Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 3 (1.2.1867)
- Date
- 1867-02-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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73 74 ganzen Welt, gleichsam von Natur und seinem Wesen, nach in Bezug auf Recht und Liebe keine Unterscheidung zwischen Israel und den andern Völkern zulassen kann, unter welcher Voraussetzung wir nichts dagegen haben, wenn man auch die Erklärung der Rabbinen: daß Gott wahrhaftig sei, Vergeltung an dem Frevler zu üben, damit verbinden will. Von der bewunderswerthen Höhe des sittlichen Begriffes in dem MosaiSmus überhaupt, ebenso wie von der völligen Gleichheit der Rechtsgesetze in Bezug auf alle Menschen ohne Unterschied liefert auch 3 Mos. 5, 21. ff. einen sprechenden Beweis. ״Wenn jemand sündigt und eine Untreue begeht an Gott, daß er dem Nächsten ableugnet ein anvertrantes Gut, ein Darlehen oder etwas Geraubtes, oder vorenthält seinem Nächsten den Lohn, oder er hat Verlorenes gefunden und'leugnet es ab und schwört auf eine Lüge von irgend etwas, was der Mensch thut, sich damit zu versündigen; wenn er also sündigt und sich verschuldet, so erstatte er und bringe Gott seine Schuldopfer . . . ." Hier wird also vaö Gesetz nicht blos ganz allgemein gehalten: wer immer verschuldet in irgend etwas, was der Mensch thut, und gegen wen er sich verschuldet (עמיתך s. weiter); es wird diese Allgemeinheit ferner nicht blos eben dadurch außer allen Zweifel gestellt, daß das Vergehen als Vergehen gegen Gott bezeichnet wird, als den Herrn Aller, sondern es erscheint das!stecht ausdrücklich nicht als ein bloßes Gesetz, es .erhalt vielmehr, indem dessen Uebertretung eben als eine Untreue an Gott bezeichnet wird, und der Uebertreter auS diesem Grunde außer der völligen Wiedererstattung und der auf die einzelnen Vergehen gesetzten Strafen in Bezug auf den Menschen, die bei Diebstahl bis aufs vier und fünffache geht, sogar Gott. ein ׳Schulbopfer bringen muß, um seine That desto tiefer als Sünde gegen Gott seinem Gedächtnisse einzuprägen, eine unerschütterliche Grundlage, welche die Heiligkeit der gesellschaftlichen Ordnung in einer Weise auffaßt und erhält, die jede rohe Leidenschaft im Keime ersticken, jede Beschwichtigung des GewissenS durch Vorurtheile und persönlichen Haß unmöglich machen mußte. Jedes Vergreifen an dem Eigenthume irgend eines Menschen, mochte er Jsraelite sein oder nicht, jede offene Plünderung. wie jede geheime Zerstörung war ein Raub, eine Untreue gegen Gott. Ebenso allgemein Freund und Feind, Einheimische und Fremde umfassend, sind die schönen Vorschriften 2. Mos. 23, 1—9: ״Du sollst kein falsches Gerücht ausnehmen'); du sollst deine Hand nicht bieten dem Frevler, um Zeuge zu sein der Ungerechtigkeit. Du sollst nicht folgen der Menge zum Bösen. Du sollst bei einem Rechtsstreite keinen Ausspruch thun, um dich der Menge anzuschließen, das Recht zu beugen. Auch den Armen sollst du nicht begünstigen in seiner Rechtssache. Wenn du den Ochsen deines Feindes, oder seinen Esel, der irre geht, triffst, bringe ihn demselben zurück. Wenn du den Esel deines Hassers erliegen siehst unter seiner Last, und du wolltest eS unterlassenes ihm leichter zu machen . . . mache es ihm leichter mit ihm . . . ■') ־Dtif.LXX. Rabb. ausbreiteii. Dis. Vulgata, nv suspiqLeß. Mit diesem bedingungslosen, gegen Fremde und Einheimische zu übenden, allgemeinen, in Gott wurzelndem Rechte möchten wir sogar die räthselhaften ״Urim und Thunim" in Zusammenhang bringen. Sie sind am ״Schmucke, des Rechtes" (השן המשפט) befestigt, heißen selbst ״Licht und Recht" oder ״Offenbarung und Wahrheit" (LXX. Örjloaig ml dlrftua), und sollen ״zum beständigen Andenken vor Gott" von dem Hohenpriester getragen werden.. Letzterer war der Vertreter, gleichsam der Repräsentant des ganzen Volkes vor Gott sowol in Bezug auf Versündigung"), als auf Sühne* 3 *). Es dürfte daher nahe liegen, daß sie in der beständigen Mahnung daran, daß das Recht in Gott wurzle, seine Verletzung daher eine Sünde gegen Gott, und es deshalb von Allen und gegen Alle zu üben sei, oder in der umfassendem Bedeutung: daß der ganze Inhalt der Offenbarung, die ganze göttliche Wahrheit für Alle gegeben sei, ihre wesentliche Bedeutung haben sollten. Vielleicht hängt auch ihre Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten durch sie die Entscheidung des Hohenpriesters einzuholen, damit zusammen, indem sie daran erinnern sollten, daß das Gelingen einer Unternehmung von der Beobachtung des durch sie dargestellten allgemeinen Rechtes, oder im andern Sinne der ganzen göttlich offenbarten Wahrheit abhängig sei. Fast möchten wir sogar behaupten, daß es dem mosaischen Gesetze noch mehr um die Einschärfung des Rechtes Fremden gegenüber, als gegen die Israeliten, zu thun war. Dies be-. w eist die allgemeine Wiederholung des Verbotes jedes Druckes, jeder Täuschung in Wort und That gegen die Fremden nach fast allen Rechtsgesetzen. Die göttliche Offenbarung hat damit offenbar die vorausgegangenen Gesetze dem Volke den Fremden gegenüber noch einmal besonders ans Herz legen wollen, um jeder andern in Vorurtheilen wurzelnden Deutung entgegen zu treten, und es erscheint dieses um so wichtiger , wenn man die völlige Verschiedenheit des Rechtes gegen Einheimische und Fremde im ganzen Alterthume ins Auge faßt 5). Aber nicht blos in Bezug auf die RechtSgesetze herrscht im Mosaismus zwischen Israeliten und Fremden völlige Gleichheit, auch Liebe und Wohlthätigkeit sollte gegen Alle in gleicher Weise geübt werden. Schon die tief gemüthliche Begründung bei dem Derbote der Rechtsverletzung gegen Fremde 2 Mos. 23, 9: ״Ihr wisset, wie es dem Fremden zu Mut he ist, denn ihr seid selbst Fremde gewesen im Egyptenlande", zeigt auf'S Klarste, daß das Gesetz selbst das Recht auf das Gefühl der Liebe und Theilnahme gründen wollte. Im 5 M. 10, 19 wird geradezu die Liebe gegen den Fremden von Israel gefordert, und diese Liebe nicht blos mit ihrer Erinnerung an das eigene Fremdsein in Egypten, sondern auch damit begründet, daß Gott Aller Gott und Herr ist und auch ״den Fremden liebt und ihm Brod und Kleidung gibt"- ja es wird die -) 3. M. 4. 3. ->) 4 M. 15, 25. 26. 05. Sanh. <5. 3. <) 2 M. 22, 19. 23, 9 und 1. 5) Man vergleiche besonders das Recht der pvrygmui im alten Rom