Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 8 (21.2.1866)
- Date
- 1866-02-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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149 150 §. 2. In den Bereich feiner Thätigkeit gehört insbesondere; а) Di« Erkenntniß und wissenschaftliche Behandlittig d,S Zitdenthitw« zu.fördern und zn diesem Zweck« zeitgemäß« Anstalten und Lehrinstitute ins Leben zn rufen, resp. zu erbalien. d) Richtige Ansichten über das Zndentbnm z» verbreiten und Entstellungen desselben entgegenzutreten; c) lieber wichtige im Judenthnme hervortretende Zeitfragen eine Ver« ständignng anznbabnen. б) Zu eiinr Uiitcrstützinia jüdischer Gemeinden. die nicht im Stande find, ihre .Kultus- und UnlerrichtSbedürfniffe ans eigenen Mitteln zu befriedigen, in besonders dringenden Fällen anzuregen und mitzuwirken. Z 3. Der Eintritt in den Verein stebt einem Jeden frei, der sich zur Enirichinng des statutenmäßigen Beitrags (§■ 17) verpflichtet. §. 4. Der Verein wird geleitet durch einen aus 18 Mitgliedern bestehenden Vorstand, der von der Generalversammlung (§. 9) gewählt wird. Jährlich scheiden 5 Mitglieder ans demselben ans und zwar die beiden ersten Jahre durch das Los. dann nach der Anciennekät. Die AuSscheidenden find wieder wählbar. Dem Vorstände steh« ecfrei, noch einige Mitglieder aus dem Orte der nächsten Generalversammlung z» eooptiren- §. 5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorfitzenden, Schriftführer, Schatzmeister und einen Gegenschreiber, die an einem Orte wohnhaft sei» müssen. §. 6. Der Vorstand besorgt die Einnahmen und Ausgaben des .Vereins. Ohne Bewilligung der Generalversammlung kann derselbe nur die gewöhnliche» VerwaltungSkosten verausgaben. §.7. Die voraussichtlich nicht zu verwendenden Gelder müssen zinstragend bei einer Sparkasse oder bei einen, nach der einstimmigen Ansicht des Vorstandes gleiche Sicherheit bietenden Anstalt angelegt werden. §. 8. Jährlich findet eine Generalversammlung statt,' und zwar an dem Ort und der Zeit, welche von der vorangegangenen bestimmt worden. Außerordentliche Generalversammlungen können ron dem Vor- ׳stände berufcu werden, und derselbe 'i'st ׳hierzu verpflichtet^, wenn400׳ Mitglieder eine solche beantragen. §.S. Gegenstände der jährlichen Generalversammlung find : a) Berichterstattung deS Vorstandes über die Thätigkeit und die Finanzen des Vereins. Dieser Bericht wird alle» Mitgliedern gedruckt zngesendei; b) Vcthandlnngen über vorliegende Anträge und wichtige Fragen: b) Bewilligung der Geldmittel für Vereinszwecke; ä) Wahl der Vorstandsmitglieder und Ernennung von-,Kommissionen nutz Referenten; c) Bestimmung des Ons und der Zei, für die nächste Generalversammlung; t) Ernennniig von 3 Reziscren. die sofort den Vermögensstaud des Vereins, die Bücher und Rechnungen zu prüfen und den richtigen Befund zu bescheinigen haben. §. 10. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge z» stellen, die auf der Gene,alveriammlung zur Verhandlung kommen sollen. Dieselben müsse» aber 2 Monate vorher dem Vorstande schriftlich mitgetheilt werden, der solche rechtzeitig bekannt zu machen hat. Die Versammlung setzt'ohne Diskussion die Tagesordnnng fest. Dringliche Anträge können auf Beschluß der Generalversammlung auch ohne vorherige Anzeige zur Verhandlung kommen.? §. 11. Auswärtige Mitglieder können sich durch Delegirte in der Gcneralversamniliit.'g vertrete» lassen. Jeder D.legirte hat für je 20 Mitglieder, welche er vertritt, eine Stimme außer der seinigen. Nichtmitgliedcr können, so weit es der Raum gestaltet, zu der Vrrsammliing ziigelaffe» werden; doch hohen nur Vereiusmitglieder das Recht, sich an d׳n Abstimmungen zu betheiligen. 8׳ l2. Nach Eeöffnung der Generalversammlung durch den Vor« fitzer des Vorstandes wählt dieselbe einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zwei Schriftführer zur Leitnng ifittr Berathungen H. 13. Für Anträge, über welche die Entscheidung einer zukütiftigru Generalversammlung Vorbehalt,» wird, sowie für Angelegenheiten, die eiitrr fortwährenden Beachtung und Bearbeitung bedürfen, wählt die Versammlung besonder, Kommissionen oder Referenten und Torreferenten. Die gewählten Kommissionen können auch andere Vereins»»!»