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Ben Chananja · 1867-01-15 · 2 (15.1.1867) · page 17

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
2 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
– (sequence 17)
Language
German
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nur so viel Kttltusbeamten arlstellen, als sie aus den Gemeinde-Einkünften bezahlen können. 1 ' ' י י ‘ " Größere Gemeinden sollen 5X von dem Gehalte ihrer Kultusbeamten abziehen, um daraus einen Reservefond -für diese zu gründen, da ׳es sonst leicht komnien könnte, daß eine Gemeinde zu-gleicher Zeit active nnd dienstunfähige Rabbinen, Religionslehrer und sonstige Knltusbeaniten zu erhalten haben wird. Dieser Reservefond wäre auf pnpillarmäßige Sicherheit zinsbar anzulegen und ganz separat von der Gcnieinde-Kassa zu verwalte». Jedes vom Ortsrabbiner auszufertigende amtliche Aktenstück soll in der Regel von den! Gemeinde-Vorstände kontrastgnirt werden, 1t. z. deshalb, um in der Führung der Gemeindeangelegenheiten eine Einheit zu erhalten, und etwaige. Uebergriffc von Seiten des Rabbiners in Angelegenheiten, welche allein in das Ressort der Verwaltung gehören-, hintanzuhalten. .Jede was immer für Namen habende Wahl in der Gemeinde soll in ׳der Regel durch Stimmzettel-Abgabe ausgeführt werden, da nur auf diese Weise jeder Beeinssußung vorgebeugt werden kann. Ueber jede Wahl soll ein Protokoll verfaßt werden , in welchem die Zahl der anwesenden Wähler, der abgegebenen Stimnien und der Vertheilung derselben, endlich das Ergebniß der Wahl ersichtlich gemacht werde. Nur auf diese Art werden die Zweifel über ein richtiges Vorgehen der Wahl beschwichtiget. - Der Vorsteher ist der Leiter der Gemeinde und es ist bei seiner Wahl die größte Vorsicht anzttempfehletl, da er im Stande ist, das Gemeinde- Wohl zu befördern, oder demselben zu schaden. Bei solchen Wahlen soll der Wählende vor Allem die Ueberzeugung haben, daß derjenige , dem er seine Stimme zngedacht hat: erstens Sinn und Liebe für das Judenthum und die moralische Kraft hat, über vorkonimende Hindernisse, Parteispaltungen, Renitenzen einen entschiedenen, jedoch milden Charakter zu bewahren, und seinen Dienst nicht aus persönlichem Ehrgeize, sondern nur der guten, erhadenen,- ja heiligen Sache zu Liebe anzunehmen und gewissenhaft zum- Wohle der!Gemeinde allein zu vollziehen. ZweitensIm Stande ist, die Gemeinde nicht; nur nach Innen, sondern auch ׳ nach Außen würdig zu repräsentircn; endlich drittens: Enten friedlichen Charakter und die Ruhe besitzen, um sich nicht leicht von Laune oder Zorn Hinreißen zu lassen. -Bei der Wähl der Rabbinen ist dasselbe zu beobachten, nur mit dem Zusätze, haß dieser nebst dem rabbinischen Wissen auch eine zeitgemäße Bildung und ein gehöriges Rednertalent besitze, um durch seine Vorträge die Herzen! seiner Zuhörer für das Erhabene und Edle empfänglich zu machen und zu erhalten. Daß er allenfalls ״gut lernen" kann, ist eine Wohlthat für seine Person, aber dieses ״gute Lernen" muß er, wenn es Früchte tragen soll, auch anssäen können. . Bei Aufnahme von Kultusbeamten sollen die gegenseitigen Verpflichtungen in einem Vertrage speziell ausgesprochen und festgesetzt werden, damit beide Parteien vor gegenseitigen