Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 5 (31.1.1866)
- Date
- 1866-01-31
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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fmmssm. 21 vil- und Strafsachen heutzutage nicht vom Talmud sondern vom Statsgesetze normirt wird., Dem Vrf. von Nr. 4. waren die einschlägigen Arbeiten seiiier Vorgänger unbekannt. Seine Abhandlung gibt Zeugniss von seiner milden aufgeklärten Gesinnung und von seiner umfassenden Belesenheit auf dem Gebiete der talm. Literatur. Manche seiner Argumentationen erinnert jedoch gar zu sehr an die Kunststücke von Pumbaditha. So bemüht er sich .8. 7. darzuthun, dass die Infamie wegen Uebertretung eines Zeremonialgesetzes nur durch die darauf folgende Geisselstrafe eintrete und daher in Gegenden oder in Zeiten, wo letztere keine Anwendung findet, nicht Platz greifen könne. In Wahrheit wird aber gerade nach der Exekution der Geisselstrafe die Zeugenfähigkeit des Deliquenten rehabilitirt. *) Einzelne Versehen wollen wir dem Hm. Vrf. nicht zu hoch anrechnen. So ist תיאבון ganz gewiss keine Pluralform (S. 9), •und ist es entschieden ein Irrthum, dass die Semicha (Ordination) schon unter den Thannaiten erlosehen sei. (S. 7.) Solche Uebereilungen sind um so auffalender, als der Vrf. z. B. durch die Bemerkung, dass Maimonides nur auf thannaitische Aussprüche den Ausdruck מפי השמועה anwendet (S. 3.), die Gründlickeit seines Quellenstudiums hinlänglich beurkundet. Dagegen hat er sich mit dem Vorschläge, jeder Eidesleistung eines Juden eine Aufforderung zur Busse vorangehen zu lassen, sehr vergriffen. Die Eidesverwarnungen der Rabbinen werden sich in gebildeten Ländern nicht lange mein־ behaupten, und selbst wo sie bestehen, wäre es doch höchst sonderbar, wenn jeder Jude, der einen Eid zu leisten hat, seinem Rabbiner vor dem Gerichte versprechen müsste, Busse zu thun, ״weil diess die Form der jüdischen Gerichtshandlung überhaupt ist (S. 9.)“!! Man staunt billig, wie ein so klarer Kopf, wie Herr Tunelis, zu solchen abgeschmackten Rath- Schlägen seine Zuflucht nehmen kann, um dem alten Pumbaditha gerecht zu werden. Wenn er sich überzeugen will, dass sich sein Rai- *) Makk. 3, 15. und Maim. Komm. das. Dagegen: Miachna Thora Eduth 12, 3. 4. 8anh. 17, 7.: כל מי שחטא ולקה חוור לכשרותו von Widerspruch zwischen dem M. K. und dem M. T. sucht R. Levi Ghabib auszugleichen. Auf die angeführte Stelle in Eduth sich berufend, sagt er: הרי כתב כפירוש שבמלקות לבד או בתשובה לבד חוור לכשרותו (G. A ed. Vened. 280ff.), 22 sonnement mit den Pumbadithanischen Tendenzen nicht verträgt, so erwäge er, dass eine Autorität, wie R. David b. Simra selbst den unbescholtensten Karäern die Zeugenfähigkeit abspricht (G. A. II. Nr. 697)! Die Gerechtigkeit gegen die Gegenwart darf uns nicht zu dem ungeschichtlichen Beginnen verleiten, die Vergangenheit von der Gegenwart tyrannisiren zu lassen. In manchen Fällen kehrt ja, wie in der vorliegenden Frage geschiebt, die Gegenwart nur zur früheren, älteren Vergangenheit zurück! Zum Schlüsse noch eine Bemerkung in Betreff der Frauen, denen der Talmud bekanntlich die Zeugenfähigkeit abspricht. Dr. Frankel bemüht sich, in anderen Gesetzgebungen Anologieen dafür nachzuweisen, und er beruft sich in dieser Beziehung auf Plato und das kanonische Recht (S. 255). Die Karäer schliessen aber die Frauen nicht vom Zeugnisse aus. Gegen die Rabbaniten polemisirend, sagt Jehuda Hedessi: כי יש נשים צדיקות ונביאות ויראות את ה׳ בישראל יותר מאנשים ולמה?א נקכל עדות זה (Eschkol 361). Zunz sagte allerdings 1859, dass die Bestimmungen des karaitischen Gesetzbuches ״den Charakter einer gemachten Opposition tragen (die Ritus S. 157)." In seinem neuesten Werke sagt er, dass ״Ananier und Karäer gegen Gesetz und Geschichte, gegen Sitte und Leben mit Worterklärungen anstürmten (Literaturgesch. d. syn. Poesie S. 25).“ Es fragt sich aber, ob denn immer und in allen Fällen das Recht auf der Seite ihrer Gegner war. In der uns vorliegenden Frage sprechen Vernunft' und Kultur für sie. Wenn nun ein, von ״Gesetz und Geschichte, von Sitte und Leben“ abstrahirendes, fleissiges Bibelstudium die Karäer vor Zurücksetzung der Frauen bewahrte; so findet der Forscher hierin ein gewiss nicht zu verachtendes Zeugmiss für die Ergebnisse der neuern Schriftauslegung, nach denen ebenfalls die spätere Zurücksetzung der Frauen in den heiligen Religionsurkunden Israel’s keinen Anhaltspunkt hat. Für den. wahren Freund des göttliehen Wortes kann es nur erfreulich sein, wahrzunehmen, dass diejenigen jüd. Schriftgelehrten, welche das Gottes wort unmittelbar auf sich einwirken Hessen, Plato und das kanonische Recht übertreffend, zu diesem Resultate gelangten. 2*