Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 5 (31.1.1866)
- Date
- 1866-01-31
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Beilage zu ״Ben Chananja“ Nro 5. 1866. des wissenschaftlich-talmudischen Vereins. Dem Vereine sind bis zum 24. 1. M. neuerdings heigetreten die Herren: Rabb. Ign. W. Back in Czkin. Rabb. Hermann Dusch ak in Austerlitz. Rabb. Leop. Eisler in Eywanowitz. Oberrabb. H. B. Fas sei in Gross-Kanischa. Rabb. Dr. W. Klemperer in Landsberg a. d. W. Dr. M. A. Levy in Breslau. Rabb. Dr. J. Jak. Enger in Iglau. Materielle Unterstützung Hessen dem Vereine angedeihen: Ein Unbekannter in Pa7 ris 100 Francs; Herr H. M. Pineies in Galatz 5 fl.; Herr Dr. H. in Pest 2 fl. Ueber die Verwendung der Beträge wird Herr Sparkassadirektor Szivesy zu Ende des Jahres Bericht erstatten. Wir empfehlen auch die materielle Unterstützung des Vereins den Freunden jtid. Wissenschaft. Die moralisclie Zeugen- und EidesfäMgkeit. 1. Frankel, der ger. Bew. §. 43—56. Anm. 8. 268—280. 2. Fassei, zur Eidesfrage. B. Chan. V. Nr. 16., 17. S. 135. 149. 3. Längsfelder, zur Eidesfrage. B. Chan. V Nr. 20., 23., 24. 8. 173., 196 , 208. 4. J. Tonelis Handl, die Zulässigkeit zur Zeugenaussage und zur Eidesablegung nach tnos. rabb. Rechte. Wien, Holzwarth. 1866.*) Der Gegenstand, dem nachstehende Zeilen gewidmet sind, ist in Nr. 1 von archäologischem, in Nr. 2., 3., 4. von praktischem Standpunkte behandelt worden. Veranlassung zu 2. und 3. gab die Weigerung des Belgrader Rabbiners, einen jüdischen Kaufmann, der das jüdische Zeremonialgesetz nicht seinem ganzen Umfange nach beobachtete, zu einer Eidesleistung zuzulassen. Nr. 4. entstand in Folge der Weigerung eines Rabbiners in Wien, *) Der deutsche Theil dieses Schriftchens (10. 8.) ist bloss ein Auszug aus dem hehr. Theile: ערוח 8 .12) לישראל.) Von demselben Verf. erschien 1862: 8 •שערי בינה. b. ch. v. Nr. 46. 8. 389. einen Trauungszcugen anzuerkennen, gegen welchen notorisch dasselbe Bedenken vorwaltete. Der geschichtliche Verlauf der Frage in den Quellen ist nicht schwer zu überblicken. Die Thora schweigt gänzlich über die Qualifikationen eines Individuums, welches zur Zeugenaussage oder Eidesablegung zugelassen werden soll. Die Warnung 2. M. 23, 1. kann ihrem natürlichen Sinne nach nur folgender Massen aufgefasst werden: ״Du sollst dem Bösewichte nicht Beistand leisten, dass du ein un ge rechter Zeuge seist!“ So verstehen die Warnung die alten Uebersetzungen, wenn , sie auch in manchen Nuancen auseinandergehen. Nach Onkelos ist der Bösewicht die Parthei, die sich eines falschen Zeugen bedienen will. Er übersetzt daher: ״Du sollst dem Schuld!- gen nicht Beistand leisten, dass du ihm ein falscher Zeuge seist.“ Jonathan hält den Bösewicht des Textes für einen falschen Zeugen, der zur Ausführung seines Verbrechens einen Genossen sucht. Seine Uebersetzung lautet: ״Du sollst d. B. nicht Beistand leisten, der ein falscher Zeuge sein wird.“ Die Septuaginta hält sich genau an den Text, nur dass sie רשע und המס mit einem und demselben Worte übersetzt: äö'ixog. Die Onkelosiche Erklärung hat auch in der, in Nr. 4 ausführlich besprochenen, Mechilta einen Platz gefunden. Die Mechiltha führt aber auch die Meinung R. Nathan's an, nach welcher der Text mit den Worten; אל חשת רשע ער. אל תשח חמס ער umschrieben, und daraus geschlossen wird, dass Gewalttäter und Räubei* die Zeugenfähigkeit verlieren (Meeh. Misp. Abschn. 20). In dieser, an sich höchst eigenthümlichen Auslegung wird המס für ein Concretum genommen, während es unbestreitbar ein Abstractum ist. Möglich, dass R. Nathan nicht המס, sondern D$h gelesen und