Uebergriffen geschützt sind. In kleinen Gemeinden ist es sogar angezeigt, die Kultusbeamten so weit es thunlich ist, zu verringern, z. B. Schächter und Vorbeter, Religions- und Schullehrer in einer Person , mit doppeltem Amte, anzustellcn: in der Regel soll der Schächter nicht auch Kinderlehrer sein. Die Mitglieder zu Gemeindesitzungen beruft in der Regel der Vorsteher so oft er es für nöthig findet, jedoch soll er gehalten sein, auf schriftliches Ansuchen von einem Dritttheile der stimmfähigen Mitglieder eine Sitzung einzuberufen; dieses geschehe deshalb, daß, wenn der Vorsteher etwas gegen den Beschluß der Gemeinde oder überhaupt gegen das Interesse derselben unternommen, nicht durch längere Zeit, und zwar bis zur Jahresversammlung fortwirken könne, sondern selbst gegen seinen Willen gehalten sei, eine ׳Sitzung einzuberufen, und das durch ihn Veranlaßte zu rechtfertigen , oder aber die Meinung der Gemeindemitglieder, die etwa dagegen sein sollten, zu vernehmen und durch Abstimmung den Willen der Gemeinde — der ihm stets als Norm dienen soll — entgegeunehmen. . ־ Jede Gemeinde soll über ihre Mitglieder ein Grundbuch führen, in welchem jedes. Gemeindemitglied.'beim Eintritte in den Gemeindeverband eingetragen und sein Austritt oder seiner Ueberfiedlung .in eine andere' H- -weinde.,verzeichnetwerden ׳ soll. '; ’"•«י-». Die Rubriken des Grundbuches sollen die Namen der beiden Fanirl״ -menhäupter, der Kitlder, Tag des Eintrittes in die Gemeinde (bei den Kindem der Geburtstag), Datum der Verehelichung nnd mit wen» diese eingegangen, Tag des Austrittes ans der Gemeinde'enthalten. Der Zweck eineö solchen Grundbuches ist ein vielfacher, erstens: wegen, Geburts-, Trauungö- und Todesfälle» in der-Gemeinde, — obzwar diese in statlicher Beziehung immattikulirt werden, , die diesbezüglichen Matrikel jedoch durch Feuersbrunst oder Diebstahl abhanden kommen können — ein solches Grundbuch wäre ׳ daher ein vollkommen Entsprechender Ersatz in derlei Fällen; zweitens: kommen in Erbschaftsangelegenheiten amtliche Anfragen über Personen, die Hier in der Gemeinde vor 20 , oder mehr Jahrelt gelebt und deren Kinder Hier eingetragen find, ob,- seit, oder bis wann N. N. dort gewohnt und. welche von seinen Kindern dort geboren oder verheiratet wttrden. Die-Gemeinde, in! Besitze eines solchen Grundbuches, kann sodann eine wahre nnd richtige Ausknnft geben. Eine solche Auskunft würde einerseits von den: ordnungsliebenden Sinn der Gemeinde einen schönen Beweis geben, andererseitsden gesetzlichen Erben ׳zm Erlangnng ihrer Erbschaft verhelfen, und etwaige falsche Angaben von Erbschleichern unwirksam machen.tz Endlich kann! der Fall Vorkommen, -daß ein! Strafgericht über ein früher in der Gemeinde wohnhaft gewesenes Individuum nebst andern Daten ein Moralitätszeugniß über dessen Vorleben wünscht; auf welcher Grundlage kann die Gemeinde hierin Genüge leisten, wenn sie darüber selbst nichts besitzt? Endlich zur Vertheilung der Gemeindebeiträge muß die Gemeinde vor allem Arrdern die Anzahl ihrer Mitglieder genau kennen, was auch .nur aus einem stets in Ordnung geführten Gemeinde-Grundbüche ersichtlich sein kann. / -! ׳. Bezüglich der Matrikel wäre wünschenswerth, ,,daß die -bestehende,Verordnung, nach welcher