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Ben Chananja · 1866-07-25 · 30 (25.7.1866) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
30 (25.7.1866)
Date
1866-07-25
Page
– (sequence 3)
Language
German
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549 550 Nr. 16. wird die Stelle Traktat Schebuoth 38, d היכי משבעינן ליה folgendermaßen gegeben: ״Wie läßt man ihn schwören? Rab hat gesagt: Man läßt ihn schwören nach dem Eide, welcher in der Thora erwähnt ist, wie geschrieben steht (1. M. 24, 3): ״Ich werde dich schwören lassen beim Ewigen, Gott des Himmels u. s. w." Der gelehrte Verfasser akkomodirt hier die Uebersetznng der Talmndstelle der Zunz'schen Uebersetznng der angeführten Bibelstelle gegen Mendelssohn, der ״ich will dich beschwören", wie die Vulgata ״ut adjurein te“, übersetzt. In diesem letzter» Sinne ist, meines Erachtens, die angeführte Talmudstelle zu nehmen, und bei gehöriger Behandlung des Objektes gewinnen wir eine bedeutende Differenz im Resultat, wie ans folgendem kursorischem Ueberblick ersichtlich: ״Wie haben wir die Partei zu beeiden? Rab sagt nach dem Beeidigungsmodus der Thora, wie es heißt. ״Und ich beeide dich bei dem Ewigen u. s. w. Rab wäre somit für die Meinung des N. CH. b. I., wonach der Name Gottes bei der Beeidigung ausdrücklich zu erwähnen sei, wogegen eingewendet wird: Rab hält auch ein Epitheton für genügend, wie die Rabbanim festftellen, indem er die Schriftstelle nur darum zitirt, um damit hinzuweisen, daß bei dem Beeiden das Nekitath Chefez von Seiten der Partei nothwendig ist, wie aus der Beeidung des Elieser, worauf die Schriftstelle sich beziehet, hervorgeht, was auch die Rabbanim zugeben. So lehrte Raba: Ein Richter, der beeidet hat, ohne daß die Partei ein Chefez in Händen gehabt hätte, muß die Beeidüng nochmals vornehmen u. s. w. Es ist hier also sichtlich nur von dem Beeiden des Richters, aber nicht von der Eidesablegung der Partei die Rede, was Toßafoth (das.) zur Frage veranlaßt: ״Ist ja unter Schebuoth-Haeduth rc. auch nur Beeidung der Richter gemeint, warum auch dabei nicht das Nekitath Chefez? woraus folgt, daß Toßaph. für Eidesablegung der Partei das Nekitath Chefez durchaus unnöthig hält. Im Grunde ist aber, wie Aschen (das.) bemerkt, das Nekitath Chefez, selbst für den Beeidungsfall, nicht als integrirender Theil des Beeidungsaktes im Talmud angenommen, denn sonst dürfte auch wirklich kein Unterschied gelten כשהוא מושבע מאחרים (Aschen das.); das wäre indirekt die Antwort ans Toßaf. Entgegnung. Richtiger scheint mir jedoch diesbezüglich die Ansicht des N. Samuel Edels (das.) Die Formalität des Nekitath Chefez bei Beeidungsfällen scheint mir ursprünglich bedeutet zu haben, daß für assertorische Fälle der Beeidete die Last des Eides auf sich gewälzt hat, und für promissorische Fälle, daß der Beeidete die Verpflichtung unter Eideslaft angenommen hat, und so möchte ich auch übersetzen (Gen. 24, 9): ״Und der Diener legte die Hand unter die Hüfte seines Herrn" und dadurch hat er diese Sache, resp. Verpflichtung unter der Last des Eides übernommen. Das schließet keineswegs die diesbezügliche Meinung Ascheri'ö (das.) aus, daß die Erfassung eines heiligen Objektes beim Beeidetwerven den Zweck habe, den Meineid Angesichts der zu beeidenden Partei להטיל אימה על הנשבע schauerlicher zu machen, davon entstammte auch später dieser Usus für die Eidesablegung der Partei; aber beibehalten ward der ursprüngliche Unterschied zwischen Beeidetwerden und Selbsteidesablegung, indem nur für ersteres das Nekitath Chefez als conditio sine qua non erachtet wird, wie aus Schilte Hagiborim (das.) ersichtlich. AuS dem Gesagten resultirt, daß für die jetzt landesübliche Eidesablegung, wo der Richter nur admonirt, und die Partei selbst schwöret: ״Ich N. N. schwöre" die Nothwendigkeit