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Ben Chananja · 1867-01-01 · 1 (1.1.1867) · page 9

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Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
1 (1.1.1867)
Date
1867-01-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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17 Protokoll der Lonferenz israel. Vcrtratttnsmämitr in Siebenbürgen.*) 10—14. Mai; 7. und 8. Juni 1866. Die Zufolge Hohen Gubernialerlasses 15-ten Mär; 1866 Z. 6204 zur Regelung der isr. EultuSangelegeuheiten in Siebenbürgen, zu Klausenbürg am 10-ten Mai 1866 znsammengetretenen Sitzung. Erschienen sind sänimtliche von dem mit der Einbernfnug betrauten Herrn Israel Grün aus Maro's-Ujvrir cinbernfenen Mitglieder, als: Ans Kronstadt Hr. L. Aronsohn. Ans Karlsbnrg die Herren Moses und Josef Mendel. Ans Klausenburg die Herren Kohn Snndor, Dr. Anton Adler und David Laugfelder. Aus Mediasch Hr. David Bänmel. Aus M.- Väsürhely Hr. Sigmund Nichtzeit. Ans N.-Jklüd Hr. Aron Hirsch. Aus Deös Hr. Leopold Hirsch. Als Negiernngscommissär fnngirte Hr. von Elekcs, Stadtuotär ans Klansenbnrg. Der Vorsitzende Hr. Israel Grün eröffnet am 10-ten Mai 1866 die Sitzung mit einer kurzen Rede, und indem er sich dem Wohlwollen der geehrten Mitglieder empfiehlt, zollt er seinen wärnisten Dank der hohen Regierung, welche den Zusammentritt der Conferen; gnädigst gestattet, -und fordert Letztere zum Beginne ihrer diesbezüglichen Arbeiten auf. Es kamen hierauf die auf die gegenwärtige Versammlung Bezug habende Schriftstücke zur Verlesung, als: das Gesuch des Vorsitzenden an das hohe Gnberniunl und dessen Bescheid und Bewilligung zur Einberufung der gegenwärtige» Eonfercnz. Ucber Antrag des Herrn Nichtzeit legt> Hr. Israel Grün eine GeschäftSordnnng für die Eonferen; vor, die nach einigen Modificationen eichgiltig angenommen wurde. Herr Aronsohn wird mit Acclamatio» auf Antrag des Vorsitzenden zum zweiten Vorsitzenden gewählt. ' - Der Vorsitzende legt hierauf ein an die Eonfercnz gerichtetes Schreiben deö Fogaräschcr Rabbiners vor; da dasselbe aber eine Angelegenheit vorbringt, welche nach Ansicht aller Mitglieder außer dem Bereiche der Eompetenz der gegenwärtigen Versanimlirng liegt, so wurde das Schreiben ad acta gelegt. — . Sänimtliche Mitglieder werden von dem Vorsitzenden anfgcsordert, hre etwaigen Elaborate vorzplegen oder anznmelden, daniit selbe der Reihe nach zur Verlesnng gelangen. Der Vorsitzende meldet an. daß er ein ProgramniS-Elaborat eittzubringen gedenke, welches an den Wortlaut des hohen Gubernial-Erlasses auknüpfend, nur die Prinzipien einer EultuSgemeinde- Ordnung feststellen wird, ohne ans die Details näher einzugehen, welch' letztere zu behandeln er sich für die in Anssicht gestellte Landcs-Cultus-Versanimlung der Israeliten Siebenbürgens vorbehält. : Die Herren Aronsohn und Bänmel melden an, Elaborate einznbringcn, die das ganze israel. Enltns-Wcse» sowohl im Prinzipe, als im Detail behandeln; nach ihrer Ansicht streitet es weder mit dem Wortlaute, noch mit dem Geiste des hohen Gnbernials-Erlasscö, schon jetzt ein vollkomnieneö Statut zu berathen und dem hohe» Gnberuium zu unterbreiten. Die Eonfercnz, ohne auf das pro und contra der beiden divergirenden Ansichten schon jetzt einzngehen, beschließt bei Wiederaufnahme der Sitzung, sänimtliche angemeldete Elaborate verlesen zu lassen, wobei mit dem Elaborat des Herrn I. Grün begonnen werde. Hierauf wurde die Sitzung vom Vorsitzenden um 1 Uhr nach Mittag geschlossen. Um 3 Uhr Nachmistags wurde die Sitzung wieder aufgenommen; die Eonferenzniitgliedrr waren vollzählig, ebenso auch der Hr. Coniissär anwesend; man schritt zufolge des vormittägigen Eutschlnsscs zur Verlesung des Grüuscheu Programmentwnrfes; dasselbe besteht aus 46 88- und stellt die Prinzipien einer isr. Gemeindeordnung in Siebenbürgen in folgenden Hanptmomeutert fest. Jeder Jsraelite ist znr Errichtung und Erhaltung einer Synagoge beizutragen verpflichtet. ל Wir theilen dieses Protokoll um so bereitwilliger mit, als eö einen klaren Einblick in die Zustände-der jüd. Gemeinden in Siebenbürgen gestattet, und beweist, chaß die gebildeteren jüd. Gemeindeglieder allenthalben bestrebt.'sind, die Gemeinden eines Landes zu vereinigen und denselben «ine zeitgemäße Organisation zu geben. - Red. Unter Synagoge versteht das Elaborat den jüdischen Gesammtculins, wie auch Schule und Rabbiner. Da in vielen Orten und Städten die Juden zu sporadisch wohnen, um im Staude zu sein, eine geordnete Synagoge zu errichte», werden Bczirksgcmciudcn und