Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 2 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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53 54 51. Bei den Wahlen müssen mi ndeftens 3/5 der Gemeinde-Mitglieder anwesend sein. 52. Die Wahl wird durch absolute Majorität der anwesenden Mitglieder als rechtskräftig angesehen. 53. Die Gemeinde-Versammlung erwählt eine ans ihren Mitgliedern zusammengesetzte Wahl-Komiffion von 3 oder 5 Mitgliedern, welche die Wahl genau zu überwachen hat. XI. W a h l r e ch t. 54. Das aktive Wahlrecht besitzt jedes Gemeinde-Mitglied, welches seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde uachkommt und mit keiner Zahlung im Rückstände ist. während das passive Wahlrecht dahin beschränkt wird, daß der zu wählende Ausschuß jum dritten Theile aus den Meistbeitragenden, zum dritten Theile aus der Intelligenz und zum dritten Theile aus der Mittelklasse gewählt werde. 55. Solche Mitglieder, welche wenigstens durch 10 Jahre alle Gemeindelasten pflichtgeniäß getragen, wenn sie auch später nicht im Stande sind Beiträge zu leisten, bleiben im Besitze des aktiven Wahlrechtes. 56. Das Stimmrecht wird in der Regel nur persönlich ausgeübt. 57. Von! aktiven und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen: a) die nach einer zweimaligen Aufforderung ihre Pflichten in der Ge- ' meinde böswillig nicht erfüllen. b) sich den Anordnungen des Gemeinde-Vorstandes mehr als einmal böswillig wiedersetzen; o) zum Jahresschlüsse die Gemeinde-Beiträge nicht complet bezahlt haben; d) diejenigen, die von der Gemeinde Unterstützungen erhalten. Einem solchen später wieder das Wahlrecht zu ertheilen, bleibt immer dem Ausschüsse überlassen. XII. G e m e i n d e v e r s a m m l u n g.° 58. Die Gemeind-Versammlnng tritt alljährlich und zwar 6 Wochen nach dem festgesetzten Jahresschlnße, ans Einladung des Ausschusses, welche laut VI. lit. f. zu erfolgen hat, zusammen. 59. Dieselbe besteht ans alle» das aktive n»b passive Wahlrecht besitzenden Gemeinde-Mitgliedern. 60. Es wird zuerst das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung vorgelesen »nd richtig gestellt. 61. Der Jahresbericht des Vorstandes wird vorgetragen, die Rechnnngen vorgelesen und von einer durch die Versammlung gewählten Prüfungs- Komission geprüft, die nach richtigen! Befunde, dieselben unterzeichnet. Wird die -Rechnung als richtig befnnden, so sind die Führerderselben von jeder fernem diesbezüglichen Verantwortung enthoben. 62. Ueber die Wahl, Aufnahme und Gehalte neuer Knltnsbeamten, wenn diese vom Anökchnffe provisorisch ausgenommen wurden, zu bestimmen nnd dauerhafte Unterstützungen zu genehmigen. 63. Den Voranschlag für das nächste^Jahr zu prüfen. 64. Im Vorhinein über allfällige Erwerbungen oder Veräußerungen des Gemeinde-Vermögens zu bestimmen. 65. Hat der Ausschuß eine Gemeindeversammlnng einberufeu und war dieselbe aus Mangel an erschienenen Mitgliedern nicht beschlußfähig, so hat derselbe das Recht, eine zweite Gemeindeversammlung einzttberufen nnd diese Einberufung 3 Tage vor der Versamnilung zu widerholen, mit der Bemerkung, daß ohne Rücksicht ans die Zahl der Anwesenden zur Belchlußfassung geschritten werden wird. 66. Solche Versammlungen sind dann ohne Rücksicht ans die Zahl der Anwesenden gesetzlich beschlußfähig, wenn die richtige Zustellung der Einladungen an die Mitglieder erwiesen ist. XIII. Die Schule. 