Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 38 (1.10.1866)
- Date
- 1866-10-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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693 der dem noch ungebornen Kinde mitgetheilten Kenntnisse die Rede ist 00). Diese anscheinend fremdartigen Lehren hängen mit der Doktrin von der Präeristenz der Seele zusammen; welcher man bekanntlich auch bei Plato, Philo, OrigeneS «nd anderen Kirchenvätern begegnet, und die im Talmud einheimisch ist 0>). R. Simlai der Lyddenser02) stand vielleicht mit den in seiner Nachbarschaft lebenden Essenern in Verbindung; dieselben lehrten ebenfalls die Präeristenz der Seelen^). In effenischem Geiste gibt er seiner Schilderung des Fötus eine ethische Tendenz, indem er den künftige» Weltbürger vor dessen Eintritte in die Welt auf folgende Weise in Eid und Pflicht nehmen läßt: ״Werde ein Frommer und kein Sünder! Und wenn auch, alle Welt dir sagt: du bist ein Frommer, so sei in deinen Augen dennoch ein Sünder. Wisse auch, daß der Heilige, gelobt sei er, rein ist, daß seine Engel rein sind, und daß die Seele, die er dir gegeben 'Hat, rein ist. Bewahrst du sie in Reinheit, gut; wo nicht, wird sie von dir genommen." Da sich in Lydda frühzeitig einr christliche. Gemeinde bildete, und R. Simlai, wie anderweitig bekannt ist, mit Christen religiöse Kontroversen hielt; so dürfte die Vermuthung nicht ganz ohne Berechtigung sein, daß der ganzen Fötus-Schilderung eine polemische Absicht gegen die Theorie der Erbsünde zu Grunde liege. Von der ursprünglichen Reinheit der Seele spricht auch das bekannte Morgengebet אלהי!:שמה, dessen schon ,der Talmud erwähnt 0*). Eine poetische Behandlung derpla-, tonischen Seelen-Präeristenz lieferte der Provenyale Jedaja Penini 65). 2. Mit diesen Anschauungen stimmen die Aussprüche des talmudischen Zivilrechtes über den Fötus überein. Hieher gehört zuvörderst die gesetzliche Bestimmung, nach welcher die schwangere Witwe auch in dem Falle zu keiner zweiten Ehe schreiten darf, wo ihre Schwangerschaft bekannt ist, so daß über die Vaterschaft des zu gebärenden Kindes kein Zweifel obwalten famil Der Grund dieser Bestimmung liegt in der Fürsorge für den Fötus, dessen Existenz man durch die zweite Ehe gefährdet glaubte. Nach einer andern Auffassung ist es nicht der Fötus, welchem die Fürsorge gewidmet wird, sondern ausschließlich das bereits zur Welt gekommene Kind 0°). Die Kasuistik beschäftigt sich hier mit einer Frage, bei deren -Erörterung die Haltbarkeit einer naturwissenschaftlichen Theorie im Talmud selbst von orthodoxen rabbinischen Autoritären geradezu bestritten wurde 07). Besondere Rücksicht wird dem Fötus bei der Vornahme! der Ehaliza gewidmet, indem die von einer Schwangeren vollzogene Schuhausziehuug für unwirksam erklärt. wird; doch hat sich in diesem Punkte auch eine entgegengesetzte Ansicht geltend gemacht 0«). Die letztwillige väterliche Verfügung zu Gunsten eines noch nicht geborenen Kindes ist rechtskräftig. Ob auch ein Fremder demselben Rechte übertragen kann, ist streitig. An der Begünstigung des Erstgeborenen (5 M. 21, 17) wird der Fötus nicht theilhaftig 00). Die Ernennung eines Vormundes für ein noch nicht 694 gsbornes Kiyd erwähnt zuerst R. Jakob b. Ascher, Waimonides kennnt dieselbe noch nichts). Als Kuriosum ermähnen wir noch folgendes Gesetz : Wer ein Thier miethet, um einen. Mann darauf reiten zu lassen, lasse kein Weib darauf reiten. Hat er aber dasselbe für ein Weib gemiethet, so darf er einen Mann oder jedes Weib darauf reiten lassen, und braucht er selbst eine Schwangere nicht auszuschließen 7,). 3. In strafrechtlich er Beziehung vergleicht Dr. Mayer das jüdische Recht mit dem römischen, und behauptet, daß die schwangere Verbrecherin nach ersterem wie in Rom vor Hadrian vor k ihrer Niederkunft hingerichtft wurde 72). Was nun zuvörderst die Unterscheidung der vor- und nachhadrianischen Zeit betrifft, so beruht dieselbe auf den Bedenken, welche Dr. Mayer gegen die Echtheit der lex regia erhebt. ״Es muß sehr bezweifelt werden", sagt er, ״ob die alten Könige so human und rechtsfilosofisch gebildet waren, daß sie auf ein 8x68 animantis Rücksicht nahmen? Ob zu ihrer Zeit die chirurgisch-geburtshilfliche Operation, die 866110 6ae8area, schon bekannt war? Ob sie überhaupt geduldet, da in den alten Zeiten die Sektion eines Leichnams als eine Schändung desselben gehalten wurde?" — Diese Bedenken veranlassen ihn, die lex regia mit einem Reskripte Hadrians in Verbindung zu bringen. Er übersieht, daß es sich hier nicht um einen Kaiserschnitt an Lebenden, sondern an Tobten handelt; letztere Operation war aber erwähntermaßen im Alterthume so bekannt, daß sie sogar in die mythische Zeit zurückverlegt wurde! Die angeführte strafrechtliche Bestimmung der Mischna, die mit den physiologischen und psychologischen Anschauungen der talmudischen Zeit in Widerspruch steht, wird daher wahrscheinlich ans persischen Quellen erklärt werden müssen. Der von persischen Einflüssen so sehr beherrschte Samuel Jarchina'a bleibt in Bezug auf Verurtheilte in der That auf dem Standpunkte der Mischna stehen, eine Bestimmung hinzufügenh, die noch befremlicher ist, als die der Mischna 73), und aus welcher sich das Verfahren erklärt, worüber N. David Jbn Simra im fünfzehnten Jahrhundert und Dr. Ludwig August Frankel ans neuester Zeit berichten. 4. In religionsgesetzlicher Beziehung ist der Unterschied zu erwähnen, welchen schon die Thora in Ansehung der Neinigkeit zwischen einer männlichen 1M Weiblichen Geburt siatuixt3) ׳ M. 12, 2—5). In Hey verschie? ׳denen Hypothesen, welche zur Erklärung dieses Unterschiedes versucht wurden, spiegelt sich der-Geist der verschiedenen Zeiten ab. Der Talmud sucht diesen Unterschied auf den Umstand zurückzuführen, daß ״sich bei der Gehurt eines Knäden Alle freuen, bei der Geburt eines Mädchens hingegen Alle betrüben 74V' . Die maurische Schule befriedigte diese Erklärung nicht; sie nimmt daher zu physiologischen Erklärungen ihre Zuflucht. Aden Esra meint, es sei sicherund erprobt, daß die Vollendung des weiblichen Fötus noch einmal so viel Zeit in Anspruch nehme, als die des männsi-- cheu. Ohne Zweifel kannte er die Aristotelische Anschauung, nach welcher der männliche Fötus mit dem 40. , der weib-^