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Nachrichtendienst · 1924-09-01 · Heft 1 (September 1924) · p. Seite 3

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1924
Issue
Heft 1 (September 1924)
Date
1924-09-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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in. neue tttoiilfaftrtsgefe&e. Neichsjugendwohlfahrlsgesch. Die Verordnung vom 14. 2. 1924 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom Dezember 1923, die gegenwärtig die rechtliche Grundlage der gesamten Jugendwohlfahrt bildet, bedeutet eine erhebliche, aus Gründen der Sparsamkeit diktierte Einschränkung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 9. 7. 1922. Immerhin wird den Ländern bei der Ausführung des Gesetzes in wichtigen Punkten, z. B. der Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege freie Hand gelassen, so daß die Möglichkeit gegeben ist, an den ursprünglichen Gedanken des Gesetzes, welches eine weitgehende Mitarbeit der freien Wohlfahrtspflege vorgesehen hatte, fcstzuhalten. In den Ausführungsbestimmungen der Länder ist auch fast durchweg der fteien Wohlfahrtspflege ein Einfluß gesichert. Erwähnt fei in erster Linie Preußen, Hessen, Baden, wo die Hinzuziehung der drei Konfessionen gesetzlich ausgesprochen ist. Bei der Tagung der Landesverbände und örtlichen Zentralen für jüdische Wohlfahrtspflege im Juni dieses Jahres hat Fräulein Tr. Bereut über die praktische Mitarbeit der jüdischen Wohlfahrtspflege bei der Durchführung des Reichsjugendwohlsahrtsgesetzes eingehend referiert. Aus dem R.J.W.G. ergeben sich danach! als praktische Aufgaben für die jüdische Wohlfahrtspflege: der Schutz der Pflegekinder, die Mitwirkung im Vormundschaftswesen, bei der Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung und die Geltendmachung der Ansprüche hilfsbedürftiger Minderjähriger auf öffentliche Unterstützung zur Erziehung und Erwerbsbefähigung im Sinne der Verordnung über die Fürsorgcpflicht. Aus den Aussührungsbestimmungen einiger Länder bringen wir nachfolgend eine knappe Zusammenstellung aus den Paragraphen, welche die Mitarbeit der freien Wohlfahrtspflege regeln: Preußen (8 4): Unter den Vertretern der freien Wohlfahrtspflege müssen sich befinden je ent evangelischer und katholischer Geistlicher, soweit Kirchengemeinden dieser Bekenntnisse im Bezirk vorhanden - sind, sowie ein Rabbiner, soweit Synagogcngcmeindcn im Bezirk vorhanden sind und der Rabbiner im Bezirk ansässig ist. Baden (8 4): Im Jugendamt soll u. a. je ein Geistlicher, der im Jugcndamtsbezirk vertretenen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften nach näherer Bestimmung der Satzungen vertreten sein. Württemberg (Verordnung des Staatsministeriums vom 29. 3. 1924 § 1): Der Fürsorgeerziehungsausschuß besteht u. a. aus: zwei Vertretern der freien Einrichtungen für Jugendwohlsahrt. Sachsen (H 3): Bei dem Jugend- und Wohlfahrtsamt soll die Mitarbeit der freie» Vereinigungen für Jugendpflege und Jugendbewegung durch Heranziehung der dort tätigen erfahrenen Männer und Frauen aller Volksschichten sichergestcllt werden. Hessen (8 2): Der Krciskommission bezw. städt. Deputation gehören u. a. je ein Geistlicher der im Jugendamtsbezirk vertretenen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften an. Hamburg (8 2): Das Jugendamt besteht aus: (u. a.) 12 von der Bürgerschaft auf 4 Jahre zu wählenden in der Jugendwohlsahrt erfahrenen und bewährten Personen, wovon 6 von den freien Vereinigungen für Jugendwohlsahrt und Jugendbewegung vorgeschlagen werden. Verordnung über die Fiirsorgepflichi. Tie Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. 2. 