Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 12 (21.3.1866)
- Date
- 1866-03-21
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2542917-2543175-2543188--4708-2548708- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
239 240 besagtes Hofkanzleidekret die frühere Verordnung aus dem österr. bürgl. Grsetzbuche wieder einschärste. Als Beweis dessen wollen wir den Anfang dieses Ediktes aus dem amtlichen. ״Sürgöny" (1863 Nr. 262) hier in einer getreuen Utbersetzung liefern. ״Da auf Grundlage amtlich gemachter Anzeigen in Erfahrung gebracht wurde, daß bei den in Ungarn wohnenden Juden solche Mißbräuche und Unregelmäßigkeiten in Betreff der Schließung, Auslösung und Trennung der Ehen um sich gegriffen. welche die hoch, sten gesellschaftlichen Interessen zu gefährden fähig sind, namentlich aber, daß die Eheschließungen nicht s eiten mit gänzlicher Nebergehnng der kirchlichen Personen bloS durch Bermitlluiig von Laien (polgäri szem61yek) geheim geschloffen und zugleich auf diese Weise aufgelöst wer, den, ohne daß die Berehelichung oder die daraus erzeugten Kinder in die Matrikelbücher eingetragen werden; so wird zur Beseitung dieser .Mißbräuche hiermit kund gegeben." — Aus dieser Stelle ist klar zu ersehen, daß weder das jüdische Bethdin noch der סופר, sondern ganz andere Dinge der hohen Regierung bei Auffrischung dieses Ehegesetzes vor Augen geschwebt, nämlich das geheime Vorgehen bei Schließung und Trennung der Ehen mit gänzlicher Uebergehung der zum (Summ# triknliren berufenen kirchlichen Personen. 4) Herr Rabbiner Fasset wirft die Frage auf, wenn, wie der selige Sofer behauptet, die Ehescheidung dem Tode zu vergleichen sei. so sollten bei ersterer nicht einmal Zeugen und bei einer Chaliza auch kein ב״ך vonnölhen sein? Diese Frage ist wol richtig aber nicht neu und hat der Talmud dreierlei Gründe dafür.'Daß bei einer Ehescheidung Zeugen vonnöthen, folgt aus dem Grundsätze: flHJDW דבר pN? □סהות משני• Daß man hingegen bei Sterbefällen über diesen Grundsatz hinweggegangen, ist bloS eine talmudische Einrichtuug und zwar aus folgenden.Gründen: a) משום עגונה אקילו ביה רבני (Jebam. p. 88. b) was aber bei Ehescheidungen, weil nicht so häufig, nicht angeht. b) אשה דייקה ומגסבה (ibid. p. 25, a. 93, b.) &. h. da bei einer etwaigen Herausstellung der Falschheit, wenn nämlich der Mann erscheint, ein strenges Disziplinarverfahren die Folge ist, so wird die Frau sich volle Wahrheit verschaffen, was aber beim Get, tvv sie gegen den Mann beglaubt ist, abermals nicht angeht. c) מילתא דעבידי לאיגלויי לא משקרי (ibid. p. 115, a), was ebenfalls nur bei Sterbefällen «»geht. Daß aber bei Chaliza ein 2"ר vonnöthen, ist biblisch (2גזה״) , da eS heißt: (V. M. 25, 7) .ועלתה יבמתו השערה אל הוקנים 5) Herr Rabbiner Fasset wirft ferner die Frage auf: Mit welchem Rechte konnte dieser Jahrhunderte alte Usuö aufgehoben werden? Ich könnte an meinen geschätzten Kollegen die Frage richteu, wie so denn er die Pijutim abgeschafft, die Orgel in den Tempel eingeführt und noch anderen Jahrhunderte lang verpönten Gebräuchen das Wort geredet? Ich frage aber einfach; Ist wirklich ein Bethdin beim Gel ein Jahrhunderte alter UsuS? Daß zur Zeit des Talmuds dieser Gebrauch nicht bestand, gesteht Herr Fasse! selber ein. Findet sich etwa dieser Ge# brauch beiden Riichonim vor? Keineswegs. Nun äußert sich aber ',Herr Rabbiner Fasse! in dem oben zitinen Gutachten an die Papaer Ge# meinde wie folgt: ״Und da in den Büchern des Talmuds und in den ersten Altrabbinen (Rischonim) von diesem Gebrauche keine Erwähnung geschieht (was jedoch falsch; S. Berach 10 . b. Rambam Tefila