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Ben Chananja · 1867-02-01 · 3 (1.2.1867) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
3 (1.2.1867)
Date
1867-02-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Bekennern der evangelischen Religion gestattet ist,'an ihnen ein Lehramt zu erhalten. Dr. Kosch kam auch auf den Beschluß der Universität Königsberg zu sprechen, die sich im Jahre 1863 mit dem Gesuche um Abänderung ihres Statuts, so daß auch Katholiken und Juden zu gewissen Lehrämtern zugelassen würden, an den Kultusminister Dr. v. Wühler wandte. Sie wurde von diesem jedoch mit dem Bemerken ablehnend beschieden., er sehe sich nicht veranlaßt, Seiner Majestät dieserhalber einen Vortrag zu halten. — Der Kultusminister entschuldigte seinen damaligen Bescheid mit den Worlen: ״Ich habe allerdings 1863 ein derartiges Gesuch der Universikät Königsberg abgelehnt, aber einzig, weil das Bedürfniß damals nicht vorlag. Gegenwärtig steht die Sache anders; und wenn etwa jetzt auf ein späteres Gesuch ein anderer Bescheid erfolgen sollte, so bitte ich, hierin keine Aenderung meiner Ansichten zu suchen. Ich habe nie eine prinzipielle, sondern stets eine konkrete Behandlung dieser Frage walten und in jedem konkreten Falle das Bedürfniß entscheiden lassen." Nichtsdestoweniger konstatirte Dr. Kosch, daß Vas Bedürfniß wirklich stattgefunden habe, und, schloß mit den Worten: ״Wenn in Zukunft ein anderer Bescheid von Seite beö Ministers ertheilt werden sollte, dann werde ich der Erste sein, ihm im Namen meiner Glaubensgenossen Dank abzustatten." Unter anderen Petitionen von prinzipieller Tragweite berieth die Justizkommission im Abgeordnetenhause am 15. Dezember betreffs des Judeneides. Eine eingehendere Diskussion erfuhr die Angelegenheit der Juden im Abgeordnetenhause in der Session vom 12. d. M. Bekanntlich liegt eine Gruppe von Petitionen des Oberrabbiners Abraham Sutro zu Münster vor, sowie eine vom Rabbiner Dr. Philippson zu Bonn im Namen von 298 Vorständen preußischer Shnagogengemeinden: ״um endliche Verwirklichung der Artikel 4 und 12 der preußischen Verfassungsurkunde, die Ungiltigkeitserklärung der der Lerfassnng widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und die Beseitiguug verfassungswidriger Ministerial-Reskripte." - Die Kommissioij, deren Berichterstatter Abgeordneter Lenk ist, beantragt: ״Die betreffenden Kommisstonen, soweit dieselben die Ressorts der Ministerien der Justiz und des Kultus betreffen, der Statsregierung zur Abs Hilfe wiederholt zu überweisen." Referent Abgeordneter Leut bezieht sich im Wesentlichen auf den umfassenden und mit großer Sorgfalt ausgearbeiteten Kommissionsbericht und macht auf die Mißverständnisse und Verwirrung aufmerksam, die dadurch hervorgernfen würden, wenn das kürzlich eingebrachte Gesetz, betreffend die Änstellnngsbdrechtigung der Justizbeamten der ncnerworbeneu Länder in den alten Provinzen angenommen würde, da dort die Inden zum großen Theile gleichberechtigt mit den Andersgläubigen wären. Regiemngskommissär de la Croir erklärt sich gegen den Kom- Missionsantrag und bezieht sich auf die Erklärungen, die in der Kommission von Seite deö Justizministeriums abgegeben worden sind. Abgeordneter Rohden, der sich gegen den Kommissionsantrag hat einträgeu lassen, erklärt, daß er prinzipiell damit wol einverständen wäre, aber gegen eineu Theil der Begründung desselben im Kommissionbericht protestiren muffe, wo auögesührt sei, daß ein Beamter eventllell durch Zwang zur Mrsüllnng seiner Amtspflicht an den Tagen , die nach seiner Religionsanschaünng Feiertage wären, angchalten werden könne. ' Abgeordnetee Dr. Kosch (für den Kommissionsantrag): Die uns vorliegenden Petitionen sind nicht vor: einzelnen Personen, sondern von fast j sämmtlichen jüdischen Gemeinderz. der altprvußischen Monarchie ausgegangen; ' es ist dabei zu bedeuten, daß. die Zahl der jüdischen Statsbürger in den altpreußischen Landen fast 300,000 beträgt. — Die ganze Argumentation des Justizministers, daß die Juden nicht Richter werden könnten, beruht darauf, daß er sie nicht für befähigt hält, Eide abzünehmen. In der Plenarsitzung von! 1. Juli 1862 hat der Justizminister Graf zur Lippe ausgeführt, ״daß die Eidesabnahnre und Verwarnung vorher derjenige rricht vornehmen könne, welcher einer andern Religion als der des Schwörenden angehöre; er, der