- gkieder eooptiren nnd bei wichtigen Fragen auch Gutachten von Fach« männern außerhalb des Vereins einbolen. 8- 14 Der Vorstand unterhält die Verbindung mit den Kom, Missionen, welche denselben rechtzeitig von den Vorschlägen, die sie der Generalversammlung zn machen haben, in Kenntniß setzen. §. 15. Lokal- oder Bezirksvereine, welche die assgemeinen VeceinSzwecke, je nach ihren lokalen Verhältnissen, durch Berathungen, Lesezirkel, belehrende Vorträge n, dgl. fördern, stellen ihre Organisation selbstständig fest. §. 16. Für Anstalten, die dnrch den Verein ins Leben gerufen werden, wird eine selbstständige Verwaltung eingesetzt, zu welcher der Vorstand drei Mitglieder aus seiner Mitte zu delegiren hat. Jede derartige Anstalt, erhält ihr desouderes Statut, bei dessen Feststellung alle Beitragenden, wenn fie auch nicht Mitglieder des Vereins find, nach einer seiner Zeit zu bestimmenden Norm mitstimmen- . K. 17.. Der jährliche Bettrag ist mindestens 1 Thaler 1 st. 45 kr. süddeutscher Währung festgesetzt. Das VerwaltungSjahr beginnt mit dem 1. Juli 1865- §. 18. Eine Aenderung der Statuten kann, nur aus früher blkann! gemachten und auf die Tagesordnung gestellten Antrag durch eine Majorität von zwei Drittel der auf der Generalversammlnng onwesenden Vereinsmitglieder beschlösse״ werden.. Eine etwaige Auslösung des Vereins kann nur dann stattfindev, wenn der betreffende Antrag durch eine Majorität der auf der General- Versammlung erschienenen Vereinsmitglieder angenommen und in einer nochmaligen dazu bernfenen Generalversammlung mit derselben Majorität envgiltig zum Beschluß erhoben wird, lieber die anderweitige Ver- Wendung des vorhandene״ Vermögens beschließt eintretenden Falles die Generalversammlung durch einfache Majorität. Lo r respon-en> Ausland. Aus der Schweiz« Der in Wien, erscheinenden ״N-nional- Zeitung" wird gemeldet: Die -Israeli,en in der Schweiz, dnrch den aeceptirten Zudenarlifel in der Bundesverfassung in ihrem Bewußtsein . gehoben. sind rüstig für ihre Regeneration. Seit drei Jahren bestebc ein Kultürverein dieses Volkes in der Schweiz mit den noblen Zwecken: die politische und soziale Stellung des Stammes zn heben, den Jugendunterricht zu fördern und eine bessere Berufsbildung und Bcrnfsthätigfeit anzubahne». Der Verein will sich eben jetzt apSdehnen. setzt den Beitrag auf ein Fnnsiel beruvier und erläßt einen Aufenf durch die ganze Schweiz. fl Hellheim (Baien,). im Februar. Es ist wol das erste Mal, daß der Name luüerer kleine» Gemeinde in, Ihrem weit verbrer« kctni Journale figurirk- Aber eben einen je bescheideneren Platz unsere kleine und durch die ZtNirivetalkras, der großen Städte leider sich noch verringernde ׳Gemeinde irr der Reihe ihrer Schwestern einnimm,. um so bcmerkenswerther ist es. daß sie einen Rabbiner hat, auf den manche größere Gemeinde stolz sein dürfte. Herr Rabbiner SeligSberg. mit seiner Jugend noch in die alte Zeit und Schule h'naufragend. Hot zugleich auch das Bersiändniß der Neuzeit erfaßt, und einen sehr schönen und ebenso segensreichen'Beweis seiner Fähigkeiten, dem Bedürfnisse der Neuzeit zu entspreche», geben seine mehrfachen, im Selbstverlag her. aiiSgegebenen. Hierlands beliebkei, nnd verbreiteten Homilien und Grbaiiungsschrifte» in hebräischer wir deutscher Sprache, die bestens empfohlen z» werden verdienen. Namentlich find seine für die Woch-nob« schnitte, wie für die Hoflorahs unter dem Namen gedruckie!! Homilien, ein für religiöse Vorträge z B. bei Vereine״ u. s. »׳. viel gebrauchtes und brauchbares Merk, »»r zeichnet sich dasselbe durch rive paffende An'Swahl von. Midraschstelle» . wi, durch ein geschmackvolles Hebräisch rin. Inland.?. Pest, 14. Febrnar. Seit zwei Tag״, ztrknlin eine bei Frank und Kon,v. erschienen, Broschüre! ״Die Zudensrag, tu, ungari-