Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 4 (15.2.1867)
- Date
- 1867-02-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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M Gegenstands derftsben Littet wiederholten Prüfung'ünter^ z^gefi'׳MdeN/wobei ׳zuWch dem ׳Fortschritte Wird Rech- MH getragen 'י w^den müssen/ den die Behandlungsmethode jüdisch-theologischer Fragen in nettester Zeit gemacht hat. Die Berechtigung dieser Methode, die mit Recht die historssche genannt! wjrv,, wird in diesem Augenblicke zwar nur von der Minorität der jüdischen Theologen anerkannt, und deren Anwendung hat sich noch immer mit vieler Mühe Bahn zu brechen; eS steht aber fest, daß sie auf ihrem Gebiete der sicherste, ja der einzige Führer ist, an dessen Hand man zu, klarer und gründlicher Erkenntniß gelangt. 1. Ware nun,die Frage, ob und in wie ferne gewisse Verwandtschaftsgrade die simultane Ausübung des Richteramtes in jüdischen Gerichtskollegien ausschließen, rein wissen-, schaftlich zu beantworten; so müßte bemerklich gemacht werden,-daß in dieser Beziehung zwei Perioden zu unterscheiden sind-: eine ältere und eine jüngere. Jene, die biblische und frühere talmudische Zeit umfassend, kennet die fragliche Inkompatibilität nicht. Gegen Ende des zweiten JabrhundertS achtete man noch nicht darauf, wie das Testament R. Jehudas,!des Heiligen , beweist. R. Jehuda traf uämlich kurz vor seinem Tode die Verfügung, daß sein Sohn Gamaliel die Nassi- :oder Patriarchenwürde erbe und sein anderer Sohn, Simon, Chacham . sei (Kethub. 404, b). Nun kann über die Bedeutung der Chachamwürde allerdings noch eine Meinungsverschiedenheit stattfinden. Rapoport behauptet, der Chacham habe neben dem Patriarchen oder Syuedrialprästdeuten (Naßi) und dem, angeblich die Zivilrechtspflege lei- .tenden Vizepräsidenten (Ab-Beth-Din) den dritten Rang ein- ׳. geommenund sei bestellt gewesen, über rituelle Fragen zu entscheiden (E. M. 2). Auch Jak. Ezech. Löwy räumt!dem Chacham diesen Rang ein (Krit. Wrtrb. 6). In den Quellen dürfte dafür schwerlich ein haltbarer Stützpunkt zu finden sein ^). Nach talmudischem Sprachgebrauche ist der Chacham ein ordinirter Schriftgelehrter, der als solcher berechtigt ist, Mitglied, des Synedrion zu sein (Kidd. 49, b. Bechor. 36, b), swie denn schon im jüngeren biblischen HebraiSmus Chacham nicht einen Weisen, sondern einen Gelehrten bezeichnet (B. CH. 7, 727—730). Die ordinirten Schriftgelehrten werden im Talmud Sekenim und viel öfter Chachamim genannt. Letztere Benennung kommt so häufig vor, daß es überflüssig ist, Belege dafür anzuführen. R. Jehuda wollte also sagen: Mein Sohn Simon sei Synedrial-Assessor, mein Sohn Gamal.iel folge mir in der Patriarchenwürde. Da aber ersterer schon früher ordinirt war, wurde die auf ihn bezügliche värerliche Erklärung überflüssig gefunden, und man suchte deren Nothwendigkeit zu motiviren (Kethub. a. a. O.), was nach Rapoports Anschauung nicht geschehen wäre. Doch welche Bedeutung Chacham immer haben möge, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß der Naßi und der Chacham zu gleicher Zeit Sitz und Stimme im Gerichtshöfe hatten; und dennoch »ahm R. Jehuda der Heilige keinen Anstand, zwei Brüder mit diesen zwei Würden zu bekleiden! Abr. Krochmal vermuthet in der Thal, daß die babylonische Gemara