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Ben Chananja · 1866-04-18 · 16 (18.4.1866) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
16 (18.4.1866)
Date
1866-04-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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301 302 Entwurf der Statuten über die Verwaltung und Einrichtung des israelitischen Seminariums des Königreiches der Niederlande zu Amsterdam.*) Mitgetheilt von I. Kahn, Oberrabbiner in Trier. 1. Kapitel. Ueber das Leminarinm. Art. 1. Das Seminarium ist eine Anstalt zur Erziehung und Heranbildung von Lehrern und Religivnslehrern für die niederländischen israelitischen Gemeinden. Art. 2. Dasselbe soll seinen Sitz in Amsterdam haben. Art. 3. Die Bedürfnisse des Seminars sollen Hauptsächlich bestritten werden: a) aus eigenen Mitteln oder zufälligen Einkünften; b) aus dem durch bemittelte Schüler zu entrichtenden Schulgelde; 6) aus freiwilligen Beiträgen der Gemeinden und Privatpersonen; 6) aus einer jährlichen Subsidie des States. Art. 4. Das Marimum des Schulgeldes ist festgesetzt auf 100 fl. jährlich. Bedürftige oder wenig bemittelte Knaben erhalten den Unterricht gratis oder gegen geringe Vergütung. Art. 5. Es sollen drei Stipendien, jedes zu 500 fl. jährlich errichtet werden, um Schüler, die sich während der im Art. 12, 2°, und 18 festgesetzten Studienzeit durch Führung, Fleiß und Fortschritt besonders ausgezeichnet haben, die Mittel zu verleihen, um ihre Studien in der im Art. 18 bezeichneten Weise fortsetzen und beendigen zu können. Art. 6. ES soll den Kuratoren gestattet sein, um, sobald die hierzu uöthigen Mittel vorhanden sind und die ministerielle Genehmigung durch günstigen Bericht der Hauptkommissiou für die israelitischen Angelegenheiten erlangt ist, Knaben von unvermögenden Eltern entweder in das Schullokal oder in ein besonders zu errichtendes Haus auszunehmen und dieselben während ihrer Studienzeit mit ihren Bedürfnissen zu versehen. Art. 7. Je nachdem die Geldmittel dazu ausreichen, soll die znm Seminar gehörige, aus theologischen und andern Werken bestehende Bibliothek unterhalten und vermehrt werden. 2. Kapitel. Ueber das Kuratorium. Art. 8. Die Aufsicht und die Verwaltung des Se, minars ist 7 Kuratoren übertragen, die von der Hauptkommission der israelitischen Angelegenheiten ernannt werden. Art. 9. Jeder der Kuratoren fungirt für den Zeitraum von 5 Jahren, jährlich tritt einer derselben aus, der jedoch wieder wählbar ist. Die ersten Austritte werden durch das Los bestimmt, später nach dem Rang der Dienstjahre. Art. 10. Das Kuratorium ernennt aus seiner Mitte, jedoch unter Genehmigung der Hauptkommission der israelitischen Angelegenheiten einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Dieselben üben ihre Funktionen unentgeltlich aus, sind jedoch berechtigt, einen besoldeten Schreiber auzustellen. Art. 11. Das Kuratorium erstattet der Hauptkom- Mission einen jährlichen Bericht über den Stand des Seminars. *) Da die Scmuiarsrage in Ungar» vielleicht schon in naher Zukunft wieder zur Sprache kommen wird, jedenfalls aber wieder zur Sprache kommen muß, fahren wir fort. das bezügliche Material zusammzutragen, und statten dem Herrn Oberrabbiner für die Mittheitung vorliegender Statuten nnsern besten Dank_.ab. Red. 3. Kapitel. Ueber den Unterricht. Art. 12. Der Unterricht in der Theologie und den andern Fächern soll derart sein, daß im Seminar sowol Lehrer als Religionslehrer der verschiedenen Ränge herangebildet werden können, unter Beobachtung der reglementären Vorschriften über das Eramen der Lehrer und ReligionSlehrer, und zwar: a) für Lehrer: 1. Daß Diejenigen, welche zu Religionslehrern gebildet werden, zugleich auch die verschiedenen Grade als Lehrer für den niederen und mittleren Unterricht (nach den Landesgesetzen) erhalten können. b) Der Unterricht für die zum Rabbinat Bestimmten soll bestehen in: 1. Der Vorbereitung für die Theologie und die akademischen Studien, so daß die Aspiranten nach Ablauf des (unten näher zu bestimmenden) sechsjährigen Kursus zum höhern Unterricht in den Wissenschaften und in der Filosofie auf dem Athenäum reif sind. 2. Im höheren theologischen Unterricht. Art. 13. Der vorbereitende Unterricht wird in 3 Klassen vertheilt, jede mit einem zweijährigen Kursus, und bleibt es dem Kuratorium überlassen, je nachdem die Geldmittel vorhanden sind, eine oder mehrere Klassen in je zwei Abtheilungen mit einjährigem Kursus zu theilen. Der eben erwähnte theologische Unterricht soll gleichzeitig mit dem Unterrichte am Athenäum gegeben werden. Die Neligionslehrer sollen in der zweiten und dritten Klasse gebildet werden, kombinirt mit den Zöglingen, die sich zum Rabbinat vorbereiten; mit dem Unterschiede jedoch, daß der Unterricht in der griechischen Sprache und der Mathematik für letztere obligatorisch ist, während erstere außerdem Unterricht in der Pädagogik und Ritualien erhalten sollen. Art. 14. Der theologische Unterricht besteht in: a) Hebräische Sprache (Bibel und Grammatik). b) Ritual und Matrimonial (Posekim) und die Quellen derselben (Talmud und Kommentare). 6) Dogmatik und filosofische Prinzipien der Neligions- (jüdisch-arabische und jüdisch-spanische) Filosofie עקרים ,כהוי אמונת ודעות . מורה נבוכים. d) Jüdisch-theologische Literaturgeschichte. 6) Geschichte der Israeliten. k) Homiletik.' Art. 15. In der untersten der im Art. 13 genannten Klassen soll der theologische Unterricht bestehen in: a) Uebersctzung und Erklärung der Bibel und ihrer Kommentare (רשי ,רדק .כיאור). b) Sprachlehre (Formenlehre bis inklusive zu den UNregelmäßigen Zeitwörtern). c) Geschichte der Israeliten, biblische und spätere Geschichte bis zum Zeiträume der Gaonim. d) Geografie vou Palästina. 6) Talmud (גמרא) mit seinen Kom. רשי und תוספות. In der zweiten Klasse: a) Uebersetzen und Erklären der Bibel und Kommentare (wie in der untern Klaffe). b) Grammatik (Spntar, Aufsätze in hebr. Sprache). 6) Geschichte der Israeliten von dem Zeiträume der Gaonim bis zur heutigen Zeit. d) Talmud (גמרא) mit seinen früheren und späteren Kommentaren רש׳ .תוספות .מהרם .מהרשל .מהרשא außerdem für die Lehrer-Kandidaten: 6) Katechetik. , f) Lektüre religiöser homiletischer Schriften עוללות אפרים ,אלשיך rc. g) Kurze Anleitung zu den Ritualien (ה״ ארם). 16*

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