keine Beschneidung, Trauung und- Beerdigung Kattfinden darf, bevor diese in die Stats-Matrikel der Gemeinde eingetrageniwerheii, streng beobachtet werde, nnd wären behufs Anmeldnng gedruckte Blanquette mit den nöthigen Rubriken anzulegen; dadurch würde einem gänzlichen Ausbleiben oder nachträglichen — nicht nach dem Datum laufenden Anmeldungen '-- vorgebeugt werden. , Größere' Gemeinden sollen ihre bestehenden Leichcnvereine.,חברא:־ קדישא zn Wohlthätigkeitsvereirle ausdehnen דיי Oll?»^ק ד^י "kl und ihnen nebst der Leichenbestattnng auch die Wohlthaten an arme, kranke Vereinsmitglieder, wie auch auf zugereiste mittellose Kranke zuweisen. Siehe Statut. Nachdem wir den Grundriß der Organisation israelitischer Kultnsgemeinden, so weit -unsere schwachen Kräfte dazu hinreichten,'gewissenhaft.vorgezeichnet haben, so erlauben wir uns denselben zur geneigten und e.ingehenden Beurtheilung und gleichzeitigen Verbesserung anmit zu Unterbreiten! Sollte es möglich sein, dieses Elaborat in soweit richtig zu stellen, daß dasselbe der einzuberufenden LandeS-Kultusversanimlung vorgelegt zu werden, für würdig erachtet wird, so wird dasselbe in Druck gelegt und an jede Gemeinde ein oder mehrere Eremplare zur Durchsicht und Berathung in versammelter Gemeindefltzung mit dem Bemerken zngesendet werden, daß die Gemeinden ihre allenfallfigen Bemerkungen, die zur Verbesserung dieses Statntes sich empfehlen lassen, sobald als möglich einem mit der-Ausarbeitung betrauten Kommisfionsleiter einsenden. Da es nur so jedem in Siebenbmgrn wohnhaften Israeliten ermöglicht wird, seine diesbezüglichen Ideen?׳zur-Geltung zu bringen, so ist es andererseits der richtige Weg, um mit den bestehenden Uebelständen, wie auch mit den nöthigen Verbesserungen bekannt zu werden, und die richtigen Mittel zum Entwürfe aufzunehmen, '"'ך Diese Bemerkungen sämmtlicher Gemeinden sollen durchgeprüft,- -das Zweckmäßige daraus in den Entwurf aufgenommen und so ein Statut! ver faßt werden, welches dann zur envgiltigen Beschlußfassung der -Landes- Knltusversammlung vprgelegt werden soll. ' . r ' Hat dann das'-Rlatut auch dieses Stadium pasflrt, so soll es der hohen Landesstelle zur Genehmigung und Publikation unterbreitet werden. Berichtigungen.?Jn'Nr? 3 :der^״Forschungen des wiffetlfchaftlich-talmudischeu Vereins", Beilage zu ״Ben Chananja" Nr. 11 gibt Herr Josef Löwh ״Andeutungen auf die Pehlewischrift im Talmud", die wir jedoch im Interesse des Vereins als unhaltbar znrückweisen müssen. ״Wir müssen", so äußert sich Herr L., ohne das Alter der Pehlewischrift bestimmen zu können, vorausschrcken, daß wir solche noch auf den Münzen der Sassaniden (226—624 n. d. g. Z.) seh'en, in welchen Zeiten die Redaktion des Talmuds stattsand" rc. Diefe Angäbe leidet schon an einer gewissen Ungenauigkeit, da die PehlewischW wie wir an einem andern Orte Nachweisen werden, schon auf Münzen zur Zeit der Seleuciden nnd Arsaeiden vorhanden ist und noch urlter den ersten Cha« lifen nach der Eroberung Persiens auf dem dort kursirendenGelde gebraucht wurde. Weiter meint nun Her-r L. ״wir entdecken in der Pehlewischrift viele Buchstaben, welche sich den entsprechenden hebräischen (assyrischen) Buchstabe»

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