Nabbinäte errichtet, ohne daß es den Ortsgemeinden benommen wird, sich zu eonstituireu. Die Termittirung der Bezirke wird der Landes-Enltus-Vcrsammlnug Vorbehalten. Auch will das Elaborat eine, aus den in den Bezirken gewählten Vertrauensmännern bestehenden jüdische Enltns-Landes-Vertretung aufsicllen, ohne der Autonomie der Gemeinden nahe zu treten. Der Besteuerung« modus und baö aOBaOfteafemeut vcferuirt er bcv Landeö-Eultus-Versammlung. Die Bezirke müßten nach seinem Dafürhalten Bezirköschulen errichten, eine Armencassa bestellen u. s. w. Die Bezirksrabbiner wählen einen Vorsitzenden, der das Rabbinat auf würdige Weise der hohen Negierung gegenüber vertreten soll. Die Bezirksschule ertheile den Neligions- und Elementar-Unterricht den Armen des Bezirkes unentgeltlich. Ferner die Errichtung von Wohlthätigkeitsanstalten, als Landes- und Bezirks- Spital, Waisenanstaltcn, Eewcrbeanstalten u. s. w. Nach beendigter Verlesnng des Crün'schen Programmcs, und nachdem dasselbe vom Einbringcr in seinen Hanpiumrissen reeapitulirt wurde, verzichtet Herr Aronsohn ans sein Vorrecht, und gestattet Bänmels Eingabe früher zu verlesen. Dieselbe ist in Paragraphe eiugetheilt und behandelt ausführlich einen durch die hohe Regierung der Landes-EultuS-Versammlnng vorzulegenden fertigen Gcmeiude-Gesetz-Eutwnrf, welcher in 4 Theile zerfällt. Erster Theil spricht von der Eonstituirung der Gemeinde; hier hat Antragsteller die Art der Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und die Agenden derselben, so wie die der Landes-Cultus-Versammlung präeisirt, die Eintheilung in Bezirks- und Localgemeiuden und Rabbinate adoptirt, jedoch ist bei ihm die Bezirksgemeinde blos der Inbegriff einer Vereinigung,׳ welche sänmitliche der Gemeinde zur Verwirklichung obliegenden religiösen Zwecke realisirt; Localgenieinde nennt er diejenige Gemeinde, welche blos einige religiöse Zwecke verwirklicht. Unter den von der Bczirkögemeinde zu realisirenden Zwecken befindet sich das BezirkS-N abbin at und Schnlen-Jnspektorat. Antragsteller kenntkeinen Localrabbiucr, sondern nur Bezirksrabbiner, indem jede Gemeinde, die ein Rabbinat zu unterhalten im Stande ist, auch Bezirksgemeinde ist, will, j edoch, um ein rscitö ein. Znsammenfasscn des Nabbinates, andererseits doch einen Jnstanzeuzug für rabbinische Fragen zu ermöglichen, die Einleitung treffen, daß durch Zusammenkunft der in einem Kreise befindlichen Bezirksrabbiuen ein Nabbinats-Eollegium, und ebenso durch Zusammenkunft der von den Kreisen zu delcgireuden Rabbiuen — und zwar ans der-Mitte der.Kreis- Nabbinats-Eollegien, je einen Rabbiuen — ein LandSö-NabbinatS-Eollegium schaffen. Analog mit dieser Gliederung will Antragsteller auch sänimtliche Gemeinde-Vorstände zu einer Krcisvertrctung, und mittelst der aus der Mitte׳ der Kreisvertrr-tungen zu delegirendcn Mitglieder eine Landcövertretnng bilend. Auch präeisirt er die Agenden der Bezirks-, Kreis- und Landes-NabbinatS- Collegien. ׳ '? . . Antragsteller überläßt zwar die Bestimmung der Gehalte -für Cnltnsbeamten dem Ucbcreiukommen der Gemeinde, sorgt aber auch für den Fall, wo solche nicht zu Stande kommt, der Kreiövertretung, die dann zu interveniren habe, feste Normen vorznzeichncn. — Antragsteller will zwar keinen Zwang zur Errichtung von Schulen, macht es aber den Gemeinden und den Nabbinen zur Pflicht, die Errichtung von solchen zu erwirken, so zwar, daß nicht nur jedem Kinde in der Gemeinde Religionsunterricht ertheilt werde, soudcrn daß sänimtliche Kinder der Gemeinde ihren Gesammtnnterricht nn der unter Aufsicht und Leitung des Rabbiners und Schnlinspectorateö stehenden gemeinschaftlichen Schule ertheilt werde; verpflichtet Rabbiner und Schülinpeetorat zur Abhaltung öffentlicher Prüfungen, und macht die Gemeinde verbiudlich, den Uuterncht der Waisen und Unbemittelten ans den Gemeinde- Mitteln zu besorgen. Herr Bänmel proponirt ferner, daß der jetzige LaudeSrabbiner das Präsidium bei dem Landes-NabbinatS-Collegium führe und seine bisherige, durch hohe Gubernial-Erlässe normirten Bezüge fort erhalte , für die Zukunft jedoch die Stell eines Landesrabbincrs entfalle. Die Aufbringung der Geldmittel, dort wo keine .Vereinbarung zu Stande kömmt, will Antragsteller nach folgendem Schlüssel: noriniren: nämlich die Hälfte des Erfordernisses durch direkte Besteuerung, nach Verhältniß des Vermögens und Einkommens, also durch Zuschlag zu den landeöfürstlichen, direkten Stenern; die andere Hälfte aber durch indirekte ׳Besteuerung, also durch Gabelte.

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