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Ben Chananja · 1867-01-15 · 2 (15.1.1867) · page 16

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
2 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
– (sequence 16)
Language
German
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unser Allergnädigster Monarch die Besitzfähigkeit von Grund und Boden auch auf Israeliten auszudehnen geruhte. Mie in allen Theilen der Monarchie, wurden die Israeliten auch hier von einem innigen Dankgefühle beseelt, und beschlossen ihre Dankbarkeit für diesen hochherzigen Gnudenakt durch Deputationen an den Stufen des Thrones Sr. Majestät attszudrücken. In Folge dessen wurde im April 1860 eine Versammlung von Abgeordneten aus den israelitischen Gemeinden Siebenbürgens nach Klausenburg einberufen. Diese wählte ihre Deputaten, die mit Abfassung und Ueberreichung der Dankadresse betraut wurden. Schon bei dieser Gelegenheit trat die Nothwcndigkeit einer Regelung unserer Kultusverhältnissc als eine moralische Lebensfrage hervor, und wurde den Deputaten von der Versammlung auch das Mandat ertheilt, bei dem hohen Kultus-Ministerium ein Gesuch um die Bewilligung einer Landes- Kültus-Versammlnng zur Regelung unserer Knltusangelegenheiten zu überreichen, welches auch geschah. Im Jahre 1861 erfolgte die angesuchte Bewilligung sowohl vom h. KultüS-Miiiiflennm, als auch von der h. siebenbürgischeu Hofkanzlei, znr Abhaltung der gewünschten Landes-Kultns-Versammlung in Form einer Wiederaufnahme der am 16-ten März 1852 vertagten Kultus-Versammlung. ' Diese hohe Bewilligung ist gleichsam ein Mahnruf an unsere Gegenwart als Aufforderung znm schweren Tageswerke; denn an uns allein liegt es jetzt, der hohen Negierung für die befreite Lebensbahn, durch Veredlung ihrer Staatsbürger dankbar zu sein, ferner dem Andenken unserer Vorfahren, ' der Gegenwart unserer Mitbürger und unserer Glaubensgenossen, wie auch unseren Nachkommen zu beweisen, daß auch wir für Moral und Religion, -für ein geregeltes, auf Grundsätze bafirtes, sociales Leben, für Hebung nnse- ' rer Schulen, für Versorgung unserer Knltuöbeamten, unserer Armen, unserer Kranken, Siechen und Waisen Sinn und Herz haben. - Daß vom Jahre 1861 bis jetzt in dieser Beziehung nichts geschehen, lägin den pvlitischcn Zeitverhältnisseii, die selbst heute noch immer großen - Schwankungen unterliegen, nachdem aber schon 15 Jahre verstrichen, und wir heute noch einer Regelung cntgegegensehen, andererseits aber diese unsere Frage — wenn nicht, jetzt an deren Lösung Hand angelegt — wieder auf lange Zeit hinausgeschoben werden könnte, ein solcher Aufschub aber nicht - nur eine moralische. Lebensfrage ist, sondern durch ein weiteres Hinausschieben der Sinn dafür ganz erloschen sein könnte, so betrachten wir es als eine heilige Pflicht, diese Angelegenheit ihrer endlichen Losung entgegen zu führen. . >' Wenn auch die Arbeit in Berücksichtigung der heterogenen Elemente Unserer hierländischen Glaubensgenossen, und in Erwägung der Schwierigkeiten, die sich Lei Einführung neuer Einrichtungen, namentlich da, wo gar keine bestanden., und' wo man sich nur in liebgewordenen Gewohnheiten zu wiegen Pflegte, wo bloß die Macht des Starkem gegen den Schwachem, des Reichen gegen den Atmen , des Zudringlichen gegen den Bescheidenen, willkürlich die Herrschaft führte, eine riesenhafte Aufgabe bietet, und die Arbeiten' namentlich im Beginne, nur auf Kämpfe, Anfeindungen, Verdächtigungen und Kritiken Aussicht haben, jso darf uns dieses nicht abschrecken, ja selbst mit dem Zweifel ans Erzielnng eines Erfolges, gestählt im Namen des Allmächti-' gen, Hand an's Werk zu legen. Aus allem Vorgeführten dürfte es hinlänglich hervorgehen, daß hiex geregelte Zustände ein moralisches Lebensbedürfniß geworden; und diese, so weit unsere schwachen Kräfte ansreichen, zu fördern, ist unsere Aufgabe, zugleich aber unsere Pflfcht, denjenigen, für welche eine Ordnung geschaffen werden soll, Liebe und Anhänglichkeit für dieselbe einzuflößen, jede Opposition dnrch gutmüthige Belehrung zur Nachgiebigkeit und Einigkeit zu bewegen. Diese Pflicht obliegt ferner nicht nur uns, sondern jedem für Recht und Gesetz, für gesellschaftliche Ordnung und allgemeines Menschenwohl fühlenden Mitmenschen und Glaubensgenossen. Die Erfolglosigkeit der 1852-er Berathung empfahl für die Einberufung der Zweiten, mehr Vorsicht beim Bane derselben, daß man nämlich von unten hinqnf und nicht umgekehrt den Bau beginnen müsse. Der LandeS-Kultuö-Versainnilung soll ein Entwurf für eine KuGw- Ordnnng als Material vorliegen, an welchem dann nach Maßgabe geäu..rt werden soll. . - i Ehe wir aber zum Entwnrse einer