Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1924
- Issue
- Heft 1 (September 1924)
- Date
- 1924-09-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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stände zu erhalten, daß sie zur Uebernahme der betreffenden Aufgaben geeignet sind. Im Einzelnen sind die Aufgaben der jüdischen Fürsorgetätigkeit bei der Mitarbeit bei Durchführung der F.V. aus der Niederschrift des Referates von Frau Wronsky, das den Zentralstellen zugegangen ist, zu ersehen, auch die Geschäfts-' stelle der Z.W.St. gibt gern auf Grund von Erfahrungen Allskunst darüber. Verordnung über die Arbeitszeit in Kranlenpflegeanftalten. Am 1. April ist die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung ist für das Pflegepersonal in Kranken- und Pflegeanstalten eine Beschäftigung bis zu 60 Stunden in der Woche gestattet. 8 2 dieser Verordnung, welcher den in den Rahmen der genannten Verordnung fallenden Personenkreis umschreibt, ist von besonderer Bedeutung für die religiösen und caritativen Verbände. Er besagt, daß die Verordnung auch für die Personen in einer als genreinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalt gültig ist, wenn sie nicht als Arbeitnehmer nach 8 10 des .Betriebsrätegesetzes gelten, d. h. wenn ihre Beschäftigung nicht in - erster Linie ihrem Erwerbe dient, sondern durch Beweggründe caritativer und religiöser Art bestimmt wird, wem: sie ferner um ihrer eigenen dauernden Versorgung willen in der Anstalt ausgenommen sind. Ohne weiteres fielen darunter die evangelischen und katholischen Schwestern 'und Brstder. Für die jüdischen Schwestern war der Nachweis zu erbringen, daß auch sie lediglich aus ideellen Gründen ihre Tätigkeit ausüben. Dieser Nachweis ist durch die Zentralwohlfahrtsstelle erbracht worden, so daß nach den Richtlinien des Reichsarbeitsministeriums auch für die jüdischer! der Zentralwohlfahrtsstelile augeschlossenen Anstalten ohrre weiteres die Bestimmungen Anwendung sinderr. Es sind dies nach den Richtlinien der Verband der jüdischen Krankenpflegevereine Frankfurt a. M. und die Krankenschwestern-Ocganisation der Groß-Loge, d. h. „Schwesternschaften, die nach dem Mutterhaussystem oder in -Genossenschaften zusammengeschlofsen sind". Die religiöse Grundlage wird hier nach außen durch die Satzungen und die Haus- oder Berussordnung erkennbar. Ferner ist Voraussetzung für die Anwendung, daß das Mutterhaus oder die Genossenschaft die volle Fürsorge auch in Krankheitsfällen oder im Alter übernimmt. Weitere Einzelheiten aus den Bestimmungen, vor allem, in welchen Fällen die Verordnung über die Arbeitszeit auch auf andere Personen als Krankenschwestern Anwendung finden können, sind bei der Geschäftsstelle der Zentralwohlfahrtsstelle zu erfahren. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Nummer 6/7 der Mitteilungen des Reichs Verbandes der gemeinnützigen Kranken- und Pslegeanstalten verwiesen. IV. crholmM« und ernätjrungsfürforge. Der Reichsarbeitsminister, hat im Mai dieses Jahres unter den: Eindruck, daß infolge der Ueberanstrengungen 'der Kriegs- und Nachkriegszeit ein relativ hoher Prozentsatz von Schwestern tuberkulös erkrankt ist, den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege einen größeren Betrag zur Durchführung von Heilstättenkuren zur Verfügung gestMt. Der aus die Zentralwohlsahrtsstelle der deutschen Juden entfallende Betrag in Höhe von 27 000 Mark wurde bei der Hilfskasse gemeinnütziger Wohlfahrtseinrichtung.'n Deutschlands deponiert und kann bei vorliegenden, dem Sinn der Verordnung entsprechenden Gesuchen in Anspruch