Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 2 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2542917-2543273-2543276--5150-2549183- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
gener Macht verfügen, hat aber binnen 8 Tagen darüber dem Ausschüsse Anzeige zu machen und sein Vorgehen zu rechtfertigen. , 28. Ist der Ausschuß damit nicht einverstanden, so bleibt der Vorsteher für die Folgen in jeder Beziehung verantwortlich. Falls Streitigkeiten zwischen dein Vorsteher und dem Ausschüße stattfinden, so ist der Vorsteher verpflichtet, die Gemeinde einznberufen, und ist ihre Entscheidung hierüber maßgebend. 29. Der Vorsteher hat alljährlich dein Ausschüsse über die Geldgebarung der Gemeinde, sowohl die bezüglichen Protokolle, als auch eine zusammengestellte Rechnung längstens 4 Wochen nach dem Jahresschlüsse vorzulegen, welche vom Ausschüsse zu prüfen ist und nach richtigem Befunde bestätiget wird. In Abwesenheit des Vorstehers vertritt der Stellvertreter seine Stelle. v) Falls ein Mitglied seine Zahlungsverbindlichkeitcn an die Gemeinde selbst zum Jahresschlüsse nicht bezahlt, diese nöthigensalls mit Hülfe des Gerichtes oder der politischen Behörde einzubringen. 4) Die Gehalte der Lehrer, Schächter, Vorbeter oder sonstiger Angestellten, provisorisch zu bestimmen und der Jahresversammlung zur definitiven Annahme vorzulegen; und 3 Tage früher nochmals einznberufen. §) Die Beschlüsse der Jahresversammlung zu vollziehen und so lange kein besonderes Schulkomitü besteht, die Schulen zu überwachen. d) In den Ausschnßsitzungcn hat der Vorsteher den Vorsitz, und leitet die Sitzung und die Debatten. VII. Der Rabbiner. 32. Derselbe wird von der Gesaiumtgemeindc auf Vorschlag des Ausschußes mittelst schriftlichem Vertrage ausgenommen. -- Die Gemeinde ist jedoch an die von dem Ausschüße vorgeschlagcnen Kandidaten nicht gebunden und kann, wenn '/z der Gemelttdemitglieder es fordert, auch noch andere Rabbiner in die Kandidation hineiubringen. 33. Der Rabbiner wird auf 3 Jahre ausgenommen; wird derselbe auch dann nach Ablauf der 3 Jahre wieder ausgenommen, so ist seine Anstellung eine lebenslängliche. Bei bekannten Autoritäten kann von dem Provisorium 34. Wenn die Gemeinde nach der» ersten 3 JahMe den Rabbiner entläßt, so erhält derselbe einen halben Jahresgehast als Abfertigungsgebühr, in welchenr Falle ihm 6 Monate vor Ablauf der provisorischen 3 Jahre schriftlich gekündigt werden muß. 36. Der Rabbiner hat die Aufrechterhaltung und Ausübung der religiösen Vorschriften in den Gemeinde-Anstalten zu überwachen, wenn es nöthig ist, derlei anznordnen, auf religiöse Anfragen zn entscheiden, Trauungen und Ehescheidungen vorzunchmen, religiöse Vorträge zim Bethause, Leichenreden, darf stattfiuden^ bevor dieselbe dem Matrikelführen schriftlich angezeigt, und diese von demselben bestätiget wird. — Zu diesem Zwecke sollen mit den nöthigen Rubriken gedrnkte Blanqnette aufgelegt werden; auf einer wird die VIII. N e l i g i o n 6 l e h r e r. 46. Wo Streitigkeiten zwischen dem Rabbiner und dem von ihm an- IX. Schächter und Vorbeter. 47. Diese werden ebenfalls mit Einverständniß des betreffenden Nabzu bewahren. X. Wahlordnung. 50. Jede Wahl wird in der Regel durch Abgabe von Stimmzetteln der wahlberechtigten Mitglieder vollführt. . .