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Ben Chananja · 1866-04-18 · 16 (18.4.1866) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
16 (18.4.1866)
Date
1866-04-18
Page
– (sequence 4)
Language
German
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303 304 In der ersten Klasse: a) Talmud גמרא , wie in der zweiten Klaffe mit Hinzufügung von *׳ראש ,דמכם .רץ p. b) Ritual und Pastoral □ורה חיים , טור אורה היי^ mit שפת כהן ,יורה דעה ,טור יורה דעה ,טור הזהב ,מגן אברהם׳ טרי הזהב. c) Erklärung filosofischer Kommentare der Bibel אכן עזרא, NachmänideS, Gersonides. Art. 16. Der Unterricht in den nichttheologischen Fachern besteht in: a) Holländische Sprache und Literatur. b) Latein und Griechisch. e) Deutsche Sprache und Literatur. 6) Vaterländische und allgemeine Geschichte und Geographie. 6) Mathematik. f) Elemente der Naturwissenschaften und Naturgeschichte. g) Element der Gesangstheorie. 11) Pädagogik. Je nach den Geldmitteln haben Kuratoren das Recht, auch den Unterricht im Französischen einzuführen. Art. 17. Was den Umfang des Unterrichtes in der zweiten und dritten Klasse betrifft, so sollen für die im vongen Artikel unter 6. d. 6. f. genannten Fächer die Vorschriften des Gesetzes über den mittleren Unterricht vom 4. Mai 1863 (Statsblatt Nr. 50), betreffs der höheren Bürgerschulen mit dreijährigem Kursus und für das Fach unter a. mit vollem Kursus maßgebend sein; die unter b. genannten Sprachen sollen in den drei Klassen in dem Umfange gelehrt werden, das der Vorschrift des Art. 12, 1. b. (akademische Studien) Genüge geleistet werden kann. Art. 18. Den sich zum Rabbinat Vorbereitenden soll nach Ablauf des sechsjährigen Kursus und wahrend ihrer Studien am Athenäum die Gelegenheit geboten werden, um noch fünf Jahre ihre Studien im Seminarium fortzusetzen. Und zwar in: a) Ritual, Pastoral und Matrimonial טור אורה חיים und אורה היים mit מ״א und ט״ו טור יורה דעה und יורה דעה mit ש״ך und ט״ז טור אבן עזרא und אבן עזר mit חלקת מחוקק u11t> בות שמואל mit Anweisung der Quellen. b) ר׳ אשר ,רמבם .ריף ,גמרא n. s. w. c) Dogmatische, filosofische und theologische Schriften עקרים ,רמבן ,כוזרי ,מורה נבוכים ,אמוגת ורעות d) Geschichte der jüdisch-religiösen Literatur. 6) Geschichte der Israeliten. f) Homiletik. A r t. 19. Der öffentliche Unterricht dürfe nicht langer dauern als bis 4 Uhr Nachmittags; an Sabbath und lsr. Fest- und Fasttagen, sowie an Landesbittagen wird kein Unterricht ertheilt. Bedürftigen Schülern ist im Seminarinm Gelegenheit geboten, um nach den Unterrichtsstunden zu studiren und soll über- Haupt Selbstudinm auf alle mögliche Weise befördert werden. Art. 20. In der vorbereitenden Schule sollen die Elementar-Unterrichtsgegeustäude (nach dem Gesetze vom 20. August 1857) gleichzeitig mit den Elementen der theologischen Wissenschaften gelehrt werden. Das Kuratorium hat die Befugniß, diese Schule aufzulösen, sobald dieselbe nach dessen Meinung überflüssig ist. Art. 21. Der Unterricht in einem und demselben Gegenstande darf nicht länger als zwei aufeinander folgende Stunden dauern. Art. 22. Der Umerricht wird nach Semestern gegeben. DaS Wintersemester beginnt drei oder vier Tage nach dem Laubhüttenfeste und endigt einen Tag vor Peßach. Das Sommersemester beginnt zwei Tage nach Peßach und endigt einen Tag vor Rosch ha-Schanah. Außerdem wird im Juli eine Vakanz von vier Wochen und im Dezember eine von höchstens acht Tagen ertheilt. Art. 23. Am Schluffe eines jeden Semesters sindet eine öffentliche Prüfung statt. 4. Kapitel. Von den Lehrern. . Art. 24. Die Lehrer erhalten ihre Anstellung und Entlassung vom Kuratorium. Art. 25. Die Anzahl der Lehrer steht im Verhältniß zum Unterrichtsbedarf und den Geldmitteln. Zur Vermehrung des Lehrerkollegiums ist jedeSmal die Zustimmung der ministeriellen Departements für die israelitischen Angelegenheiten erforderlich. Die Lehrer genießen einen durch das Kuratorium festzustellenden JahreSgehalt. Art. 26. Für die nichttheologischen Fächer sollen nur Solche angestellt werden, die einen akademischen Grad besitzen oder nach dem Gesetz über den Mittlern Unterricht befugt sind, an höher» Bürgerschulen zu lehren. Art. 27. Zur Anstellung von Ausländern wird die Zustimmung des ministeriellen Departements verlangt. Art. 28. Der Hauptlehrer in den theologischen Fächern soll zu gleicher Zeit Rektor des Seminariums sein. Derselbe wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch das ministerielle Departement ernannt. Art. 29. Während das Kuratorium die Oberaufsicht führt, ist dem Rektor die tägliche Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtes übertragen, nach einem von ihm zu entwerfenden und durch das Kuratorium gutzuheißenden Studienplane, auch har er die Disziplin und Schulordnung zu handhaben. Art. 30. Das Kuratorium stellt ein Reglement fest, worin die Stellung des Rektors zum Kuratorium, zu den übrigen Lehrern und zu den Zöglingen geregelt wird. Art. 31. Im Allgemeinen soll zur Ertheilung des Unterrichtes keine andere Sprache als die holländische gebraucht werden. 5. Kapitel. Von den Zöglingen. Art. 32. ״Zöglinge" des Seminariums heißen die Knaben, welche den Unterricht auf den drei im Art. 12. genannten Klassen genießen. ״Studenten" werden diejenigen genannt, welche das Athenäum besuchen und außerdem den Unterricht in den hö- Heren theologischen Wissenschaften nach Art. 18 benützen. — Sie sind der Schuldisziplin nicht unterworfen. — Alle werden in ein Register eingetragen unter Bezeichnung des Ranges, zu dem sie sich heranbilden wollen. Art. 33. Es sollen täglich Notizen über die Anwesenheit und soviel als möglich über den Fleiß und die Führung der Zöglinge gemacht werden. Art. 34 Das Kuratorium beschließt über die Zulassung von Knaben als Zöglinge des Seminars. Art. 35. Um als Schüler einer der drei Klassen zugelassen zu werden, werden die Fähigkeiten verlangt, um dem Unterrichte in der betreffenden Klasse mit Erfolg beiwohnen zu können. Art. 36. Vor Schluß jedes Semesters werden die Zöglinge nnter Aufsicht des Kuratoriums durch die Lehrer, unter Leitung des Rektors, geprüft. Art. 39. Den Zöglingen werden nach Ablauf eines jeden Semesters durch den Rektor Zeugnisse ertheilt. Außerdem ist das Kuratorium befugt, Schüler, die sich besonders ausgezeichnet haben, durch Ehrenpreise oder auf andere Art zu belohnen.

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