V. 6) so ist es gestattet, davon abzugehen." Nach dieser Aeußerung meines gelehrten Kollegen kann füglich von einem Y'2 bei einem Get Um# gang genommen werden, wenn es auch ein Jahrhunderte alter UsuS wäre, da davon weder im Talmud noch in den Rischonim Erwähnung geschieht. Wir wollen aber weiter fragen: wissen von diesem UsuS die späteren Codeficatvren, wie Tor, Jos. Karo und Rema, oder deren Kom# mentatoren wie £ה״ und 2״ש? Keineswegs, im Gegentheile sprechen sich diese (ב״י טא״הע ס״ס קלן רמ״א סה״ג סד ח״מ ב״ש 0״פ קכג) dahinaus: דגט *איני דין ,והרב המסדר רק מלמד סדר 3 הגט ,ד״מ ,טא״הע ,סי קל אות יד ,טוsak Landau (gegen Ende des vorigen Jahrhunderts) ist der erste, der bei Ehescheidungen mt Bethdin für nöthig hält und von damals mag auch dieser Gebrauch herstammen; daß aber derselbe trotz Landaus Autorität nicht überall Eingang gefunden, ist aus Polen zu erfahren. 6) Schließlich stellt Herr Rabbtuer Fasset folgende Ansicht auf. Zu den Zeiten des Talmuds hatte die Gattin bei einer Scheidung keinen Willen, daher benöthigte eS auch keines Bethdin; da aber jetzt die Einwilligung der Gattin dazu nothwendig, wodurch der Akt auf# hört, ein einseitiger zu sein, ist auch ein ב״ר vonnöthen. Ich hingegen möchte daö Gegentheil behaupten, daß ein ohne Einwilligung der Gattin Szegedin, Selbstverlag der Nedalrtlou. vorgenommener Get eher ein Bethdin benöthigen sollte, als ein von beiden Parteien gutwillig eingegangener Akt und muß mich abermals auf den Ausspruch des fet. Sofers (ח״ס אה״ע ח״ב שאלה נד) be# rufen, welcher lautet: ו^פשר אהר הרם דר״ ג אם אירע מקרה עירי דבר מכוער יגנרשה בע״ב לוה צריך ב״ר ויוס בנתינחגט לידה Indem ich mich schließlich meinem geschätzten Freunde und Kol# legen verflichtct dafür fühle, daß er mir Gelegenheit geboten, mich über diesen Gegenstand aussprechcn zu können, sch ieße ich mit dem Spruche unserer Weisen (Jebam. p. 13, a. 14, b): אע״ם שאלי אוסרי[ ואלו מתירי[ הבה ורעות נוהגת בהם ,האמת ושלום אהבו- Rechnitz, im Monate März. Dr. M. Z i p se r, Rabbiner. Inserate. fionburs. Bei der israelitischen Kultusgemeinde der Stadt Jägerndorf in österr. Schlesien ist die Stelle eines Kantors, dem die Punktion der שחיטה» die Ertheilung des Choral-, sowie des untern hebräisehen Elementarunterrichtes obliegt, erledigt, und sogleich zu besetzen. Der Gehalt ist 500Gulden nebst den üblichen Emolumenten. Bewerber haben ihre ordentlich instruirten Kompetenzgesuche bis längstens 5. April a. c. beim gefertigten Vostande einzubringen.־ Unverheiratete Kompetenten werden besonders berücksichtigt. Dem Acceptirten werden die Keisespesen vergütet. Jägerndorf, 7. März 1866. Spitzer, (2—3) Kultusvorstand. Herrn Salomon Pollak, früher Direktor der Musterhauptschule in S. A. Ujhelp, später in Wien wohnhaft, ersuche ich höflichst, mir seinen jetziöcn Wohnort an# zuzeigen. Franz Haymann, Buchhändler in Kaschau. Bei C. F. Schmidt in Leipzig erschien soeben und ist in allen Buchhandlungen zu haben: Die Pessach>Hagada und Erzählung von Israels Auszug aus Egypten. Zum Gebrauche der beiden ersten Abende deö Mazos - Festes. Von Neuem wörtlich aus dem hebräischen Originale verdeutscht. (Also hebräisch und deutsch.) Neueste verbesserte Auflage 1866. broch. 5 Ngr. Die Biichliandlung von'11. F. Münster in Verona debitirt: Evangeliarium Hierosolymitanum ex Codici Vaticano Palaestino deprompsit edidit latine vertit Prolegomenis ac Grlossario adornavit Comes Franciscus Minisealchi Erigyo. Tomi H. Reg4 .־. Preis Rthlr. 30. Leipzig, Lommisstous-Verlag von fron? lvagner. Druck von Sigmund Burger in Szegedin. Hierzu ein halber Bogen homiletische und didaktische Beilage.