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Ben Chananja · 1867-01-15 · 2 (15.1.1867) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
2 (15.1.1867)
Date
1867-01-15
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Ms der Klausenbmger Konferenz. Entwurf zu einem Statute für die isr. Änltnsgemrinden in Siebenbürgen?) l. Zweck. 1. Der Zusammentritt zur Errichtung und Erhaltung einer Eultus-Gemeinde bezweckt, die rcligiöseu Interessen, sowohl durch Erhaltung einer Synagoge, eines Rabbiners, . Kultus-Beamten, Schulen und Lehrer, als auch Wohlthätigkeitö-Anstalten, ,;n wahren und zu fördern, ferner: durch verhältnißmäßige Vertheilung aller Gemeindelasten, für die Deckung der Gemeindebedürfniffe zu sorgen; endlich, den Gemeinsinn für das religiöse und nwralischc II. Kultus-Gemeinde. 2. Als Kultus-Gemeinde kann nur diejenige geltend welche wenigstens: n) Ei» Bethaus, b) eine Schule, e) einen Friedhof, U) ein Quellbad besitzt und 6) die dazu nöthigen Beamten aus eigenen Mitteln besoldet. Angelegenheiten einem benachbarten Ortsrabbiner an. 3. Jede Gemeinde soll ein Grundbuch über ihre Mitglieder errichten, jeden Zuwachs und Abgang derselben, als auch deren Fainilien-Mitglieder mit Aktellstücke, soll gehörig Protokoll geführt werden, so zwar, daß in die Gemeinde- Korrespondenz zu jeder Zeit, auch nach Jahren, leicht und in einer bestimmten Reihenfolge Einsicht genommen werden könne. 7. Als Cnltus-Gemeinde-Beamten werden angesehen: u E . a) Der Rabbiner, b) der ReligionS- und Schullehrer, o) der Prediger, ck) der Borbeter, n) der Schächter) ferner in größeren Gemeinden die Normal-Schullehrer, wie auch die beim Spital, Waisen- und Siechenhaus Angestellten, schließlich in all diejenigen, vie von der Gemeinde einen Gehalj beziehen. , 8. Es soll jede Gemeinde ans ihren Einkünften durch Ausscheidung von öX derselben, sich einen Reservefond bilden, rrm in nnvorhergcsehenen Fällen sung dem Ausschüsse vorgelegt und veröffentlicht werden III. Mitglieder. 11. Jeder in einem Orte, wo eine Kultus-Gemeinde besteht, wohn- Äronsohn ans Kronstadt verfasst, und von der Konferenz mit den im Protokolle (s. v. N.) angeführten Modifikationen angenommen worden. Wir theilen hier den modifizirten Tert mit. Red. den Gemeindelastcn verhältnißmäßig beizutragen'. dasselbe gilt auch für die in der Nähe der Gemeinde wohnenden Israeliten, nur haben diese bloß IV. Mittel. übergibt. ' , ' > 22. Die Art nnd Weise der Besteuerung bleibt, jeder Gemeinde selbst überlassen. .... " . - bestimmt. . 27. Der Vorstand hat nur im Einverständnisse mit dem Ausschüsse sein Amt auszuüben,. in außerordentlichen Fällen kann er auch selbstmns n-

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