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Ben Chananja · 1866-10-15 · 39 (15.10.1866) · page 18

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
39 (15.10.1866)
Date
1866-10-15
Page
– (sequence 18)
Language
German
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103 104 Andern geschieht, nicht nur den körperlichen Schmerz, den Verlust einer Sache, sondern die Nichtachtung, seiner Persönlichkeit, des Menschen als Menschen, der ganzen Menschheit, in sich, empfindet'. Sie setzt •einen nicht blos äussern, sondern innern, geistigen Konflikt vor uns. Die Bache enthält das ahnende Vorgefühl von der begriffsmässigen Nothwendigkeit der Strafe. Der Rächende fühlt es, dass der Verletzer nach dem Gesetz behandelt werden müsse, das er selbst durch seine Verletzung aufgesteilt hat, er fühlt die Noth- Wendigkeit der Vergeltung.“ ״Aber sie ist“, wie Wilda weiter fortfährt, ״die roheste Weise, in welcher die Herrschaft des Rechts hervortritt, dass sie nur im Allgemeinen eine Reäktiqn gegen das Unrecht enthält, während alles Uebrige dabei dem reinen Zufall überlassen bleibt; ob sie zur Ausübung kommt, ob in einem dem Unrechte־ angemessenen Maasse, so, dass sie nicht selbst wieder zum Unrechte wird, ob für eine wirkliche oder nur vermeinte Verletzung. Sie ist Darstellung des R e c h t s auf rein subjektivem Standpunkt.“ Im• Naturzustände, wenn es einen solchen gegeben hat oder gegeben hätte, und bei allen einem Naturzustände näher stehenden rohen Völkern, ist die Rache die herrschende, die einzig mögliche Form, in der die Reaktion gegen das Unrecht hervortreten muss. Sie ist gestattet und gewissermassen geheiliget, wie in der Familien rache der Alten. Das Recht zur Rache erscheint dem Naturmenschen nothwendig zur Wiederherstellung seiner Persönlichkeit gegen jede Verletzung. Denn seine persönliche Ehre, die auf der Gleichstellung mit allen Anderen beruht, wäre untergraben, wenn er so erniedrigt und untergeordnet würde, sich etwas gefallen lassen zu müssen, was er nicht erwidern könnte. Die ,Rache ist die Ehre des freien Naturmensehen; Aber sein Recht und seines Rechtes Anerkennung ruht in seiner Faust. Unbeschränkt aber kann eine solche subjektive Rechtsübung nicht mehr stattfinden, wo ein statliches Zusammenleben, wenn auch nur ,in unentwickelter Weise besteht. Mit der sozialen Entwicklung und dem damit im Menschen allmählich erwachenden Bewusstsein, dass nicht in der materiellen Verletzung allein als solcher, sondern in der ihr zu Gründe liegenden Schuld, die bei gleicher Verletzung so sehr verschieden sein könne, das Unrecht wurzle, beginnt die subjektive Willkür der Rache in den Hintergrund zu treten und an ihre Stelle tritt die Busse, als sühnendes Zeichen der Anerkennung seiner Schuld. Die Art und Weise, wie dies geschah, war bei verschiedenen Völkern und zu verschiedenen Zeiten verschieden; nach Verschiedenheit der statlichen, Verfassung und den mehr oder weniger theokratischen Elementen, von denen das statliche Leben influirt war; bald durch Versöhnung der Götter : mittelst Opfer, bald durch ein Friedensgelt für den gebrochenen Frieden, bald durch Büssen. Erst in einer spätem Entwicklung der statlichen Gestaltung, als man, in gerechter Anerkennung und Würdigung der vom State zu realisirenden Aufgabe, auch das Wesen und den Charakter des Verbrechens genauer erkannte, und m ihm nicht nur eine Verletzung des Einzeln rechts, sondern des Rechts als solchen, des Rechts in seiner Objektivität, und in dessen Verletzung wieder, entweder eine Beleidigung dei• Gottheit, von der alles Recht seinen Ausfluss hat, oder des States, als des züm Schutze, des Rechte geschaffenen Organismus, erblickte, trat die ursprünglich als Rache, später als Sühne zur Geltung, gelangte Reaktion gegen das verletzte Recht, als Strafe d. i. als Akt vergeltender Gerechtigkeit hervor, worin das wahre Wesen der durch das Verbrechen provocirter Strafe beruht. Dieses dreifache Stadium, welches das Strafrecht aller zur Cultur. und Civilisation gelangten statlichen Vereine im Laufe der Zeit auf dem Wege seiner historischen Entwicklung durchgemacht hat, lässt sich auch, aber modifizirt durch Religion und Sitte, als die das Statsleben wesentlich determinirenden Faktoren, bei den Hebräern nachweisen 3). Sie erkannten zu allen Zeiten in dem Verbrechen eine Rechtsverletzung, welche das in der menschlichen Natur wurzelnde Rechtsgefühl empört, seinen Unwillen aufregt und zum Widerstand, zur Reaktion auffordert. Seine adäquate Bezeichnung fand diese aus 3) Was an einem andern Orte von uns gesohehen soll.

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