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Nachrichtendienst · 1926-04-01 · Heft 1 (April 1926) · p. Seite 3

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 1 (April 1926)
Date
1926-04-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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wiederum Mittel für Stipendien zur Verfügung gestellt. Gesuche geeigneter Bewerber werden durch die Zentralwohlfahrteistelle dem Verein für das Deutschtum im Ausland zugeleitet. Die Frist für die Anmeldung für das Sommersemester ist abgelaufen, neue Anträge für das Wintersemester werden an die Geschäftsstelle erbeten. Der Schlußtermin für die Anmeldung ist der 31. August. Ta in den letzten Monaten die Not in den Anstalten der 'freien Wohlfahrtspflege in Berlin außerordentlich gestiegen ist, veranstaltet die Zentralwohlfahrtsstelle in Berlin in der Zeit vom 22. bis 28. März eine große S a m m - l u n g s a k t i o n nach der bisher in Amerika angewandten Methode des Drive. Es werden 10 003 Steuerzahler, die sorgfältig ausgewählt sind, von einer sehr großen Anzahl von Mitarbeitern, die sich für das Hilfswerk zur Verfügung gestellt haben, persönlich ausgesucht und für die .Hergabe eines einmaligen Beitrages zu gewinnen versucht, lieber das Ergebnis dieser Aktion und über die Erfahrungen., die bei dieser neuen Methode gemacht werden, wird in der u.ächsten Nummer des Nachrichtendienstes berichtet werden. Für Zwecke der K i n d e r s p e i f u n g hat der Rei chstag aus den Neberschüssen der Reichsgetreidestelle 5 Millionen Mark für 1926 bewilligt. Die Verteilung der Mittel erfolgt in der üblichen Art durch den Ausschuß für Kinderspeifnng bei dem Deutschen Zentralausschuß für die Anslandshilfe bzw. durch die Mittelstellen. Anträge sind an diese zu richten. Aus Grund der einschlägigen Bestimmungerl (Vevoed nung über E r w e r b s l o s e n f ü r s o r g e vom 16. 2. 21 R. G. Bl. 1 S. 127) haben arbeitsfähige und arbeitswillige Personen, die ihre Arbeit verlieren, Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge (Paragraph 3), und zwar haben diesen Anspruch Arbeiter sowohf als Angestellte bis zu einer Einkommensgrenze bis zu 6 000 Mark. Die Erwerbslosenfürsorge wird 26 bzw. 39 Wochen gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit gewähren die Wohlfahrtsämter Erwerbslosenhilfe in Höhe desjenigen Betrages, wie er auf Grund des Gesetzes über die Erwerbslosenfürsorge gewährt wird. Nach Paragraph 6 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge wird „Ausländern Erwerbslosenfürsorge gewährt, wenn ihr Heimatstaat deutschen. Erwerbslosen nachweislich eine gleichwertige Fürsorge gewährt. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reicbscats anordnen, daß Ausländern die Fürsorge auch ohne diese Voraussetzung gewährt wird." Da in Art. 3 Ausf. Vocschr. der Reichsarbeitsminister sich Vorbehalten hat, zu bestimmen, tu welchen Ländern die Gegenseitigkeit als verbürgt auzu sehen ist, sind die zur Entscheidung über Unterstützungsgesuche berufenen stellen an diese Feststellung gebunden. Zurzeit besteht folgender Rechtszustand: in gleichem Umfange wie deutsche ReichSangehörige find zu unterstützen nur' Die Ange hörigen folgender Staaten: Danzig, Italien. Luxemburg, Oesterreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei. Dänen erhalten Erwerbslosenunterstützung, wenn sie seit dem 1. 6. ,9 in Deutschland wohnen. Andern Ausländern darf Erwerbs - loscnfürfvrge nicht gewährt werden. Dies ist besonders ausgesprochen für polnische Staatsangehörige (R. A. Bl. >920, l., S. 112). für Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, für Lettländer, Jugoslaven, Norweger, gilt aber ebenso für alle übrigen Ausländer, die nicht ausdrücklich als nnterstützüngs bedürftig anerkannt sind. Oberschlesier polnischer Staatsan gehöcigk'eit sind in den bei Deutschland verbliebenen Seilen Oberschlesiens wie Inländer zu behandeln. Staatenlose sind ebenso wie Ausländer von der Erwerbslosenfürsorge ausgeschlossen. Danach ergibt sich für die jüdischen Wohlfahrtsämter, daß sie deutschen Erwerbslosen nur eine ergänzende Fürsorge zuteil werden taffen müssen (Becleidungs und Wohnungs ufchuß); ausländische Erwerbslose hingegen, die juristisch einerlei Unterstützung durch den Staat beanspruchen können, werden allerdings in weitgehendstem Maße von den jüdischen Wohlfahrtsämtern unterstützt werden müssen. Unabhängig von den juristischen Voraussetzungen ist allerdings zu sagen, daß manches städtische Wohlfahrtsamt auf Grund persönlicher Einflußnahme im Einzelfall nicht immer der Unterstützung eines Ausländers prinziviell ablehnend gegenübersteht, ins besondere als ja das Gesetz über die Erwerbslosenfürsorge eine ganz besondere Härte für jene Kategorie von Menschen bedeutet, die viele Jahre in Deutschland in Arbeit sind, demgemäß auch verpflichtet waren, zur Erwerbslosenfürsorge beizustenern, nach eingetretener Erwerbslosigkeit aber keinerlei staatliche Unterstützung erhalten können/ Die einzelfälle der Zentraliooölfatirtsftelle November 1925 bis februar 1926 Fürsorgegebiet Auskunft und Beratung wurden in neu angemeldeten Fällen erteilt: Beihilfen wurden gewährt in Fällen: Insgesamt in Höhe Mark von Nov. Dez. Jan. Febr. Nov. Dez. Jan. Febr Nov. Dez. Ion. Febr. Allgemeine Fürsorge 27 26 16 11 3 4 5 5 262.50 320. - 200.— 450.- Iugendwohlsahrt und Gesährdeten-Fürsorge 5 4 l 5 — — — — — Gesundheitsfürsorge 1 5 1 3 - - - - - - - Fürsorge für Kriegerwaisen (aus Reichsmitteln) — — — , — 3 1 1 3 290.- 20.— 20.- 175. — Berufssürsorge (aus Arsbitdungsfonds) 15 y 15 15 8 7 16 5 355.- 280.— 917.— 245.- Tuberkulose-Fürsorge (aus Tb-Fonds) 14 15 19 12 3 5 6 7 384 05 1181.50 1598.— 2167.50 Heilstättenkuren für Schwestern (aus Reichsm.) — — — — 4 3 3 3 1514.85 622.30 672.25 582.60 Krediihilfe für Optanten (besonderer Fonds) 1 3 1 3 — - - — — — — Anstaltswesen und Nachweis 21 17 14 12 - - - - - - Insgesamt 84 79 67 61 21 20 31 23 , 2806.40 2423.80 3407.2d 3620.10

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