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Nachrichtendienst · 1922-11-01 · Heft 2 (November 1922) · p. Seite 2

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1922-1923
Issue
Heft 2 (November 1922)
Date
1922-11-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Kinder; und lugendi». Die Iüdis ch e E ri-e h u n a den bereits stattgeftlndeneu Boroes-i! lau, .Hamburg, Frankfurt, Lervz' enogüuig am 26. und 27. Dezen gesehen ist folgende Tagesordnung 1. Die soziologischen Verl 2. Notwendigkeit und Wege stir männliche und weibliche Jug, Z. Der Einfluß der sozialen Dn 4. Der Einfluß d.r ürzNichen F ß. Religion und Erziehung. 6. Elternhaus und Erzieh 7. Schule und Erziehung. 8. Anstalt und Erziehung. 9. Jugendbewegung und Erziel 10. Einfluß neu,zeitlicher .Sirömmij.eit der Ingendbew eguug. H. Die Erziehung der Erziehe^ Programnre werden Interessenten übersandt. wernn Auljch zixhuug. - zißhung. inuidiii uß am Wunsch ger A ns de ni di e i ch * g e s e v s ü r si u g e n d iv o d i fahrt, das am 1. 4. 192 i in Kraft tr:U, bringen roir nachstehend den Inhalt einiger Paragravyen, deren Durch snhrnng der intensivsten Mi!Wirkung der freien Lieücsrärigi'.'ick a.so auch der jüdischen Wohlfahrtsustege, bc mrs. Das Programm entwickeln § 1 und H: Jede'' deutsch •: Rand hat - dem Artikel 120 der R.B. entsprechend - ei". Rech! auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesell schasrlichen Tüchtigkeit, ohne daß das RWu der Eltern ans Erziehung berührt wird. Für uns ist von Bedeutung, daß hierdurch ausländische ckinder von der behördlichen Jugend Hilfe ausgeschlossen sind, so daß für diese ausschließlich private it zt o h! s a h r l s pflege e i u z u g r e i s e n h a i. A u s g a b e u d e r I, u g e n d ä in . » r i i > > " > Pslegekinderschutz, die Mrtivirknng im Bormnndschastswesi'?, die Fürsorge für hilssbednrslige Minderjährige, die Mil Wirkung bei der Schutzanssichr ist der Füriorge.rziehnng. die Ingendgerichlshilfe, die geuror-ürche Arbeilsangnhe. die Dn. sorge für Kriegswaisen und llinder von .^negsbeichädizre--., die Polizeihilse. Dazu lammen eine Reibe sakulialiver Wo!»', sahrtsausaaben, so die Beratung in Angelegenheiten rer Jugendlichen, der Munerschup. die Wohlsah "t der Säugling und V,i-'-i;ifinbrr, die Wohlfahrt der sch.u glun'^'' nno nch entlassene i Jugend. Die R ü ck s i ch t n. a h m e auf das r e l i g i ö se 4'. e keuutnis wird in folgende!! Beziehungen vorgeschriebe-r: In z 83. wonach bei der Unterbringung eines Mundes was Jugendamt der Amtsvormund auf das religiöse Be keuntnis Rücksicht zu nehmen hat. Ferner ü 60, am nach bei der "Ausübung der Schutzan'f'chi die vom Bormnndichafm gericht dem Jugendamt, oder nach Anhörung de.'selben r.'n-'i Bereinigung von Itigendhilse oder einer einzelnen >1 om Mission übertragen werden kann, ebenfalls ans das religiöse Bekenntnis des Minderjährigen InnlichN Rücksicht ge >om„-en werden soll. Und endlich 69 bei der Fürsorgersieh-ing. wonach im Dalle der Familienerziehung der Minderiän iae mindestens bis znm Äushvren der Schnlyslich: in einer Familie seines Bekenntnisses, im Falle der AnstnAsec.-sie hnng soweit wie möglich in einer Anstalt seines Belemitnii.es unterzubringen ist. Die nachfolgenden Vorschriften beabsichtigen die weitgehendst/ .h e r a n z i e h u n g , U n t e r st ü tz ri n g und' A u - r c g n ti g der freiwilligen Tätigkeit zur Förderung der Jugendwohlfahrt. Dies soll vor allem dadurch 'ermöglicht werden, daß nach § 9 in das Jugendamt als stimmberechtigte Mitglieder neben dem leitenden Beamten in der Jugeudwohlsahrt erfahrene unb bewährte Männer und Frauen - aller Bevö keruugskreife,.insbesondere aus deu im Bezirk des Jugendamtes wirkenden freien Vereinigungen für Iirgend? Wohlfahrt und Jtlgendbewegtlng auf deren Vorschlag zu berufen sind. Es wird daher die Ausgabe unserer Wohlfahrtspflege sein, dahin zu wirken, daß in die Jugetidämter der Städte uitd Provinzen, sowie in das Landesjugendamt auch Vertreter der jüdischen Jugendpflege