Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1926-1927
- Issue
- Heft 1 (April 1926)
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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5 Ein Gebiet, nu dessen Ausbau die freie LiebeStängkeit in hohem Maße interessiert ist, ist die Z u s a m m enarbeit mit den Jugendämtern. 'Jettr bami, meint in be friedigender Weise Hand in Hand gearbeitet wird, ist zu hoffen, daß allen hilfsbedürftigen jüdischen mindern das er forderliche Maß Don Fürsorge zuteil wird. Tie Z.W.St. hat daher feit Erlaß des Reichsjugendwohtfahrrsgefetzes bei jeder Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die organisatorische und praktische Mitarbeit in den Jugendämtern für den wei teren Ausbau der jüdischen Jugendwohlfahrt von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Außer in Preußen und Baden, wo für die Zusammenarbeit durch die Ansführnngsbestim mungen zum R.J.W.G. eine gesetzliche Grundlage gegeben war, bedurfte es z. B. in Bayern und Württemberg befon derer Bemühungen seitens der Z.W.St.. um eine einiger maßen befriedigende Form der Zusammenarbeit zu finden. Was die örtliche praktische Arbeit betrifft, so verweise:: wir auf folgende Mitteilungen, die uuS auf Grund einer Umfrage von den jüdischen Wohlfahrtsämtern zugegangen find: Altona: Mitarbeit im Ausschuß des Jugendamtes zBer tretung durch Oberrabdinec) uitd Gcnteiudewaise.tr.lt. Barmen: Bertrelung im Jugendamt durch Rabbiner und Lehrer. Berlin: Vertretung im Landesjngendaml durch Rabbiner und 2 Mitarbeiter des Jüdi'cheu Jugendamtes, 'Mit arbeit und Vertretung im Jugendamt. Bielefeld: Vertretung im Landesjugendamt und Jugendamt durch Rabbiner. BreSlau: Vertretung im Jugendamt durch Rabbiner und ein Mitglied des jüdischen Wohlfahrtsamtes. Dresden: Mitarbeit in zwei Fachausschüssen des Jugend amtes. Duisburg: Vertretung im Jugendamt durch Lehrer {x)u schüsse für Erhotungssürsorge und halbofsene Fürsorge^. Elberfeld: Vertretung im Jugendamt durch Rabbiner und Fürsorgerin. Mitarbeit in dein Ausschltß zur Be kämpfuug der Schund und Schmntztiterai.'.r, Er holuugssürsorge und einem Ausschuß, der in Zwenels fällen über die Ausnahme von Mi.tbent in ko ns eg w nelfeu Anstalten entscheide:. Vorschlags recht bei Bestet luug von Vormündern und Pflegern. Subvention des jüdischen Wohlfahrtsverbanbes. Frankfurt: Vertretung im Jugendamt. Hamburg: Gute Zusammenarbeit. Meine besondere Ver tretung. Lübeck: Rabbiner Mitgti-ed des ailgeiueiuen Jngcndaus fchuffeS, Mitarbeit als Waisenrat durch ein Mitglied der jüdischen Gemeinde. München: Mitarbeit in den Jugeudausschüsseu der Bezirks Wohlfahrtsämter. Stettin: Vertretung im Jugendamt durch Rabbiner. Mit arbeit im Fachausschuß für Kindersnrfocge. Stuttgart: Stellvertretung im Jugendamt durch Rabbinee. (Bericht wird fortgesetzt.- Tie Vermittlung von Pflegestelleu ist eine neue Aufgabe der Zentrale für Adopriousvermittlung, einer Kommission des jüdischen Frauertbuitdes, zu welcher Vertreter der bestehenden jüdischen Lammelr-ormnudschafteit zu gezogen worden sittd. Für die Vermittlung voit Pstegestcllett speziell für gefährdete Kinder und Jugendliche fetzt sich der Verband der jüdischen Lehrervereine neuerdings ein. Recht tiuieit für die Vermittlung von Pflegestelleu werden zurzeit ausgearbeitet. Schon jetzt aber fei au] diesbezügliche wichtige Bestimmungen des Reichsjttgeitdivohlfahrtsgefetzes hingewiesen. Bor allem enthalten fast alle Ausführungsbestimmungen zum R.J.W.G. eine Bestimmung, nach welcher Pflegekinder in Familien desselben religiösen Bekeuntuisfes untergebrachr werden sollen. ES ist daher Aufgabe der jüdischen Wohl fahrtspflege, darauf zu achten, daß jüdische Kinder in jüdi scheu Familien und Heimeit ausgenommen werden. Bei der Unterbringung von Pflegekindern ist ferner zu beachten, daß au sich nach dem R.J.W.G. jede Familie und jede Anstalt die Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes zur Aufnahme eines Kindes bedarf. Von dieser Verpflichtung können