Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1925
- Issue
- Heft 1 (Februar 1925)
- Date
- 1925-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2549643-2549652-2549653--080-2549738- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1. Vertretung und Mitarbeit der freien Organisationen der Jugendwohlfahrt in den Landesjugendämtern. 2. Vertretung der freien Jugendwohlfahrt in den Jugendämtern. 3. Ucbertragung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe an Vereinigungen der Jugendwohlfahrt. l. Die Stellung der Jugendbewegung und Jugendpflege zu den Jugendämtern. Die freien Verbände der Jugendwohlfahrt, darunter auch die Zentralwohlfahrtsstelle, haben dem Ministerium ihre Wünsche zur Kenntnis gegeben. Es hat sich gezeigt, daß sowohl bei Landesjugendämtern als auch bei den Jugendämtern die Mitarbeit der freien Verbände noch nicht in befriedigender Weise gesichert ist. Aus diesem Grunde wird seitens des Ministeriums darauf hingewiesen werden, daß möglichst dem Sinne 'des Gesetzes entsprechend, die freie Liebcstätigkeit zu einer tatsächlichen Mitarbeit in der. von ihr gewünschten Form herangezogen wird. Die Zentrale für freie Jugendwohlfahrt, der die Z.W.St. angehört, wurde mit der Aufgabe betraut, eine Prüfung des ■ jetzigen Standes der Zusammenarbeit von dem Gesichtspunkte der freien Wohlfahrtspflege aus vorzunehmen. Die jüdischen Wohlfahrtsämter bezw. die Vereinigungen für Jugendwohlfahrt seien nachdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß ihre Mitarbeit bei dem für sie zuständigen Jugendamt von größter Bedeutung für die zukünftige Gestaltung auch der jüdischen Wohlfahrtspflege fein dürfte. Es bestehen noch nicht überall Jugendämter. Ihre Schaffung wird zweifellos im Verlaufe dieses Jahres erfolgen. Um von vornherein die Mitwirkung der jüdischen Wohlfahrtspflege zu sichern, wäre ein Einfluß auf die Gestaltung der Satzungen erwünscht. In dem neuen Reichsjugendwohlsahrtgesetz sind eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die in das Anstalts- und Fürsorgewesen der freien Wohlfahrtspflege tief einschneiden und an deren praktischer Auswirkung die Anstalten und Vereine der jüdischen Wohlfahrtspflege starkes Interesse haben dürften. So versucht z. B. der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge die Wünsche der freien Wohlfahrtspflege, die sich durch den neuen Rechtszustand hinsichtlich der A u f n a h m e und B eau f s ich t ig u n g von Pflegekindern nach 8 29 des R.J.W.G. ergeben, zu sammeln und bei der Durchführung des Gesetzes zum Ausdruck zu bringen. Nach dem Gesetz wäre nämlich vor der Aufnahme jedes Kindes — fei es in eine Familie, sei es' in eine Anstalt die Erlaubnis des Jugendamtes notwendig. Um eine Schwerfälligkeit bei der Durchführung dieser Bestimmungen zu vermeiden, sieht das Gesetz generell Befreiungsmöglichkeiten vor. Vor Anwendung derselben muß die Geeignetheit der Familie bezw. der Anstalt zur Aufnahme von Kindern nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck werden Richtlinien aufgestellt, welche die Mindestforderungen enthalten. Eine Reihe von Fragen, die sich hieraus ergeben, hat der Deutsche Verein ausgearbritet und sie wurden innerhalb der jüdischen Wohlfahrtspflege teils an Anstalten weitergegeben, teils durch Sachverständige beraten. Besondere Wünsche bestehen bei den jüdischen Anstalten, namentlich im Hinblick auf die staatlichen Revisionen, bei welchen in Zukunft außer nach