hineinkommen. Mau tnuß demzufolge in einzelnen Synagogen-Gemeinden örtliche Vereinigungen für jüdische Wohlfahrtspflege 'schaffen und stärken, deren Vertreter in das Jugendamt gewählt werden. Aeußerst wichtig ist für die praktische Arbeit der § 11; danach kann das Jugendamt die Erledigung einzelner Geschäfte oder Gruppen von Geschäften besonderen Ausschüssen, in welche auch andere Personen als seine Mitglieder berufenwerden, sowie Vereinigungen für Jugendhilfe und Jugendbewegung oder einzelnen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen widerruflich übertragen. Jrn Falle diese Uebertragung erfolgt, ist es Aufgabe der jüdifcheu Wohlfahrtspflege, sich darum zu bemühen, vor allem aber dafür zu sorgen, daß ein Stamm von jüdischen Persönlichkeiten herangebildel wird, der diese Aufgaben zu übernehmen befähigt ist. Jusbesondeve wird man Persönlichkeiten' ausfindig machen, die als Einzelvormünder in den vom Gesetz ermöglichten Fällen, bei der Staatsaufsicht oder bei der Jugendgerichtshilfe sich betätigen wollen. Wichtig ist die rechtzeitige Beschaffung von Pflegestellen und Einrichtungen für die Versorgung schwer erziehbarer Kinder. Da bei der privaten Unterbringung solcher Kinder keine besondere Rücksichtnahine aus das Bekenntnis vorgeschrieben ist, ergibt sich di? Notwendigkeit, für geeignete jüdische Pflegestellen und Unierkunstsmöglichkeiten hinreichend Zu sorgeu. Für die Unterbringung von Psychopathen, deren Aus nähme in einer geeigneten Anstalt durch das Bormundschafts geeicht zur Beobachtung verfügt werden jkann. erwächst die Pflicht, für selch? Abteilungen in jüdischen Anstalten, viel teicht im 'Anschluß an schon bestehende Waisenhäuser und Er ziehungsanstalken im Laude zu sorgen. Von größter Bedeutung ist die Frage, inwieweit Anstalten, die Kinder in Pflege nehmen, von den Bestimmungen des Gesetzes, welche di'- Eclauvnis zur Ueberuahme von Pflegekindern und Ans sicht derselben behandeln, befreit werden 'können.;')UM Schlüsse sei noch erwähnt, daß nach § 48 Bor stände von Anstalten, die unter der Verwaltung einer össent lichen Körvecschaft, also Synagogen-Gemeinden oder Synagogen Verbänden stehen, sowie Vorstände solcher privaten An stacken und Vereine, die vom Landesjugendamt für geeignet erklärt worden sind, ans ihren Antrag zu Vormündern, Pfte gern und Beiständen für die in den Anstalten untergebrachien Jugendlichen bestellt tverden können. Dadurch werden die jüdischen Anstaltsleitungen ausgefordert, neben der .Verivn lichen Fürsorge für ihre Zöglinge auch die rechtliche Boriretung zu übernehmen. Aber auch abgesehen davon, muß man danach trachten, daß gemäß § 44, wonach das Jugendamt die Bestellung einer Einzelperson als Vormund beantragen kann, wenn dies im Interesse des Mündels förderlich erscheint, ausgiebig davon Gebrauch gemacht wird. Insbesondere erwächst den jüdischen Frauen hier eine b'd.mcki'igsvo.'le und segensreiche Ausgabe, indem Pie in viel stärkerem Maße als bisher zur Vormundschaft hcrangezogcn tverden müssen. Für a'le in der jüdischen Wohlfahrtspflege Tätige» ist .-s dringend notwendig, sich mit dem Wortlaut des Gesetzes izu b.-ziehen durch den Verlag Carl Heymann, Berlin) vec-. ira'O. ’-u machen. IvirMgWchc fürforge. Wir beabsichtigen, an dieser Stelle in Zllkunft eine Aust stAlu na über die P s l e g e s ä tz e, die I a hl der besetzten u d freien P l ä tz e in den der Jugendwohlsahrt dienenden Einrichtungen zu bringen, um Interessenten zu informieren und di? Unterlagen für die Berechnung der Pflegesätze nach dein Reichsindex zu geben. Wir .richten an alle in Betracht kommenden Anstalten die dringende Bitte, uns über die erwähnten Punkte stets auf dem Jausenden zu halten. Ein Fragebogen zur erstmaligen Feststellung ist in Bearbeitung und geht demnächst den'Anstalten £it. Die Exekutive der Jüdischen Welthilssk o n f c r e n z hat auf Antrag der ZentralwohlfahrtssteAe einen Betrag von mehreren Millionen für die durch den Krieg 2

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