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Ben Chananja · 1866-04-25 · 17 (25.4.1866) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
17 (25.4.1866)
Date
1866-04-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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315 316 geführt waren, deren Zivilgesetze mau ja als verpflichtend anerkannt hatte, Formen, welchen man nach den Begriffen jener Zeit eine Ehrfurcht weckende, Angst einjagende Kraft zuschrieb, und daß man diese Formalitäten plausibel machte, indem man für sie einen, wenn auch noch so schwachen Anhaltspunkt in der Thora suchte? Nun ist es offen- Lar, daß man vor etwa dem 4. Jahrhundert durchaus nichts von einer Formalität bei Eidesleistungen in der jüdischen Rechtspraris wußte*), und ist dies wol eine Formalität, die erst von den Griechen und Römern hineingekommen ist. Die Richtigkeit dieser letzten Behauptung würde klar her- Vorgehen aus Laffaulr's Abhandlung ״über den Eid bei den Griechen", Würzburg 1844, und dessen Abhandlung ״über den Eid bei den Römern" Würzburg 1844; da ich aber nicht diese Abhandlungen in Händen habe, so verweise ich auf eine 1862 in Speyer bei G. L. Laug herausgekommene Broschüre: ״Die Nechtsirrthümer des Judeneides" (vgl. Z. d. Judeuth. 1862 S. 221—24), worin der Verfasser zuerst nachweist, daß die Geschichte des Eides unzertrennlich mit der sittlichen Bildungsgeschichte der Völker zusammenhänge; die Geschichte des Judeneides aber mit der Märtyrergeschichte der Juden, worauf er in mehreren Kapiteln auf die zahllosen Schriftstellen hinweist, welche die Heiligkeit des Eides, die Pflicht der Wahrhaftigkeit und die Verwerflichkeit jedes Luges und Truges lehren. ״Mit welchem theologischen Recht — ruft er aus — hält man den Eid: ״ich schwöre bei Gott" oder: ״ich schwöre, so wahr mir Gott helfe", mit zu Gott erhobener Hand, nicht für more judaico?" Darauf heißt es im 9. Kapitel: ״Der Eid im Tempel, unter besonderen Gebräuchen, unter Berührung heiliger Sachen ist keine jüdische Sitte, liegt nicht im Geiste der mosaischen Religion, welche nichts Anbetungswürdigeres kennt, als den einigen, ewigen Gott, den Herrn des Himmels und der Erde. Bei den Griechen ist es Sitte gewesen, unter Zeremonien und unter Berührung heiliger Gegenstände zu schwören, und diese heidnische Sitte, welche sich nach dem unverdächtigsten Zeugnisse des verewigten Prof. Lassaulr in dem 4. Jahrhundert bei den Christen eingeschlichen hatte, wurde von dem Mittelalter den Juden aufgedrungen. In der klassischen Abhandlung des berühmten Gelehrten ״über den Eid der Griechen", wo wir alle Formen griechischer Eide von den ältesten Zetten an kennen lernen, lesen wir unter Andern:: Ueberhaupt war Berührung des Altars und des Heiligen, bei dem man schwur im feierlichen Eide allgemeine Sitte (der Griechen); der seit dem 4. Jahrhundert in der christlichen Kirche nachweisbare Gebrauch, beim Schwören die Hand auf die Bibel zu legen oder den heiligen Tisch zu berühren, scheint sich, wie unzählige andere, unmittelbar an die Heid- Nische Sitte anzuknüpfen." ״Nicht uninteressant sind in dieser Beziehung die von Justinian vorgeschriebenen christlichen Eide**). Der Ehegatteneid in Novelle 74 Kap. 5. mußte ״ divinis tactis evan- *) Jost Geschichte der Israeliten, Berlin 1824, 4Thl. S. 114.: ״Viele dem MosaiSmuS fremde Rechtsbegriffe trugen sie mit sich herum rc." und S. 239, ״bei den Sachen unterscheiden die Juden im Recht iwmobiles und mobiles rc. Das römische lluetus übersetzen die Rabbiner in ״פירות Ferner führt Jost aus dem römischen Rechte an: res 60mmuuis, res uullius res delicta, occupatio, usucapio, traditio, servitus u. s. w., für welche es adäquate hebräische oder aramäische AuSdrücke gibt, und er schließt: die römische Terminologie suchten sie ins Hebräische zu pflanzen oder aufs Hebräische zu impfen, und so entstand das Wortgemisch von Ausdrücken. Siehe auch Dr. M. Mielziner. ״Die Verhältnisse der Sklaven bei den alten Hebräern" S. 