des Nekitath Chefez ans den talmudischen Quellen durchaus nicht zu eruiren sei. In derselben Nummer, Spalte 300 Anmerkung sagt der gelehrte Verfasser: ״ES ist nämlich ein bekannter talmudischer Satz, daß man keine gesetzliche Vorschrift oder Bestimmung aus dem, was im ersten Buche Mosis erzählt wird, ableiten kann (Chulin 400)." Ein solcher talmudischer Satz ist durchaus unbekannt, und ist aus angeführter Stelle gerade das Gegentheil ersichtlich; gerade weil kein Unterschied zwischeu dem ersten und den andern Büchern Mosis besteht, leitet R. Jehuda das Verbot des Gid Hanasche aus dem 1. B. M. ab, und wird auch dieser Jßur daselbst als Jßur Chamur bezüglich אהע״א angesehen. Wir brauchen jedoch nur auf Sanhedrin 59, a—b hinzuweisen, wo deutlich erhellt, daß das 1. B. M. Deduktionen eben so zulasse, wie die andern Bücher des Peutateuch's. — Mehr sekundärer Art ist die Bemerkung des Verfassers Nr. 17, 1. Sp. ״Wie kann auch im Talmud ein Amora, wenn die Meinung, wie der Kommentar sagt, wirklich die sein sollte, daß Abraham den Elieser aufgefordert habe, das fleischliche Zeichen des Bundes zu berühren, dies in Uebereiustimmung mit der talmudischen Anschauung bringen, daß Abraham ein in jeder Hinsicht heiliger Mann war, da solches ja im Talmud streng verpönt wird (Nidda 13. 43 und Sabbath 41)." Für die Abhandlung als דע מה שתשיב לאפיקורס ganz gut und löblich, aber durchaus nicht stichhaltig für eine ernste wissenschaftliche Dissertation! Der Verfasser läßt hier die Hagada in die Halacha münden, und sind das doch ganz getrennte Geistesströme und ist cs außer Pseudo Jonathan (Gen. 47, 28) Niemandem eingefallen, eine fromme Scheu gegen den erwähnten Eidesmodus dem biblischen Glaubens- Helden zuzuschreiben, um ihn mit unserer Halacha, wonach selbst das Baden mit dem Vater verboten wäre (מררכי פי מקום שנהגו), in Einklang zu bringen. Aber Alles zugegeben, ist an den von dem Verfasser angeführten Stellen das יר לאמה nur als sanitätswidrig verpönt und wird daselbst diesbezüglich'auch ein Unterschied gemacht אם היי נשוי מותר (Nidda 13, a). Der Verfasser hat vielleicht die Bemerkung an das Epitheton!רבינו הקרוע (Sabb. 118, b) geknüpft, das gleicht jedoch schon Toßaf. (Nidda 13, a) mit der Halacha aus. — Unmittelbar darauf zitirt der gelehrte Verfaffer eine Stelle aus Jbn Esra, unterläßt es jedoch, den historischen Theil aus genannter Stelle (Genes. 24, 2) auzuführen, wonach^der angeführte Eidesmodus allgemeine Sitte war, und diese Sitte in Indien noch anzutreffen wäre. Wo! verwirft Abarbanel diese Angabe; nach seiner Entgegnung kann aber die Angabe Jbn Esras noch immer feststehen, und auch Mendelssohn, der daS Zeugniß aus weiter Ferne gleichfalls nicht ganz acceptiren mag, findet es allenfalls acceptabler, als die Vermuthung, das die Patriarchen einen eigenen Eides- ,modus in ihrer Familie gehabt hätten, wie der Gewährsmann des gelehrten Verfassers, Anm. Nr. 17 2. Sp. meint. Interessant dürfte folgendes Zitat von Bloch Genes. 24, 2. ans Oescript. del’Egypte, Paris 1809 p. 089 sein. ״Bei den Arabern ist noch heute der heiligste Eid, der bei Erfassung des pars virilis abgelegt wird." Durchaus wahr jedoch bleibt die Grundidee in dieser geschätzten dänischen Schrift, daß die Formalität des Nekitath Chefez nicht auf eigentlich jüdischem Boden wurzelt und die Emanzipation von derselben nicht nur mit unserem gebildeten Zeitgeiste, sondern auch mit der uralten Halacha in vollem Einklänge steht. Audj ein Wort üöec die pefucfjolf) unö ׳Setumotlj ' ", afs audj liker die neuere/ fj. Schrift. Von Professor M. S t ö s sei. (Forsetznng. *) In der 1. Stelle ist )אביו als Abstrakt gebraucht und heißt: ES wird unter dir keine Armuth herrschen, d. h. *) S. die vorige Nnmmer. 30 * 4 141545455

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