den Worten R. JehudaS deshalb eine künstliche Deutung gibt, weil die einfache Worterklärung gegen die Jnkompatibilität der Verwandtschaft verstößt (Chaluz .2, 88).' Die Dentung mag' auf pilpulistkschem Standpunkte als gelungen betrachtet werden; die historische Thatsache wird aber dadurch nicht im Geringsten alterirt. ׳Wer fähig ist, die talmudischen Quellen mit geschichtlich prüfendem Blicke zu lesen, wird ein-, räumen müssen, daß zwei Söhne R. JehudaS des Heiligen zu gleicher Zeit Mitglieder desselben Gerichtshofes waren. Ihr Ur-Großvater, R. Gamaliel II., hat allem Anscheine nach/'eine Zeit lang mit seinem Schwager , R. Eliezer b. Hyrkanos, an Einem Gerichtshöfe gewirkt,׳ ohne daß sich diese beiden Schriftgelehtten durch ihre Schwägerschafr hätten beirren lassen. Denkt sich ja der Talmud, der jungere Institutionen als von jeher bestehend zu betrachten pflegt, sogar den König Saul als Naßi und dessen Sohn Jonathan als Ab-Beth-Din (M. Kat. 26, a), ohne daran Anstoß zu nehmen! Ja, der Talmud trägt nicht einal Bedenken, Moses und Aron als Mitglieder eines und desselben Gerichtshofes wirken zu lassen (R. Ha-Schana 25, d. vrgl. Sanh. 1, 2. Maim. Eduth 16, b)! 2. Der Beginn der zweiten Periode fällt ungefähr mit dem Beginne des dritten Jahrhunderts zusammen. Die Toßifta lehrt ausdrücklich, daß Verwandte — bis zu einem gewissen Grade — nicht gegenseitig ihre Richter sein, und das Richteramt ebensowensowenig m i t und selbst v o r einander üben dürfen (Sanh. V). Um die Auffindung des Motiv's für letztere Bestimmung waren die Ausleger sehr verlegen. Der erklusive Ton, in welchem die ganze Prohibition gehalten ist, macht den Eindruck, als ob darin ein Protest gegen die simultane richterliche Wirksamkeit des Patriarchen Gamaliel und seines Bruders Simon liegen sollte. Die Redaktion der Toßifta wird nämlich auf R. Chijja b. Abba den Babylonier zurückgeführt, dessen Söhne, Juda und Chiskia, nichtsweniger als freundlich gegen das PatriarchenhauS^ gesinnt waren. Inter pooala erlaubten sich dieselben sogar die Aenßerung, daß der Messias nicht erscheinen werde/ so lange die beiden Häuser, das des Erilarchen im Persischen und das des Patriarchen im Römischen Reiche) ihre Herrschaft ansüben (Sanh. 38, b). Abgesehen von dieser etwaigen persönlichen Opposition findet sich eine Analogie für die vorliegende Entwicklung im römischen Rechte. G eib zerlegt nämlich die Geschichte des römischen Kriminalprozesses in drei Perioden: in die Geschichte der frühesten Zeit, von der Gründung des römischen States bis zur Entstehung der Quästiones Perpetua ^), in die Geschichte dieser Quäst. selbst und in die Gesch.der spätern Zeit bis zum Tode Justinians. Deszendenten galten nun schon in der ersten Periode ihren Ascendenten gegenüber als unfähige Zeugen; daß auch Ascendenten gegenüber ihren Deszendenten als unfähige Zeugen betrachtet worden sind, wagt er in Bezug auf diese Periode nicht zu behaupten (Gesch. des röm. Kriminalprozesses S. 140. 141), während in der dritten Periode die Mitglieder der eigenen Familie des Akkusatorö keine fähigen Zeugen sein konnten (Das. 626). Eine noch nähere Analogie bietet der römische Zivilprozeß. Gajus, ein berühmter römischer RechtSlehrer deS zweiten Jahrhunderts, sagt nämlich, der Sohn könne in der Rechtssache des Vaters Schiedsrichter