Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 11 (14.3.1866)
- Date
- 1866-03-14
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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2107 Die Worte des ehrwürdigen Herrn Bezirks ra'bbiners zu Verbo und Pösty^n, sowie die des dortigen löblichen' Kultus- Vorstandes bedürfen keiner Bestätigung; doch nehme ich keinen Anstand, über deren freundliches Ansuchen meine Bitten mit den Ihrigen zu vereinigen, und unfern verehrten Brüdern nah und fern, die Unterstützung des Synagogenbaues Im Badeorte Pösty6n als eines ebenso dringend nöthigen, wie wahrhaft heiligen und heilbringenden Werkes, auf das Wärmste zu empfehlen. Waagneustadl, 18. Dezember 1865. Josef Weiße, BezirkSradbiner. Äas Mnipngsßai). Bon Dr. G r ü n e bäum, BezirkSrabbiner in Landau. (Fortsetzung.*) Suchen wir nun nach allen diesen zur Beurtheilung der Sache in wissenschaftlicher Hinsicht wenigstens uothwendigen Bemerkungen die Beantwortung unserer Frage nach streng rabbinischem Standpunkte. Auf diesem Standpunkte werden nun zur Bildung eines gütigen Ritualbades sechs Bedingungen erfordert: 1) Die bereits angegebene Größe. 2) Das Wasser in einem SamMelbade מקוה muß eben stehen, darf nicht in fließendem Zustande sich befinden, (Sifra. Schemini 9, 3). Nr. 145. 3) Die Wassersammlung darf nicht durch Menschen gebildet sein (I. c. §. 1. Nr. 143) auS der Zusammenstellung der Cisterne mit der Quelle, 3 Mos. 11, 36., jedoch wegen der Zusammenstellung wieder^-'mit der Grube nur die unmittelbare Bildung durch Menschen, nicht die bloße Beihilfe bei der Bildung.(תפיסת ידי אדם). 4) Das Wasser darf nicht geschöpft sein, s. oben. Es möchte jedoch gut sein, hier sogleich noch zu bemerken, daß nach gewissen Autoritäten selbst rabbinisch ein Bad dann aus geschöpftem Wasser gebildet werden darf, wenn es nicht unmittelbar aus dem Gefäße in den Badbehälter.fällt, sondern vorher auf die Erde oder dgl. geschüttet wird, und von da erst in jenes fließt שאובה שהמשיכו׳ (s. Maim. Mikw. 4, 9. und Khesef Misch, das. Auch Alfasi huldigt nach N. Nissim dieser Ansicht). Autoritäten, die wenigstens in Nothfällen, und wo Zweifel in der Sache selbst bestehen, Beachtung verdienen, wenn wir auch in gewöhnlichen Fällen gerne der Warnung des Maim. folgen wollen. 5) Das Bad darf nicht durch Dinge, welche für Unreinheit empfänglich sind, gebildet werden, Misch. Mikw. 5. 5. c. 6) Es darf endlich auch nicht in einem Gefäße genommen worden. Misch. Mikw. 4, 1. n. s. w. Wir haben nun zu untersuchen: ob und wie diesen Bedingungen durch eine Säugpumpe, durch welche das Bad gebildet, und eine dabei eingemauerte Wanne, in welche es genommen wird, entsprochen werden kann. Nr/ 1. und 2. können wir bei Seite lassen; ihnen kann gerade durch die Anwendung einer Pumpe leicht Genüge geschehen. Dagegen wird die Erfüllung der Bedingungen 3. und.4/ bei einer Pumpe vielfach in Zweifel gezogen und oft geradezu geleugnet. DaS Wasser, sagt man zunächst, wird durch die Pumpe nur durch Menschen in die Höhe gebracht ביד אדם. Allein es ist klar, haß eine solche Behauptung auf völliger Unkenntniß deI'Konstruktion der Säugpumpe beruht. Es bedarf dies׳' für den Kenner dieser Konstruktion kaum einer Erklärung. Die Säugpumpe ist ihrem Wesen nach nichts ' - 208 als! eine Art Heber. Wie in diesem durch Aufsaugen der in demselben befindlichen Luft die Flüssigkeit, in welche er getaucht wird, vermittelst des auf ihren äußern Spiegel wirkenden Luftdruckes von selbst in-die Höhe steigt, so entsteht in der Pumpe durch