nach 8 28 des Gesetzes die Familien befreit werden. Voraussetzung zu dieser Befreiung ist, daß Mindestforderungen wirtschaftlicher, hygienischer und sittlicher Act hinsichtlich der Familie, des Pflegekindes und der Wohnung erfüllt sind und daß die Ueberwachnng durch die nnterbringende Stelle nach gewiesen wir). Das Recht der Befreiung von der Eclanbnis zur Aufnahme steht in Preußen den Regierungspräsidenten zu. Für Kinder, die in einem Bezirk außerhalb ihres Landes untecgebracht werden, verbleibt die Erlaubnis zur Ausnahme und die Aufsicht der entsendenden Stelle Vorbehalten, da vorausgesetzt werden kattu, daß sie die P siege stelle gründlich geprüft hat (Vereinbarung der Länder zur Durchführung des 3 28 R.J.W.G, v. l. I. 2!>: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins Rr. 1). Die Regelung der Bestimmungen über die vereinsmäßig betriebene Familien pflege find noch int Gange. Was die Aufnahme von Kindern in Anstalten be trifft, so kann hier Befreiung von der Erlaubnis zur Auf nähme nach z? 21) R.J.W.G. erteilt werden. Ans Grund dieser Bestittimnug wird die Erlaubnis zur Ausnahme von Kindern generell denjenigen Anstalten erteilt, die durch Zweck, äußere Einrichtung, die pädagogisch tätigen Kräfte eine Ge währ für sorgfältige Erziehung dee Kinder geben. Mit der Durchführnng dieser Bestimmintgeu sin) fast alte Länder beschäftigt. ES empfiehlt sieb, die Befreiung von der Erlaubnis zur Aufnahme von Pflegekindern schon jetzt dttrch Vermittlung der jüdischen Wohisahrtsäinter itachzufuchen. Daß die Befreiung voit den jüdischen 'Anstalten gewünscht wird, hat eine Umfrage der Z,.W.St. im vergangenen Jahre gezeigt. Das Reichsarbeilsministerinm hat die Z.W.St. von fvl gender Mitteilung des Preußischen WohlfahrtSministerinms bezüglich der U c b c r n a h in e d e r S ch nlbildnn g s k o st e n f n r K r ü v p e l k i n d e r in den Anstalten nnb Ein richtnngen der freien Wohlsahrtspflege: „Eine gesetzliche Rege lnng über die Lchnlbildnngskosten der Krüvpelkinder it; den Anstalten int) Einrichtungen der freien Wohlsahrtspflege be steht in Preußen nicht. Rach einem Runderlaß des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 81. März 1825 können auf Antrag Zuschüsse für Schuten in privaten Krüvpelanstalten, soweit in ihnen Kinder im schulpflichtigen Alter unterrichtet werden, auf Widerruf ge währt^ werdet:." Entsprechende Anträge werden dura, die Z.W.St. weitergeleite: werden. Wie bereits in der letzten Rümmer des Rachrichtendienftes mitgeteitt wurde, fanden anläßlich des ersten allgemeinen Kongresses für Kinderwohlfahr. in Gew' im August vorigen Jahres besondere Beratungen über die L a g e f c e m d e r K iiiöct i m f r e m d e n' L a n d statt.- Es' wurde dabei der Grundsatz ausgesprochen, daß die Regierungen den fremden kranken und verlassenen Kindern die gleichen Rechte auf Beihilfe wie den eigenen Kindern gewähren svlleit. Borkurzer -feil wurde die Z.W.St. atifgefordert, Material über die Lage bei Unterstützung ausländischer Minderjähriger in Deutschland zu beschaffen. Dieses Material soll als Grundlage für die Beratungen in einer Sektion des Vötkerbnndes über die Rechtsangleichnng des internationalen UnterstntzniigsrethtS dienen. Rach den anläßlich des Genfer Kongresses durch die Z.W.St. gemachten Feststellungen wurden in l l jüdischen Gemeinden 282i> ausländische Kinder gezählt, für die unter deit größten Schwierigkeiten Fürsorge auSgenbt ivird. Es wäre im Interesse dieser und noch vieler anderer landfremder jüdischen Kinder zu wünschen, daß diese Bestrebungen zu einem praktischen Ergebnis führen. Eine besonders erfreuliche Eniwicklnitg zeigt die Tätigkeit der 'Arbeitsgemeinschaft „I ü d i f ch e G e s ä h r d e k eit fürforg e". Nicht nur, daß es gelungen ist, die Rabbiner, Lehrer tut) Erzieher für die Mitarbeit zu interessieren, sind auch schon einige praktische Ergebnisse durch die gute Zusammenarbeit erzielt worden. Vor allem fei darauf hinge wiesen, daß die Z.W.St. als Mandatar der Arbeitsgemein