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Ben Chananja · 1866-04-25 · 17 (25.4.1866) · page 1

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Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
17 (25.4.1866)
Date
1866-04-25
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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M 17. Keimtet Jahrgang. Erscheint jeden Mittwoch 1—2 Bogen stark. Pränmnerationspreis: Ganzjährig 8 fl.,—5 Thlr. 10 Sgc., halbj. 4 fl. 2 Thlr. 20 Sgr., viertelj. 2 fl. öst. W. Man abonnirt im Jnnland bei allen Postämtern; im Anslande bei Herrn Franz Wagner in Leivzig; in Wien bei Herrn Herzfeld L Satter (Praterstr.) Szegedin, ticu 25■ itptif 1866.. M 17. m (ßlutmtttja. Inserate, welche in das Fach deS'Bkatt tcs einschlagen, werden angenommen. wochenktatt für südliche Theologie ׳. Herausgeber und Redakteur: liEOPOIiD LÖW, Die 4spaltige Petitzeile wird bei mehrmaliger Insertion mit 8 kr., bei einmaliger mit 8 kr.׳ berechnet: Stempelgebühr besonders 30 kr. ' Oberrabbiner zu Szegedin. Inserate übernehmen im Anö- Mit besonderen homiletischen, didaktischen und Wissenschaftlich ^Ä J?}|S1bS talMUdischeN SeilageN Buchhandlung. Inhalt. Die Formalität des Nekitath Chefez beim Eide. Mitgetheilt von Dr. M. Mielziner. — Homiletische Briefe. Von Rabb. Dr. S. H. Sonneschein. — Korrespondenz. In land. Szegedin. Miskolcz. VeSprim. Prag. Lemberg. — W o hlt hätig keitsa n ka lten. Jerusalem. Monticelli. Paris. Livorno. Paris. Aus der Schweiz. Pest. — Schulwesen. Pest. — Literarische Anzeigen.?Abhandlung über den ersten Unterricht im Talmud nach den didaktischen Grundsätzen unserer Zeit. Besprochen vom Herausgeber. — Replik von O. H. Schorr. — Inserat. Die fomiafität ies Mitatlj Lhesez beim Eide. Ans einer dänischen Zchrift des Hrn. Gberrabbiners Är. A. Wolff in Kopenhagen.*) Mitgetheilt von Dr. M. Mielziner, Rabbiner in New-York, vormalS Religiouslehrer in Kopenhagen. (Schluß.*) Bei einer nähern Prüfung der zitirten talmudischen Stelle drängt sich indessen die Frage auf, warum erwähnt die Mischna durchaus nichts von dieser Sache, warum ist nur ein einziges Mal davon im Talmud die Rede, und zwar auf eine Weise, die das Ganze sehr kritisch macht? '*) Ein Amora hat die Idee, auf 1. B. M. 24, 3 .hinzuweisen, während in der ganzen h. Schrift nichts Analoges bei den darin erwähnten Eideshandlungen zu finden ist. Ja, es scheint, daß das Legen der Hand unter die Hüfte nur in der Familie des Patriarchen im Gebrauche war; denn wo Abraham sonst schwört, wird durchaus nichts davon erwähnt. Wie kann auch im Talmud ein Amora, wenn die Meinung, wie der Kommentar sagt, wirklich die sein sollte, daß Abraham den Elieser aufgefordert habe, das fleischlische Zeichen des Bundes zu berühren, dies in Uebereinstimmung mit der talmudischen Anschauung bringen, daß Abraham ein in jeder Hinsicht heiliger Mann war, da solches ja im Talmud streng verpönt wird sNidda 13,43 und Sabbath 41 יד לאמה תקצץ]? Weit richtiger ist es, mit Jbn Esra anzunehmen, daß das Legen der Hand unter die Hüfte auSdrücken sollte, daß man unter Botmäßigkeit des Andern stehe und sich seinem Willen unterwerfe. Der Herr sitzt und der Diener legt die Hand unter seine Hüfte; die Hand ist vielleicht ein Symbol, daß man sich der Macht eines Andern unterordne. **) Alle diese Fragen lasse» sich aber beantworten, sobald man nur einen einzigen Umstand in Betracht zieht, den nämlich, daß das Erfassen eines heiligen Gegenftandes beim Eide keinen jüdischen Ursprung hat, sondern vielmehr von außen ins Judenthum gekommen, ist. Wie nämlich die Rechtslehre der Juden unzweifelhaft auf die Griechen und Römer