67. Jede Gemeinde ist verpflichtet für den Religions-Unterricht ihrer schulfähigen Kinder zu sorgen: a) durch Schnllokal, b) durch angestellte, geeignete Lehrer; ob und wie weit der Unterricht sich auch ans andere Fächer erstrecken soll, bleibt der Gemeinde überlassen, da die Kräfte der Gemeinden nicht gleich sind, kann auch hierüber keine gleiche Bestimmung angenommen werden. A r me Reifende. 68. In jeder Gemeinde wird eine Armen-Kassa durch Beiträge der Genieindcmitglieder eingeführt, damit die Hausbettelei der reisenden jüdischen Armen, die mitunter gcwerbmäßig betrieben wird, abgeschafft, und jeder dieser Armen mit einem festgesetzten Pauschale uns dieser Kassa abgesertigt wird. Kranke. Jede Gemeinde, wo keine WohlthätigkeitSvereine wie הברא ׳קדישא גמילת חסד"□ bestehen, soll für ihre verarmten Mitglieder in einem Erkranknngsfalle durch Beistellen von Acrzten nnd Medikamenten auf Gemeinderechnnng Sorge tragen. Anhang. * 70. Die Gründung neuer Gemeinden in Orten, wo noch feine bestan» den, ist gestattet, doch hat die Kultus-Gemeinde, zu welcher der Ort früher gehörte, im Verhältnisse der von ihr ausscheidenden Mitglieder von der neu zn kreirenden Gemeinde ans eine Entschädigung, die mindestens einer 3-jährigen Kultussteller gleichkommt, vollen Anspruch. Klansenburg, am 8-ten Juni 1866. Jas iftaefUifdje Caiifles-Jl'uratorimii. Einleitung. 1. Sämmtliche israelitische Knltnsgemeinden Siebenbürgens vereinigen sich zu einer, ans einer entsprechenden Organisation gegründeten einheitlichen Korporation uiiter dem Titel: ״Israelitisches Landcs-Kuratorium." Zweck. - 1 2. Regelung nnd Hebung der israelitischen Schulnnd Knltus-Angelegenheiten, und Errichtung, wie auch Erhaltung wohlthätiger, religiöser Lan׳ des-Anstalten. Allgemeine Bestimmung. 3; Jeder in Siebenbürgen wohnhafte selbständige Jsraelite muß einer Knltusgcmeinde dieser Provinz als Mitglied augehvren nnd ist indirekt zur Erhaltung der Lanbesbedürfnisse beitragspflichtig. Landesfond. 4. Derselbe wird zur Realisirnng der beabsichtigten Zwecke mit der Benennung ״Israelitischer Landesfvnd" errichtet. 5. Zum israelitischen LandeSfonde habe» sämmtliche Gemeinden Sicbenbürgenö, im Verhältniße ihrer Mitgliedcrzahl und ihrer Zahlungsfähigkeit, jährliche Beiträge zn leisten. 6. Aus den! Landesfonde werden die Bedürfniße der Laildesanstalten bestritten; diese sind: a) Dotirnng von acht Volks-Bezirksschnlcn mit je ff. 1200. fl. 9600 b) Gehalt eines v. Lande zu wählenden Landes-Rabbiners ff. 1800 c) Gehalt eines Landeösekretärs.. . fl. 600 d) Kanzleipanschalien für Landeszwecke.ff. 100 6) Reisepauschalien für Landeszweckc . , . . . ... fl. 500 5) Für Neservekond.. fl. 600 g) Für unvorhergesehene Fälle . . . \.fl. 100 ss 13,300 sowie, wenn die Mittel hinreichen iverden, die Erhaltung eines Waisenhauses (bis dies ausführbar, durch Unterstützung einer Anzahl Waisenkinder),Z Stipendien für einheimische Studierende, schließlich Erhaltung einer Gewerbeschule. 7. Auf Unterstützungen ans dem Landesfonde haben Waisenkinder vom 6. bis nach zurückgelegtem 13. Jahre den ersten Ansprnch n. z.: a) Diejenigen, die ganz elternlos sind, b) die keinerlei Vermögen besitzen, 6) die keine Verwandten, oder d) nur arme Verwandte haben. Nach diesen kommen erst diejenigen, die weniger ihrem, eigenen Schicksale überlassen sind. 8. Die Beweise zur Erlangung einer solchen Unterstützung werden durch Zeugniße des betreffenden Vorstandes beigebracht und durch de» betressenden Kurator desselben Bezirkes bestätiget und vorgelegt. 9. Bei Stipendien-Bewillignng ist. ganz dasselbe Verfahren zn beohach