Minister könne aus seiner Erfahrung sagen, daß in Preußen wol kein Ehrist eristire, der durch die Seitens eines Juden gemachte Admonition vor dein Meineide sich in seinem Gewissen gerührt finden würde." Diese Aeußernng finde ich unbegreiflich ans dem Munde eines Justizministers, unbegreiflich vor allen Dingen aus dem Munde eines sittlich gebildetcn und moralischen Ehristen. (Hört! hört!) Er sagt Ihnen damit meine Herren, nicht den Juden, sondern Ihnen Allen, daß, wenn Ihnen von einem jüdischen Richter, der die Vorbildung zum Richteramte hat und vom State angestellt ist, die Admonition znm Eide vorgehalten wird, Sie' sich wol veranlaßt fühlen könnten, einen Meineid zu schwören, das ist ein schrecklicher Vorwurf ans dem Munde eines Justizministers, ein ArmuthSzengniß für die Gewissenhaftigkeit der Ehristen. (Sehr wahr)! Wenn ich gegen eine solche Aeußernng protestire, hoffe ich im Einverständnisse mit Ihnen zu handeln. Wer mit dem Gedanken vor den Richter tritt, daß er sich den Richter erst darauf ansehen will, ob er ein Ehrist oder ein Jude ist, um es hiernach einzurichten, ob er vor Gott und den Menschen die Wahrheit sagen soll, der ist nach meiner Ansicht schon ein Meineidiger oder hat die Absicht, es zu werden. Es ist nicht die Aufgabe des Richters, bei der Eidcsabnahnie einen religiösen Akt zu vollziehen, sondern einfach als Statöbeaniter die Ableistung des Eides zu beglaubigen. Gerade die Minister des Kultus und der Justiz haben die schöne Aufgabe, die Sittlichkeit, Moral und Volksbildung zu heben; zu diesem Behufe niüssen sie aber unberechtigte Gornrtheile zu beseitigen und nicht noch zu vermehren bestrebt sein. Redner führt einige Beispiele von Zurücksetzung der Juden ans neuester Zeit an und hebt besonders den §. 7 des unter dem 12. Dezember I 1866 für die Prüfung der hohem Schulamtskandidaten erlassenen neuen Reglements hervor, worin cS herßt: ״Jüdische Schulamtskandidaten können I unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zns Prüfung zugclaffen werden; es ist ihnen aber dabei zu eröffnen, daß sic durch Absolvirung des Eramens einen Anspruch auf Znlassnng zum Probejahre oder Anstellung an einer christlichen Lehranstalt nicht erworben." Er fährt dann fort: Ich bedaure, daß weder der Minister des Knltus, noch der Justiz heute anwesend find. Beim Jnstizmittister sind wir allerdings daran gewöhnt, ihn, wenn es sich, um wichtige statsrechtliche Fragen handelt, durch seine Abwesenheit glänzen zu sehen. Es wäre aber gewiß sehr wünschenswerth gewesen, wenn die Herren Minister ihren Standpunkt heute zll vertreten gesucht hätten. Ich glaube schließlich im Namen aller Juden die Zusicherung abgeben zu könncn, daß die jüdischen Richter sich gewiß nicht weigern würden, auch am Sonnabend ihre Amtsgeschäfte zu verrichten/ weil sie,dem Grundsätze huldigen: ״Wer gleiche Rechte hat, muß auch gleiche Pflichten haben." Wer das nicht will, der wird sich nicht zum Richteramte melden. Die Juden haben als Soldaten und Bürger durch Blut und Geld immer ihre Pflicht erfüllt, sie dürfen deshalb wol auch auf die endliche Gewährung der ihnen noch inuner vorenthalteuen statsbürgerlichen Rechte Anspruch machen. Stimmen Sie deshalb, meine Herren, mit mir für den Kommissionsantrag; denn wenn Sie auf den: Boden des Rechtöstates stehen , so müssen Sie auch den Grundsatz anerkennen, daß, wen« das Recht Einzelner verletzt wird , dies eine Verletzung der Rechte Aller involvirt. (Lebhafter Beifall links, Zischen rechts). Regieruttgskommiffär de la Eroir ist ermächtigt, Seitens des Kul'- tnöministeriunis die Erklärung abzugeben, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 nicht mehr als gegenüber der Verfassung geltend betrachtet werde, und daß daher die früher ausgesprochene Ansicht nicht mehr aufrecht erhalten werde. ' Die Anstellung der Juden im Ressort des NnterrichtSminisieriunis sei somit erledigt, ״insoweit, nicht der christlich-konfessionelle Charakter einer betreffenden Anstalt ein Hinderniß bilde." lieber letzteren Punkt könne natürlich immer nur im konkrcteu Falle verhandelt werden. Davon werde auch bei Realschulen die Entscheidung abhängig gemacht werden müssen. Abgeordneter Wagen er: Ich wollte in dieser Frage ursprünglich nicht das Wort ergreifen, denn dieselbe ist schon so oft erörtert worden

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