1924, die am 1. April 1924 auf Grund des Ett mächtigungsgefetzes vom Dezember 1923 in Kraft getreten ist, hat für die öffentliche und für die private Woh. fahrtspflege wesentliche Neuerungen zur Folge gehabt. In erster Linie ist zu erwähnen, daß das viel angesochftne Unterstützungs- Wohnsitzgesetz, das 50 Jahre lang das Armenwesen regelte, außer Kraft gesetzt und durch' ein Wohnsitzpriuzip ersetzt Wozbcn ist, d. h.: bei Eintritt von Hilfsbedürftigkeit ist der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Wesentlich ist weiterhin, daß die Trägerschaft der Wohlfahrtspflege vereinheitlicht wurde, so daß jetzt für jede Kategorie Hilfsbedürftiger die Landesbezw. Bezirksfürsorgeverbände zuständig sind, also sowohl für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, Sozial- und Kleinrentner, hilfsbedürftige Minderjährige, Wöchnerinnen, als auch für alle diejenigen, welche öffentliche Armenpflege genießen. Vor Inkrafttreten der F.V. handelte es sich darum, der freien, also auch der jüdischen Wohlfahrtspflege, den Einfluß zu sichern, den sie sich durch ihre Tätigkeit im und nach dem Kriege erworben hat. So wurde z. B. bei einer vom Bayerischen Staatsministerium nach Würzburg cinberufenen Tagung im Marz ds. Js., bei der die Z.W.St. vertreten wär, durch die Vertreter der freien Wohlfahrtspflege der Wunsch ausgesprochen, daß die Zusammenarbeit der behördlichen und der privaten Wohlfahrtspflege durch besondere, vom Re^ch zu erlassende Richtlinien zu § 5 der Verordnung geregelt werden soll, was inzwischen geschehen ist. Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge wies bei seiner Jahresversammlung im' März in Frankfurt . am Main auf die Bedeutung der Mitarbeit der fteien Wohlfahrtspflege hin. Die Länder haben sich der Berechtigung dieses Wunsches nicht verschließen können und fast in sämtlichen bisher erlassenen Aussührungsbestimmungen ist die Mitarbeit der fteien Wohlfahrtspflege gesetzlich geregelt. Welche Aufgaben aus dieser Neuordnung fürdie jüdische Wohlfahrtspflege entstehen, wurde in einer von der Z.W.St. einberufenen Tagung der Vertreter der Landesverbände und örtlichen Zentralen von Frau W r o n s k y dargelegt. Tie Rcferentin wies u. a. darauf hin, nach welchen Richtungen di,e' jüdische Wohlfahrtspflege voraussichtlich ergänzend einzugreifen hat. Hervorzuheben ist davon die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die zwar nach wie vor ihre Rente und Zusatzrente vom Reich beziehen, bei denen aber die ergänzende „soziale Fürsorge" des Reiches wegfällt und den Landesbezw. Bezirksfürsorgeverbänden übertragen wird. Auch für die Kleinrentner wird das Reich in Zukunft keine Mittel mehr zur Verfügung stellen, was bisher in reichem Maße geschehen ist. Ganz besonders wies die Reserentin auf die Bedeutung der Wöchnerinnenfürsorge der jüdischen Wohlfahrtspflege hin, da das Gesetz, über die Reichswochenhilfe außer Kraft getreten ist und es jetzt den Gemeinden überlassen ist, wie weit sie die Fürsorge nach dieser Richtung ausdehnen wollen. Zu beachten ist, daß von der im Gesetz vorgesehenen Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige, ein Gedanke, der aus dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz herübergeuommen wurde, von der jüdischen Wohlfahrtspflege Gebrauch gemacht wird. Tie Z.W.St. hat im Hinblick auf diese Bestimmung eine Umfrage über die jüdischen Kriegswaisen veranstaltet, damit die günstige Entwicklung, welche durch die Fürsorge des Reiches angebahnt worden ist, durch Ein-, greifen der Fürsorge von jüdischer Seite weiter fortgesetzt werden kann. Eine wesentliche Neuerung bringt die Bestimmung, daß Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege den Einrichtungen der fteien übertragen werden können, wenn sie hierfür geeignet sind. Tie Folge davon ist die Notwendigkeit, auch die Anstalten der jüdischen Wohlfahrtspflege in dem Zu-

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