der baulichen und hygienischen, auch nach der pädagogischen Seite hin Feststellungen getroffen werden sollen. Gewünscht wird ferner, daß Fürsorgerinnen der Jugendämter und sachverständige .Frauen zu den Revisionen herangezogen werden. Entgegen der Ansicht einiger Anstalten, welche eine staatliche Revision nicht wünschen/ wird darauf hingewiefen, daß dadurch eiu großer Teil der Verantwortung für die Kinder den behördlichen Stellen (voraussichtlich dem Landesjugeudamt) übertragen wird. Eine weitere Neuerung auf Grund des Reichsjugeuüwohlfahrtsgesetzes ist die Schaffung der Amtsvormundschast, d. h. die kraft Gesetzes eintretende Vormundschaft des Jugendamtes für alle unehelichen Kinder. Dadurch wird die Einzelvormundschaft in keiner Weise beseitigt, (8 44 des R.J.W.G. sieht die Abgabe der Vormundschaft an Einzel- Vormünder vor), wenn es dem Interesse des Mündels förderlich erscheint. Vor allen Dingen fordert das B.G.B. Konfessionsgleichheit mit dem Mündel. Es ist daher eine Ausgabe der Wohlfahrtsämter, für die Uebernahme der Vormundschaften geeignete Persönlichkeiten zu finden und diese fortlaufend über ihre Aufgaben zu beraten. Der deutsche Verbaild für Einzelvormundschaft hat vor, einiger Zeit einen Aufruf verschickt, den die Zentralwvhlsahrtsstelle weiter geleitet hat, in dem auf die Wichtigkeit der Anleitung und Schulung der Vormünder hingewiefen wird. Die Wohlfahrtsämter feien auch auf diesem Wege gebeten, die Namen der Persönlichkeiten, die Vormundschaften übernehmen wolle» bezw. bereits Vormundschaften ausüben, der Zentralwohlsahrtsstelle mitzuteilen. Es fei an dieser Stelle ans die A d o p t i o n s z e n tr a l e des Jüdischen Frauenbundes (Frau Lina Mosheim in Barmen) hingewiesen. Sie besteht noch nicht ein Jahr und kann kaum den vielen Anfragen nach Kindern gerecht werden. Die Zentralwohlfahrtsstelle bittet die Anstalten und Wohlfahrtsämter, Kinder, die für eine Adoption in Frage kommen, zu benennen. Aus den verschiedenen Kreisen der öffentlichen und privaten Fürsorge sind in der letzten Zeit Forderungen erhoben worden, daß das schon seit längerer Zeit in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Verwahrung asozialer Personen beschleunigt verabschiedet werde. Die Vorarbeiten, die von dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge seit 1922 schon ausgenommen wurden und bereits zur Aufstellung eines Gesetzentwurfes führten, sind ins Stocken geraten. Es lag nämlich die Befürchtung vor, daß mit der Einführung eines solchen Gesetzes dem Reich neue Fürsorgelasten entstehen könnten. Demgegenüber hat man in allen, auch in jüdischen Kreisen der Fürsorge, die Beobachtuirg gemacht, daß die Zahl der Personen, namentlich die Zahl der Jugendlichen, die auch in Erziehungsanstalten nicht sozial . leistungsfähig gemacht werden können, in der letzten Zeit gestiegen ist. Es haben sich daraus so unhaltbare Zustände ergeben, daß sowohl im Interesse des Schutzes dieser Bewahrungsbedürftigen, als mit Rücksicht auf die Allgemeinheit ' ein längeres Hinausfchieben dieses Gesetzes nicht verantwortet werden kann. Aus diesem Grunde hat die Zentralwohlfahrtsstelle eben- - so wie die Caritas und die Innere Mission an die Reichsregierung eine Eingabe gerichtet mit dem Wunsche, das Gesetz, zur Bewahrung asozialer Personen schleunigst zu verabschieden.. Unterstützt wurde diese Eingabe durch den D.J.G.B., den ..Jüdischen Frauenbund und eine Reihe jüdischer Wohlfahrtsämter.