamt der jüdischen Organisationen Deutschlands und der „Jüdischen Hilfe für das jüdische Kind" gegründettz. Psychopathenheim in der Linienstraße 139/140, I durch eine kleine Feier eröffnet, an der Vertreter sämtlicher interessierter Organisationen, sowie, des Städtischen Jugendamtes reilnaymen. Herr Caspary, Leiter .des Wohlfahrtsamtes der Jüdischen Gemeinde, begrüßte die Gäste und dankte in warmen Worten allen denen, die an der Verwirklichung des Planes mitgeholfen haben. Tie Vorsitzende der „Jüdischen Hilfe für das jüdische Kind" wies aus die Bedeutung dieses Heimes gerade für die jüdischen Kinder hin, und Frl. Casper, die Leiterin des Heims, sprach über seine Ziele und Aufgaben. Hieran schlossen sich Ansprachen von Vertretern der jüdischen Organisationen, vom Städtischen Jugendamt Berlin und von einigen an der Arbeit interessierten Persönlichkeiten. Das Heim stellt einen völlig neuartigen Typus in der jüdischen Wohlfahrtspflege dar und darf daher schon deshalb das allgemeine Interesse in Anspruch nehmen. Außerdem hilft die Neugründung einem dringenden, besonders durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in jüdischen Kreisen stark vermehrten Bedürfnis ab. Das Heim dient als Beobachtungshcim für schwer erziehbare (psychopathische) Kinder. Es steht unter fachmännischer Leitung von Herrn Tr. Salinger, der unentgeltliche Beratungsstunden äbhält. In dem Heim sollen Kinder, die in ihrer bisherigen Umgebung erzieherische Schwierigkeiten gemacht haben, unter sachverständiger ärztlicher und pädagogischer Leitung bei Spiel und Arbeit in allen täglichen Verrichtungen beobachtet werden, um dann beurteilen zu 'können, worauf die Schwierigkeiten beruhen und wie ihnen abzuhelfen ist. Tie Zahl der Kinder ist möglichst klein, um wirklich - individuell aus jedes Kind einwirken zu können. Nach eingehender Beobachtung soll eine zweckmäßige Unterbringung des Kindes in Kinderheimen, Pflegestellen etc., der Eigenart des Kindes entsprechend, erfolgen. Nur besonders ausgewählte Fälle werden im Heim selbst ausgenommen, da sowohl der Charakter des Heims als eines Beobachtnngsheimes gewahrt bleiben soll und andererseits der beschränkte Raum keine größeren Unterbrtngnngsmöglichkeiten bietet. Für die im Heim selbst untergcbrachtcn Kinder müssen die Kosten von den Unterhaltsverpflichteten selbst beigcsteuert werden, da die Mittel der Institution nur ausreichen, um in den allerdringendsten Fällen der Not eine unentgeltliche Aufnahme zu ermöglichen. Das Heim ist allen hygienischen Anforderungen entsprechend eingerichtet, die Räume sind mit lichten Farben gestrichen, Blumen und Bilder geben dem Heim einen behaglichen Charakter. Es sind getrennte Schlafräume für Knaben und Mädchen vorhanden, außerdem ein großes Spiel- und Eßzimmer, ferner ein Baderanm. Das Zimmer der Leiterin steht in direkter Verbindung mit den Schlafzimmern der Kinder, so daß diese jederzeit unter Aufsicht sind. Tie in Frage kommenden Kinder werden dem Heim entweder durch die verschiedenen Institutionen zugeführt oder können auch direkt durch die Angehörigen angemeldet werden." II. Inzwischen sind die im letzten Bericht angekündigten Verordnungen des Preußischen Ministeriums des Innern über die Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter und die der Reichsarbeitsberwaltung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer .Arbeiter veröffentlicht worden und in -"Kraft getreten. Tie beiden Verordnungen bestätigen die schlimmsten Befürchtungen, die wir vorher geäußert hatten, und übertreffen sie noch in erbeblicüem Maße. Wir zählen, zunächst die wichtigsten Bestimmungen auf: Eine Legitimationskarte muß jeder ausländische, gewerbliche Arbeiter sich verschaffen, der nach dem 1. Januar 1919 nach Deutschland gekommen ist. (Bisher 1. Oktober 1920). Für landwirtschaftliche Arbeiter ist der Stichtag der 1. Januar 1913. Wer vor denr 1. 1. 1919 nach Deutschland gekommen ist muß sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Ortspoln bchörde einen Befreiungsschein beschaffen. Bei der Beau tragung ist der Paß oder Paßersatz des Arbeitnehmers vorzulegen; gleichzeitig müssen 500 Mark bezahlt werden. Die Ausstellung von Legitimationskarten findet für die bereits im Jnlande befindlichen ausländischen .Arbeiter durch. 12

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