55, 59 und 66. **) In der oben übersetzten talmndischen Stelle heißt es erst Rab Jehuda (4. Jahrhundert) sagt, Rab hat gesagt, während man bei Christen bereits im 3. Jahrhundert die Berührung eines heiligen Ge« genstandes eingeführt hatte.. geliis“, ״unter Berührung der göttlichen Evangelien", geleistet werden. Ebenso mußten die Litiganten in Novelle 124 'Kap. 4. ״tangentes sancta Evangelia“, ״indem sie die heiligen Evangelien berührten", schwören. Voll von Anrufungen und Beschwörungen ist der Beamteneid in Novelle 8, Tit. 3, der, die heiligen Evangelien in der Hand, geschworen ward, und mit den Worten schließt: 81 vero non haec omnia ita servavero: recipiam hic et in futuro saeculo in terribili judicio magni Domini Dei et salvatoris nostri J. C. et habeam partem cum Juda et lepra Chiezi et tremore Cain insuper et poenis quae lege coram pietatis continentur ero subjectus etc. und er schließt dieses Kapitel mit der Bemerkung: ״Gottes Anrufung bindet den Juden wie den Christen: quod amplius est a malo est etsi non a malo jurantis a malo est non credentis: So lehrt die christliche Kirche selbst (Decret. II. causa 22. qu. 1 c. 12.)" Aus allem bisher Angeführtem wird ersichtlich sein, daß die Berührung eines heiligen Gegenstandes beim Eide nichts für sich in dem jüdischen Rechtsgesetze hat, und daß man nur nach der bei Griechen und Römern (vielleicht auch schon bei Persern) geltenden Rechtspraris, etwas Neues einführte, das nach dem damaligen Zeitgeiste als ein Schreckmittel für den Schwörenden angesehen wurde, wozu man sich um so mehr veranlaßt fühlte, als eben gleichzeitig der frühere auf drei Fälle beschränkte Gerichtseid eine erweiterte Anwendung gefunden und nun häufiger vorkam, und man so befürchten zu müssen glaubte, daß das Gewissen dadurch leicht erschlaffen würde. Mit der Berufung auf 1 B. M. 24, 3 beabsichtigte man nur zu zeigen, daß etwas Aehnliches, nämlich die Berührung eines Gegenstandes beim Schwören, auch einmal in der Schrift erwähnt wird; bas Zitat will keineswegs jene Schriftstelle dahin erklären, daß es das Bundeszeichen war, das man berührte, sondern nur darin einen losen Stützpunkt suchte, daß bei Abraham eine Berührnng stattfand. Hiernach ist es erklärlich, weshalb die Mischna keiner Formalität beim Eide erwähnt, weshalb im Talmud nicht öfters davon etwas erwähnt wird, warum man nicht bei jeder Eidesleistung von dieser Formalität Gebrauch macht, die doch, falls sie eine religiöse Vorschrift wäre, keinerMusnähme unterworfen sein dürfte; es war, wie gesagt, nichts anderes, als eine Konzession gegen den Zeitgeist, mit welcher man dem Schwörenden wirklich Furcht einflößen zu können vermeinte. Wenn nun diese vor vierzehn oder fünfzehn hundert Jahren eingeführte Formalität durchaus nicht im Zusammenhange mit der Religion steht, durchaus nicht mehr die ursprünglich damit beabsichtigte Wirkung hervorruft, (es würde ja eine thörichte Amme sein, die die Kinder mit dem Schornsteinseger ängstigen wollte, wenn diese längst aufgehört habeu, sich vor ihm zu fürchten), sondern im Gegeutheil so Manchen nur irritirt und leicht reservationes mentales veranlassen kann, indem sie die Heiligkeit des Eides an und für sich schwächt, als wenn dieser von der Form abhängig und nicht jede eidliche Bezeugung oder Aussage unverbrüchlich wäre, oder indem man auf eine listige Weise sich der Formalität als falschen Vorwand bedient, indem man we- Niger genau die vorgeschriebene Form befolgt und sein Gewissen damit beruhigt, daß, da man die Formalität nicht genau beachtet hat, es kein richtiger Eid sei, — muß dann nicht eben Jeder, der für Wahrheit und Recht wirken will, der darauf bedacht ist, daß der Name des Allgerechten auf Erden geheiligt und nicht zur Lüge gebraucht werde, darnach streben, daß alles Ueberflüssige von der einfachen Eidesformel beseitigt werde? — Diejenigen Worte, womit z. B. die Franzosen schwören: je le jure, haben eine weit

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