genomm n werden. Auch den Regierungen der Länder wurden ans denselben Mitteln des Reichsarbeitsministerinms Zuschüsse gegeben mit der Weisung, das Geld möglichst ebenfalls zur Durchführung für das durch den Krieg in erhöhtem Maße tuberkulös erkrankte Personal in Krankenpflege-, Erziehungsanstalten usw. zu verwenden. Bei der Z.W.St. sind bis jetzt eine größere Anzahl entsprechender Gesuche eingegangen, bei denen ein Heilverfahren tu der Schweiz, im Schwarzwald oder in Oberbayern erforderlich war, damit die betreffenden Persönlichkeiten wieder in den Besitz ihrer vollen Arbeitsfähigkeit gelangen konnten. In allen Fällen hat die Z.W.St. unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse entsprechende Zuschüsse gegeben und wird dies auch weiterhin, so lange die Mittel reichen, tun. Das Reichsarbeitsministerium uuterstützt eine Entschließung der Gesellschaft der Tuberkulosesürsorgeärzte, wonach in das Wohuungsmangelgesetz vom 26. Juni 1923 Bestimmungen ausgenommen worden sind, wonach der Leiter der Fürsorgestelle für Lungenkranke in dem Wohnungszuweisungsausschuß die Aufgabe hat, alle beim Wohnungsamt einlaufenden Anträge von Lungenkranken zu prüfen und diejenigen namhaft zu machen, bei welchen durch die Enge der Wohnung eine Ansteckungsgefahr für Gesunde besteht. Die Wohnungsanträge dieser Kranken sind außer der Reihe vor anderen Anträgen zu berücksichtigen. * Die Zentralstelle der jüdischen Hilfsaktion in der Schweiz hat auf Grund der Verhandlungen der Berliner Welthilfskonserenz im Februar dieses Jahres aus einer Sammlung einen großen Betrag zur Unterbringung tuberkulöser Kinder in Davos bereitgestellt. Dank dieser Hilfe ist es möglich, zirka 30 Kinder gegen einen Zuschuß von 3 Mark täglich in der Etania in Davos bis zur vollen Wiederherstellung der Gesundheit unterzubringen. 20 Kinder aus Berlin, München, Fürth, Frankfurt a. M., Leipzig, Köln und Hamburg sind bereits im Juni ds. Js. in der Etania ausgenommen werden. Ein Transport von 10 Kindern'wird voraussichtlich in allernächster Zeit abgehen. Die Reise der Kinder erfolgt unentgeltlich durch das Entgegenkommen des Schweizer Kinderhilfskomitees (Leitung für Deutschland: Geheimrat Abderhalden, Halle). Das Kinderspeisungswerk des deutschen Zentral« usschusses für die Auslands Hilfe .kommt in diesem Jahr auf Grund besonderer Richtlinien vom April 1924 u. a. auch der Erholungssürsorge zugute. Anträge von Erholungsheimen und Tageskolonien auf diese Zuschußnahrung sind an die Mittelstelle des deutschen Zenträlausschusses zu richten, aus deren Bezirk die Kinder stammen. Die Hauptstütze des Kinderspeisungswerkes, mit dessen Hilfe bis zum 1. Juni eine Million Kinder gespeist wurden, ist das American Committee for Relief of German Children unter dem Vorsitz des General Allen. Das Hilsswerk ist bis zum 1. 9. 1924 für eine Million Kinder sichergestellt. Mit diesem Sommer hat die Auslandshilfe auch aus diesem Gebiet ihren Höhepunkt überschritten. Infolge der neuen Steuer- und Wohlsahrtsgesetzgebung werden mehr und mehr die Gemeinden an der Durchführung der Kinderspeisung beteiligt bezw. wird sie ihnen allmählich auch ganz übertragen. Die Balneplogische Gesellschaft und die Zentralstelle für Balneologie hat eine Organisation ins Leben gerufen, um dem wirtschaftlich bedränglen Mittelstand Kuren in. Heilbädern und Heilanstalten ,;u ermöglichen. Die Z.W.St. wirkt darauf hin, daß in deu einzelnen Kurorten, insbesondere dort, wo sich jüdische Hei,ne befinden, ein Vertreter der Z.W.St. in den! betreffenden örtlichen Ausschuß für Mittelstandsfürsorge und Sanatorien mitarbeitet. 4