Gemeindeordnung schreiten, wollen i! wir. das Prinzip , welches uns dabei geleitet, gewissermaßen als Vorwerk, für uns selbst vorzeichnen. Der Zweck der Regelung ficbenbürgischcr isr. Gemcindeverhältniffc soll sich hauptsächlich beziehen auf eine Ordnung in der KultnSgemeinde in Bezug auf Wahlrecht, Gemeindelehrer, Gemeindeanstalten, Gemeindevorstände, Knltnsbeamten, Schulen ,c. Aus diesen neuen Einrichtungen jedoch sollen erstens der Gemeinde keine neue Lasten entstehen, zweitens eine freie Bewegung der Gemeinden in ihren Angelegenheiten gewahrt werden, und drittens die Rechte der Gemeinde- Vorstände von denen des Rabbiners strenge geschieden, und beiden, nebst diesen, auch die Pflichten normirt werden. Soll eine solche Gemeinde gedeihen, so muß sie an gewissen Normen festhalten, die für alle Glieder derselben eine verhältnißmäßig gleiche Berechtigung und Verpflichtung enthalten. ' / Sind in der Gemeinde die Bildungsgrads und die religiösen Richtungen keine konformen, so hat die Majorität darauf ihre Anfmerksamkeit zu richten, daß sie die Minorität durch Belehrung, in milden Worten, in , Aufklärung ihrer Tendenzen, welche mehr die, dem Sinne und ZwW Dr Religion abzielenden Einrichtungen verfolgen, zur Annahme ihrer religiösen Richtung zu bewegen und an sich zu ziehen; denn nur so kann eine Einigkeit entstehen, während durch heftiges und feindliches Entgegen treten, und durch Aufdringen der eigenen Meinung ein nur noch größerer Zwiespalt entstehen muß, der mehr oder weniger verderblich , im besten Falle hemmend jeder Entwickellmig entgegentritt, und selbst auf das sociale Leben in der Gemeinde verderblichen Einfluß übt. Hauptsächlich ist darauf die Richtung zu nehmen, daß wo man an alten, von der Kindheit an lieb gewordenen und cingelebten rituellen Gebräuchen festhält, — die einznführenden neuen Einrichtungen nur allmälig, und auch diese erst dann, wenn für deren Zweckmäßigkeit der Sinn in der Gemeinde ein vorherrschender geworden ist, eingeführt werden sollen, nicht aber einen schroffen Uebergang zu nehmen, der jede ,Neuerung gleich einem Abfälle von der Religion der Väter erscheinen läßt. Die Folge davon wäre, daß die schwache und machtlose Minorität die Hände in den Schooß legen und in eine religiöse Gleichgültigkeit verfallen würde. Wenn einmal die Uebezengnng verbreitet ist, daß blinde Frömmigkeit ohne Aufklärung, starrer Glaube ohne Forschung nach dem Zwecke der religiösen Vorschriften zn einer bloßen Schwärmerei herabsinken muß, und wenn wir den Fanatismus, der uns von anderer Seite schon manche Wunde geschlagen hat, nicht selbst befördern werden; dann ist es unzweifelhaft, daß der vernünftige Fortschritt gute Früchte tragen werde, sowohl in Bezug auf den Einzelnen, als auch auf die Gemeinden. Die Gemeinden sollen ihre Autonomie , d. i. das Selbstbestimmnngsrecht vollkommen ausüben, ohne von einem Landes-Rabbinat in Gemeindeaugelegenheiten bevormundet zu werden. Der OrtSrabbiner soll außer der ihm obliegenden Ueberwachung der religiösen Vorschriften und der ihm von der Gemeinde ausdrücklich zngestattdenen Berechtigung, sich in keine anderweitige Gemeindeangelegenheit weder direkt, noch indirekt einmengen, außer er würde vom Gemeindevorstände speziell um Rath gefragt, da hiedurch gleich eine Gegenpartei gegen die Gemeindeverwaltung hervorgernfen würde, und sonnt Spaltungen in der Gemeinde entstünden. In der Regel soll der Rabbiner nur auf 3 Jahre ans genommen werden; nach diesen 3 Jahren soll die zweite Periode 5 Jahre sein, nnd hat er somit 8 Jahre der Gemeinde gedient und selbe ihn weiter behalten, so ist er als definitiv lebenslänglich angestellt. Dasselbe gelte auch vom ReligionSlehrer, Schächter nnd Schullehrer in der Gemeinde. Dieses wurde dadurch begründet, indem die Erfahrnng gelehrt hat, daß Gemeinden sich Rabbinen, die ihnen durch Hörensagen empfohlen wurden, ausgenommen haben, und während sie anfangs für sic schwärmten, stählten sie schon nach Monaten den begangenen Fehlgriff nnd mußten trotzdem sie, so lange sie gelebt, behalten, wodurch dieselbe zn langen Leiden sich selbst vernrtheilt hatte. - Die Gemeindebeamten sollen derart gestellt werden, daß sie von ihren Besoldungen sich erhalten können. Es sollen ihnen die Nebeneinkünfte nicht als positives Einkommen eingerechnet werden, da diese unbestimmt sind, und wo sie karg ansfallen, nur zu Anfbefferungsgefuchen führen. Gemeinden, die keinen Rabbiner, ohne eine Last den Gemeindemitgliedern dadurch zu schaffen, besolden können, sollen sich mit einem ReligionSlehrer begnügen, der zugleich auch der Schule dient. Ueberhaupt sollen die Gemeinden

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