Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 5 (31.1.1866)
- Date
- 1866-01-31
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2542917-2543175-2543181--4609-2548601- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
19 20 sich die Stelle, die Worte: אל תשת ידך vor להיות supplirend, folgender Massen zurecht gelegt hat: ״Du sollst deine Hand nicht dazu bieten, dass ein Gewaltthäter-ein Zeuge sei.“ Die mittelalterlichen jüdischen Exegeten schliessen sich den Targumim an. Auf die Halacha des mischnischen Zeitalters übte die Auslegung R. Kathan’s ebenfalls keinen Einfluss aus. Die Mischna nennt vier Kategorien, die wegen ihres schändlichen Gewerbes mit einer Art von Infamie belegt sind, wodurch sie Zeugen- und Eidesfähigkeit verlieren: die Würfelspieler, die auf Zinsen leihen, die Taubenabrichter, (oder die auf den Flug der Tauben Wetten eingehen) und die mit den Bodenerzeugnissen des Erlassjahres Handel treiben (Rosch ha—Schana 1, 8. u. die Parallelst). Dass die Uebertreter von Zeremonialgesetzen dieser Infamie verfallen, lehrt die Mischna nicht, wiewohl es in der mischnischen Zeit eine zahlreiche Volksklasse gab (עם הארץ), welcher verschiedene, zu jener Zeit noch in Kraft bestehende Satzungen nichtsweniger als heilig waren (s. B. Oh. Oh. V. Kr. 44. S. 375). Erst eine in Kr. 2. und 3 erwähnte Barajtha spricht dieser Volksklasse die Zeugenaber nicht die Eidesfähigkeit ab. (Pessach. 49, b.) Ueberhaupt wurde der Kreis der Infamie in der nachmischnischen Zeit erweitert, so dass auch die Hirten, ferner die sich einer Gewaltthat schuldig machten, die Steuereinnehmer, die Zöllner und Alle, die sich in Bezug auf das Mein und Dein keines guten Leumunds erfreuten, mit hineingezogen wurden (jer. Rosch . ha—Schana 1, 7. Babl. das. 25, b). Die Beobachtung des Zeremonialgesetzes gehörte noch immer nicht zu den Erfordernissen der Unbescholtenheit. Sie musste aber zu einem solchen Erfordernisse werden, nachdem sie in weiteren Kreisen Wurzel geschlagen hatte, und auch bei der Masse einheimisch geworden war, was in. den persischen Gemeinden um so leichter geschehen konnte, als manche Satzungen, die dem gemeinen Manne lästig sein mussten, ausserhalb Palästina^ gar keine Anwendung fanden. Wir erinnern nur an die Levitendeputate und das Erlassjahr! In Persien, wo überdiess R. Kathan’s mehr erwähnten Gesetzesauslegung beliebt geworden war, wurde denn auch der Kreis der Infamie neuerdings erweitert, und zwar zum Theil auf eine sehr überraschende Weise. Wer aus Geiz (לתאבון) verbotene Speisen geniesset, um nämlich seine Auslagen zu vermindern, wurde einstimmig für infam erklärt; wer es ausprincipieller Opposition (להכעיס) thut, wurde nur von Abaj e, Schulhaupte in Pumbaditha, unter dem Widerspruche Raha's, in den Kreis der Infamen gewiesen und als Bösewicht,(רשע) gebrandmarkt (Sanh. 27 a). Die Entscheidung Abaje’s ward in der bab. Gemara und von den Kasuisten, mit Ausnahme eines Einzigen, sanktionirt. Um mit den Kategorien nahm der Mischna nicht in Kollision zu gerathen, nahm man zu der Annahme seine Zuflucht, die Mischna rede nur von rabbinisch Ausgeschlossenen, ohne in Abrede zu stellen, dass derjenige, der sich die Uebertretung eines Zeremonialgesetzes zu Schulden kommen lässt, worauf die Geisselstrafe gesetzt ist, schon nach den Grundsätzen der Thora der Infamie verfallen sei! Kach einem allgemeinen Kanon hätte die Anschauung Abaje’s der Raba’s weichen müssen. Man ging aber hier, wie noch in anderen fünf Fällen, von dem Kanon ab. Solchergestalt siegte der Rigorism Pumbaditha’s, dessen Einwohner eben nicht im Rufe grosser Ehrenhaftigkeit standen, und wo sich die Schulen solchen Spitzfindigkeiten hingaben, dass sie, wie man ihnen nachsagte, ״einen Elefanten durch ein Kadelöhr spazieren Hessen!“ Die Bestimmungen der rabbinischen Kompendien, die aus dem pumbadithanischen Prinzipe hervorgingen, sind in Kr. 1. zusammengestellt. Der gelehrte Vrf. unterlässt aber nicht, zu erwähnen, dass die Mischna das ״ausschliessliche Religionsprinzip“ nicht kenne; auch findet er die Ansicht Raba’s ״sehr bemerken swerth.“ Doch entging es ihm, dass ein Kasuist des dreizehnten Jahrhunderts, R. Elieser b. Joel ha-Levi, dieser Ansicht beitrat, was'in K1*. 4. hervorgehoben wird. Zur ״ausschliesslichen Geltung“ ist also das ״religiöse Princip“ nicht gelangt. Der in Kr. 2 gemachte Versuch, den Standpunkt Pumbaditha’s mit dem der Gegenwart in־ Einklang zu bringen, wird in K1*. 3., wie wir glauben, mit zureichenden Gründen widerlegt. Zutreffend ist auch . die Distinktion des Herrn Rabb. Längsfelder, nach weleher die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zi-