den aufgezogenen Kolben ein luftverdünnter Raum und das Wasser steigt durch das Ventil des Saugrohrs in die Höhe, bis es durch einen neuen Stoß das Ventil des Kolbens öffnet und durch die Seitenröhre ausfließt. Es ist also klar, daß hier von einem Schöpfen oder Heben des Wassers durch den Menschen keine Rede, sein kann. Allerdings ist der Mensch dabei thätig, aber nicht mehr, als wenn er eine Rinne in die Erde gräbt, um in einer tiefem Lage ein Reinigungsbad aus einem höher liegenden zu bilden, d.' h. das Wasser aus jenem ln dieses zu leiten, was nach der Mischna und allen Gesetzesleyrern ohne Widerrede gestattet ist; also wir meinen nicht, um zwei Bäder zu verbinden, von welchen das eine geschöpft oder unvollständig., wobei allerdings die Bedingungen der Perbiudung in Frage kommen, ein Fall, den man ganz unpassend in unsere Frage hereingezogen hat. Es ist ferner ganz ebenso, als wenn Jemand eine Mauer niederreißt, um dem hinter demselben stehenden Wasser Raum zum Abflüsse zu schaffen, oder sich in einer Zisterne zu sammeln. Die Luft ist ein Körper, wie Erde und Stein, und ihre Wegräumuug durch den Menschen, um dem Wasser Durchgang zur Sammlung in einem Baderanme zu bilden, kann daher ebensowenig, wie die Wegränmung von Er׳de und Stein, zu demselben Zwecke beanstandet werden. ' : " ״ Und dennoch, so klar dieser Nachweis für jeden logisch Denkenden ist, wollen wir doch anch den Nachweis nicht scheuen, daß selbst abgesehen davon eine solche menschliche Beihilfe in feiner Weise rabbinisch verboten ist. Zuvörderst geht dies schon aus Tor. Khoh. I. I. 9, 1. hervor. Hier heißt eö ja ganz deutlich, daß das Sammelwasser nicht ganz, gleich der Quelle, durch höhere Macht בידי שמים, ohne Zuthun des Menschen, entstehen müsse. Das dort angeführte Beispiel ist offenbar eben nur ein Beispiel für alle ähnlichen Fälle, wie Maim. Kom. in Mischna 2,1. klar anseinandergesetzt hat, ganz entsprechend unserm Falle. Die entgegengesetzten Meinungen haben sicher nur in übertriebener Aengstlichkeit ihren Grund. S. Ture Sahabb 201, sig. 47. Gesetzt aber, man wollte die Menschenkraft dennoch hier in Anschlag bringen, so ist ihre Thäligkeit jedenfalls eine solche, daß ihre Bedeutungslosigkeit nach anderweitigen talmndischen Prinzipien außer Zweifel ist. Eö gilt nämlich gerade im Talmud überall der Grundsatz, daß nur die unmittelbare Wirkung menschlicher Kraft, nicht die mittelbare, entferntere in Anschlag kommt כה שני גרמא בעלמא הוא Cholin 16, a. Die beiden dort angeführten Fälle, sowol der, wo nicht das unmittelbare nach der Wegnahme des Hindernisses durch den Menschen fließende Wasser, sondern das nachfolgende (s. Naschi zu St.) das Schlachtmesser, in Bewegung setzt, durch welches das Thier geschlachtet wird, wodurch dieses als nicht durch Menschenkraft geschlachtet betrachtet wird, und besonders der zweite Fall aus Sanhedriu., wo dieser Grundsatz sogar auf Kriminalfälle angewandt wird, und viele andere ähnliche Fälle beweisen eö: Sank). 77, b. (f. Maim. v. d. Mördern 3,13.שימות מכה ראשון הבא ממעשיו). Man muß nur immer festhalten, daß hier nicht vom Schöpfen in einem Gefäße die Rede ist (s. weiter), sondern eben einzig und allein von der Anwendung der Menschenkraft (s. Ture Sahabb l. l.). Und dieser Grundsatz gilt auch im jüdischen Zivilrecht. Wer einen Baum in der Mähe eines Brunnens pflanzt, ist nicht verpflichtet, den Baum später, wenn dessen Wurzeln sich so weit ausdehnen, daß sie den Brunnen gefährden, zu׳ entfernen, weil diese Gefährdung nicht gleich *) S. bie vorige Nummer.