eingewirkt hat, so haben diese *) S. die vorige Nummer. Vgl. Jost's Geschichte. des Judenthums und'seiner Sekten. Th. 2. S. 180-61. eben in dieser Beziehung auch auf die Juden einen Einfluß; ausgeübt und dies namentlich in einer Zeit, wo die Gebrauche, welche so allgemein in Anwendung kamen, auch auf' die einzelne Gesellschaft ihre Wirkung äußern mußten. Es ist ja auch klar, daß ein Rechtskoder nie als abgeschlossen betrachtet werden kann; .eS finden so viele Veränderungen statt, die nothwendig eine ganze Umwälzung in allen Rechts- Verhältnissen, Rechtsbegriffen und in der Rechtspraris hervorrufen müssen, und auf die in allen diesen Verhältnissen Rücksicht zu nehmen ist. Kein älterer Rechtskoder kann etwas über Blockade oder Telegraphen enthalten, und Bestimmungen darüber können daher auch erst in den Gesetzbüchern der spätern Zeit gefunden werden. Ans diese Weise hat der Rechtskoder der Juden, geradezu'gegen die Schrift, auch das Hypothekenrecht, das Proshul rc. aufnehmen , wie er im Ganzen sich nach fremden Institutionen hat richten müssen*). Dies.gilt umsomehr von der Zeit, als Nab und Samuel lebten und wirkten (im dritten 'Jahrhundert), indem sie den Grundsatz aufsteüten: ״ דיגא דמלכותא דינאdas Gesetz des Landes ist Gesetz" (Gittin 10, Baba Kama 113, Baba Bathra 54, Nedarim 26), woraus also folgte , daß die Statsgesetze dem jüdischen Rechtsgesetze gegenüber, selbst in Kollisionsfällen, volle Sanktion haben sollten, daß daö jüdische Nechtsgesetz in speziellen Fällen sich dem allgemeinen' Grundsätze: ״das Statsgesetz ist Gesetz" unterordnen müsse, und daß ein jüdischer Richter, . selbst wenn beide Parteien Juden wären, in zivilen Sachen sich nach dem Laudesgesetze zu richten hätte, wodurch sowol persische als griechische und römische Rechtspraris Eingang fand. Kommt noch hinzu, daß die Rede von einer Bevölkerung war, welche, angesteckt von den Landesbewohnern, unter denen sie lebte, lax in den Sitten (Jebamöth 52, Kiduschin 12), ohne Kenntniß des jüdisch-rituellen Gesetzes (Chullin 110) und' zugleich abergläubisch (Sanhedrin 47. Berachoth 55, 56) war, was war da natürlcher, als daß man in der Rechtspraris zu gewissen Formen seine Zuflucht nahm, welche bei andern Völkern ein- *) Das erste Buch Moses, übersetzt und kommentirt von I. N. Thiele, Erlangen 1836, S. 573 cap. 24. V. 2. ״Das Legen der Hand unter die Hüfte war. wie aus dem Zusammenhänge deutlich erhellet, eiu Gestus des Schwörenö. Es kömnit aber dieser Gestus sonst nirgendsvor, als allein in der patriarchalischen Familie , hier an unserer Stelle und unten Kap. 57, 29. wo Jakob seinen Sohn Josef schwören läßt, daß er ihn neben Abraham und Jsak begraben will. Außer an diesen beiden Stellen ist weder in der h. Schrift, noch bei Profanskribeuten die geringste Spur von einem.solchen Ritus. , Es scheint daher^ derselbe der patriarchalischen Familie eigenlhstmlich gewesen zu sein, und auch in der patriarchalischen Familie wurde dieser Ritus nur gebraucht, wenn sie unter sich war (auch die Knechte gehören zur Familie im weiteren Sinne); wo sie dagegen mit Fremden zu thun hatten, da bedienten sie sich anderer Ritus des Eides z. B. des Aufhebens der Hände, Kap. 14, 22, des Opfers Kap. 21, 27 u. dgl. lieber die Bedeutung dieses so ganz eigenthtimlichen Gestus nun weiß matz eigentlich nichts, man hat nur Vermuthungen, und deren freilich eine ziem-, liche Zahl. Denn je weniger man von einer Sache versteht, desto uwhr läßt sich bekanntlich darüber sagen.' Ich gestehe indeß lieber aufrichtig., daß mir die diesem Gestus zu Grunde liegende Idee gänzlich unbekannt ist."

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